RS Lvwg 2021/1/5 VGW-001/010/16249/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Index

L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
TierhalteG Wr §5 Abs14

Rechtssatz

Ein Tatbestandsmerkmal der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs. 14 Wiener Tierhaltegesetz ist, dass der hundeführscheinpflichtige Hund an einem öffentlichen Ort geführt wird. Was unter „öffentlichem Ort“ zu verstehen ist, ist im Wiener Tierhaltegesetz nicht definiert. Da der Gesetzgeber in anderen Gesetzen, z. B. in § 27 Abs. 2 SPG definiert hat, was unter einem öffentlichen Ort zu verstehen ist, nämlich ein Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann und auch die Rechtsprechung bei der Auslegung, was ein öffentlicher Ort ist, dieser Definition folgt (vgl. z. B. VwGH vom 26.06.1995, 93/10/021), ist es naheliegend, auch im Anwendungsbereich des Wiener Tierhaltegesetzes einen öffentlichen Ort so zu verstehen. Da unbestritten ist, dass der Hund zur angelasteten Tatzeit durchgehend im Kofferraum eines privaten KFZ verwahrt wurde und es sich bei einem privaten KFZ nicht um einen öffentlichen Ort im obzitierten Sinn handelt, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.Ein Tatbestandsmerkmal der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5 a, Absatz 14, Wiener Tierhaltegesetz ist, dass der hundeführscheinpflichtige Hund an einem öffentlichen Ort geführt wird. Was unter „öffentlichem Ort“ zu verstehen ist, ist im Wiener Tierhaltegesetz nicht definiert. Da der Gesetzgeber in anderen Gesetzen, z. B. in Paragraph 27, Absatz 2, SPG definiert hat, was unter einem öffentlichen Ort zu verstehen ist, nämlich ein Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann und auch die Rechtsprechung bei der Auslegung, was ein öffentlicher Ort ist, dieser Definition folgt vergleiche z. B. VwGH vom 26.06.1995, 93/10/021), ist es naheliegend, auch im Anwendungsbereich des Wiener Tierhaltegesetzes einen öffentlichen Ort so zu verstehen. Da unbestritten ist, dass der Hund zur angelasteten Tatzeit durchgehend im Kofferraum eines privaten KFZ verwahrt wurde und es sich bei einem privaten KFZ nicht um einen öffentlichen Ort im obzitierten Sinn handelt, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Schlagworte

Hundeführscheinpflichtiger Hund; Haltung; öffentlicher Ort; Führen; Alkoholgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.010.16249.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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