TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/23 VGW-031/038/4751/2020

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §45 Abs1 Z3
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 19.02.2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 19.02.2020, Zl. VStV/..., betreffend Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„Datum/Zeit:                 08.04.2019, 08:11 Uhr

Ort:                           Wien, D.-Gasse,

                               Kreuzung E.-straße

Betroffenes Fahrzeug:      Kennzeichen: W-...(A)

Sie haben als wartepflichtige(r) Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.“

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen gerichteten Beschwerde eingehen zu müssen, war aus folgendem Grund das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).

Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt, muss

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A).

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis Erk 21.3.1997, 97/02/0071; VwGH 21.12.2001, 2000/02/0171).

Im vorliegenden Fall liegt aber keine bloße Ungenauigkeit der Tatortangabe vor, die präzisiert werden könnte, also ergänzt werden könnte, ohne die vorhandene Angabe abzuändern. Vielmehr handelt es sich um die fälschliche Angabe des Tatortes. Aus den beigeschafften Planunterlagen (www.wien.gv.at/stadtplan) ergibt sich, dass die Örtlichkeit D.-Gasse/Kreuzung E.-straße nicht existiert. In der Anzeige wurde als Tatörtlichkeit festgehalten F.-Straße / G.-straße. In der Stellungnahme des Anzeigenweges vom 3.5.2019 wird der Tatort mit, Kreuzung G.-straße beschrieben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Umstand, dass bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, der einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre, keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken. Der VwGH vermag die in Slg. 9273 A vertretene Rechtsansicht, bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schuldspruches sei eine auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruhende unrichtige Angabe der Tatzeit unter Beachtung des § 44a lit. a VStG unerheblich, nicht aufrechtzuerhalten (VwGH verst. Sen. 27.6.1984 Slg. 11478 A, 5.7.2000, 97/03/0081 u.v.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Umstand, dass bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, der einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre, keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken. Der VwGH vermag die in Slg. 9273 A vertretene Rechtsansicht, bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schuldspruches sei eine auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruhende unrichtige Angabe der Tatzeit unter Beachtung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG unerheblich, nicht aufrechtzuerhalten (VwGH verst. Sen. 27.6.1984 Slg. 11478 A, 5.7.2000, 97/03/0081 u.v.a.).

Nichts anderes kann für die Angabe des Tatortes gelten.

Festzuhalten ist, dass sich auch in den dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen keine zutreffende und ausreichend präzise Angabe des Tatortes findet: In der Strafverfügung vom 03.07.2019 ist der Tatort wie im Straferkenntnis mit einer Örtlichkeit beschrieben worden die nicht existiert.

Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war der Beschwerdeinstanz eine Ergänzung (bzw. Änderung) entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt (vgl. VwSlg. 11525 A).Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war der Beschwerdeinstanz eine Ergänzung (bzw. Änderung) entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt vergleiche VwSlg. 11525 A).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die für die Frage der Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten auch dann Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung sein, wenn die Kenntnis dieser Gegebenheiten beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann, weil sonst die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung davon abhängig wären, welche Tatbestandsmerkmale beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer solchen Auffassung können dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG zu entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat; Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.038.4751.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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