Entscheidungsdatum
07.01.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 30.11.2020, gegen den im Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.10.2020, Zl. …, enthaltenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels richtet, gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels richtet, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.10.2020, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer sein Taxiausweis auf die Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.10.2020, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer sein Taxiausweis auf die Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen ausgeführt, am 15.08.2020 gegen 05.56 Uhr, sei der nunmehrige Beschwerdeführer von Exekutivbeamten im Rahmen des motorisierten Streifendienstes in Wien, C.-straße bei der Kreuzung mit der D.-straße in dem stehenden PKW W …TX am Fahrersitz schlafend angetroffen worden. Daraufhin sei er von den Beamten geweckt worden. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle seien bei ihm deutliche Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden. Er sei zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert worden; der Alkotest sei von ihm verweigert worden.
In der Folge wurden mehrere gegen den Beschwerdeführer aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen angeführt (unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Missachtung des Gelblichtes).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2020, welche sich unter Punkt III. gegen den im bekämpften Bescheid erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet und worin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründend wird seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers im Wesentlichen dazu ausgeführt, da der Vorwurf einer allfälligen Alkoholisierung am 15.08.2020 in sämtlichen Verfahren vehement vom Beschwerdeführer bestritten werde (vielmehr habe er aufgrund seines Übergewichtes und seiner angeschlagenen Lunge nicht genügend Atemluft für das Testgerät erzeugt und daher die Atemluftalkoholuntersuchung nicht geschafft) und es sich bei den im hiesigen Bescheid angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (siehe Bescheid, AS 2) um „lediglich kleinere“ Vergehen handle, sei nicht ersichtlich, warum nunmehr - aufgrund eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vorwurfs - der Beschwerdeführer, welcher über 41 Jahre lang Taxifahrer gewesen sei, nunmehr eine Gefahr auf den öffentlichen Verkehrsflächen darstellen solle.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2020, welche sich unter Punkt römisch drei. gegen den im bekämpften Bescheid erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet und worin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründend wird seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers im Wesentlichen dazu ausgeführt, da der Vorwurf einer allfälligen Alkoholisierung am 15.08.2020 in sämtlichen Verfahren vehement vom Beschwerdeführer bestritten werde (vielmehr habe er aufgrund seines Übergewichtes und seiner angeschlagenen Lunge nicht genügend Atemluft für das Testgerät erzeugt und daher die Atemluftalkoholuntersuchung nicht geschafft) und es sich bei den im hiesigen Bescheid angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (siehe Bescheid, AS 2) um „lediglich kleinere“ Vergehen handle, sei nicht ersichtlich, warum nunmehr - aufgrund eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vorwurfs - der Beschwerdeführer, welcher über 41 Jahre lang Taxifahrer gewesen sei, nunmehr eine Gefahr auf den öffentlichen Verkehrsflächen darstellen solle.
Die aufschiebende Wirkung in hiesigem Taxientziehungsverfahren habe insofern Wichtigkeit, als nach Abschluss des Führerscheinentzugs- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens, die Tätigkeit als Taxifahrer unmittelbar wiederaufgenommen werden könne. Daran sei auch die einzige Einnahmequelle des Beschwerdeführers gehängt und befinde sich dieser - aufgrund der Anhaltung vom 15.08.2020- in einer finanziell prekären Situation.
Da eine „Leerzeit“ - nach Abschluss des Führerscheinentzugs- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens - möglichst kurzgehalten werden solle, stelle die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung im hiesigen Verfahren eine unverhältnismäßige Benachteiligung dar. Da der Beschwerdeführer derzeit keinen Führerschein innehabe, ergehe auch aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für Dritte bzw. dem öffentlichen Wohl keinerlei Nachteile. Es gehe lediglich darum, bei Erlangung der Lenkberechtigung, also bei Abweisung des Führerscheinentzugsbescheides bzw. Straferkenntnisses unmittelbar den Beruf als Taxifahrer ausüben zu können.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Behörde Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Behörde vertritt im gegenständlichen Bescheid die Ansicht, dass dem Antragssteller auf Grund fehlender Vertrauenswürdigkeit sein Taxiausweis für die Zeit von achtzehn Monaten zu entziehen sei, er also in dieser Zeit kein Taxi lenken dürfe.
Als Begründung für diese Maßnahme zog die Behörde insbesondere das vom Antragssteller verwirklichte, obzitierten Alkoholdelikt heran. Weiters schienen gegen den Beschwerdeführer verschiedene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Missachtung des Gelblichtes).
„Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteiles für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre. Die Behörde muss eine Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien oder des öffentlichen Wohls vornehmen.
Nicht nur das mutmaßliche Alkoholdelikt, sondern auch die zitierten Verwaltungsübertretungen (unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Missachtung des Gelblichtes) wurden vom Antragssteller innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangen und waren die Tatumstände jeweils durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Die zitierten Verwaltungsübertretungen lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.Die zitierten Verwaltungsübertretungen lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Insoweit erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde zu Recht, weil dies sowohl im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen war (durch ein Alkoholdelikt wie im vorliegenden Fall werden sowohl allfällige Fahrgäste des Taxis als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet) und liegt auch Gefahr im Verzug vor, da nicht auszuschließen war bzw. ist, dass der Antragssteller als Taxilenker auch weiterhin Verwaltungsübertretungen wie jene begehen könnte, die seinen aktenkundigen Vormerkungen zu Grunde liegen.
Dem Verweis des Antragstellers auf seine „angeschlagene Lunge“, aufgrund derer er nicht genügend Atemluft für das Testgerät erzeuge und daher die Atemluftalkoholuntersuchung nicht schaffe, ist entgegenzuhalten, dass er dieses gesundheitliche Problem in der Beschwerde nicht bescheinigt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen wird, soll doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden (vgl. VwGH 29.01.2003, 2000/03/0358).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen wird, soll doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden vergleiche VwGH 29.01.2003, 2000/03/0358).
Hinsichtlich des Einwandes des Antragsstellers, ihm drohe im Rahmen der unmittelbaren Vollstreckung des angefochtenen Bescheids ein unwiederbringlicher Nachteil, der existenzgefährdend wäre, bzw. seien die mit dem Entzug einhergehenden Einkommenseinbußen nicht wiedergutzumachen, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2016, Zl. Ra 2016/10/0043, zum Konkretisierungsgebot bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen, wonach Wendungen, dass der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe“, oder „der Vollzug eine Existenzgefährdung bedeuten“ und „an den Rand der Insolvenz führen“ würde und eine „Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards eintreten“ würde, das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht erfüllen. Der Antrag des Antragsstellers wäre daher bereits schon aus diesen Gründen abzuweisen gewesen, weil er nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Konkretisierungsgebot erfüllte.
Dem Antragsteller ist im Übrigen zu entgegnen, dass es auch bei der Zurücknahme des Ausweises auf Gründe, die seine (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153), weshalb auch die vom Antragsteller vorgebrachten dahingehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben müssen. Der Antragsteller übersieht, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr ist als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (VwGH 29 9. 2006, AW 2006/12/0007).Dem Antragsteller ist im Übrigen zu entgegnen, dass es auch bei der Zurücknahme des Ausweises auf Gründe, die seine (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt vergleiche VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153), weshalb auch die vom Antragsteller vorgebrachten dahingehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben müssen. Der Antragsteller übersieht, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr ist als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (VwGH 29 9. 2006, AW 2006/12/0007).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Interessensabwägung; Gefahr im VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.121.V.008.125.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021