Entscheidungsdatum
25.01.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §23 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkentnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 04.08.2020, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkentnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 04.08.2020, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein mit 4. August 2020 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
Ort: Wien, C.-gasse
Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben.
Sie haben eine Baumulde auf einer öffentlichen Straße ohne Genehmigung abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 82 Abs. 1 StVO1. Paragraph 82, Absatz eins, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 100,00 1 Tage(n) 22 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. d StVO € 100,00 1 Tage(n) 22 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO
0 Minute(n)
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€110,00“
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter auszugsweise Nachstehendes dar:
„1.) Sachverhalt
Es würde eine ordnungsgemäße Ladetätigkeit mit einer Lademulde (umgangssprachlich Baumulde wie im Spruch der Straferkenntnis) auf einem Parkstreifen entsprechend §23(6) StVO 1960 durchgeführt.
Die belangte Behörde behauptet, dass „auf und neben der Straße" Bauarbeiten durchgeführt wurden und dass der Verkehr beeinträchtigt wurde. Dies ist unrichtig und es ergeben sich auch aus den von der Behörde angefertigten Lichtbilder keinerlei Anhaltspunkte dafür.
Die Anwendung des §82 Abs 1 ist zudem komplett verfehlt, da es keine Lagerungen auf der Straße, Arbeiten udgl. gegeben hat. Aus der Natur einer Lademulde ergibt sich auch der übliche Verwendungszweck - nämlich die Durchführung einer Ladetätigkeit.Die Anwendung des §82 Absatz eins, ist zudem komplett verfehlt, da es keine Lagerungen auf der Straße, Arbeiten udgl. gegeben hat. Aus der Natur einer Lademulde ergibt sich auch der übliche Verwendungszweck - nämlich die Durchführung einer Ladetätigkeit.
Weitere Details des Sachverhalts inkl. Lichtbilder sind aus dem Akt zu entnehmen und werden daher nicht wiederholt.
2.) Beschwerdegründe
1.) Es kam zur Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gem. §83 Abs. 2 B-VG durch gleichheitswidrige und denkunmögliche sowie willkürliche Anwendung der Rechtsgrundlage; der Behörde müssen einschlägige höchstgerichtliche Urteile zur Lademulde bekannt sein.1.) Es kam zur Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gem. §83 Absatz 2, B-VG durch gleichheitswidrige und denkunmögliche sowie willkürliche Anwendung der Rechtsgrundlage; der Behörde müssen einschlägige höchstgerichtliche Urteile zur Lademulde bekannt sein.
Beispielsweise klärt die OGH Entscheidung 40b40/09z vom 09.06.2009 sehr schlüssig auf (Hervorhebungen hinzugefügt):
3.1. Parkplätze gelten als Fahrbahn iSv § 2 Abs 1 Z 2 StVO (VwGH GZ 81/02/0061, GZ 2005/02/0072) und sind damit Teil der Straße; das beanstandete Aufstellen der Transportmulden ist zweifellos eine gewerbliche Tätigkeit. Damit scheint der Tatbestand des § 82 Abs 1 StVO vordergründig erfüllt (vgl auch UVS Wien GZ 03/21/935/94: nicht bloß kurzfristiges Abstellen von abzuholenden Paletten mit Leerkartons, Abfall und Retourware vor einem Geschäftslokal fällt unter § 82 StVO).3.1. Parkplätze gelten als Fahrbahn iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO (VwGH GZ 81/02/0061, GZ 2005/02/0072) und sind damit Teil der Straße; das beanstandete Aufstellen der Transportmulden ist zweifellos eine gewerbliche Tätigkeit. Damit scheint der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, StVO vordergründig erfüllt vergleiche auch UVS Wien GZ 03/21/935/94: nicht bloß kurzfristiges Abstellen von abzuholenden Paletten mit Leerkartons, Abfall und Retourware vor einem Geschäftslokal fällt unter Paragraph 82, StVO).
3.2. Für die Vertretbarkeit der Auslegung der Beklagten spricht allerdings die Auffassung Pürstls (Straßenverkehrsordnung12 [2007] § 82 Anm 11), wonach das Aufstellen von „Müllsammelgefäßen" als Vorbereitung einer „Ladetätigkeit" iSv § 62 StVO nicht unter § 82 Abs 1 StVO falle. Zwar begründet Pürstl diese Auffassung nicht weiter; sein Verweis auf den Begriff der „Ladetätigkeit" zeigt jedoch eine mögliche Auslegung von § 82 Abs 1 StVO auf, die das Verhalten der Beklagten als vertretbar erscheinen lässt. Denn der Zusammenhang zwischen § 82 Abs 1 StVO und der unter der Überschrift „Halten und Parken" stehenden Regelung des § 23 Abs 6 StVO ist nicht eindeutig.3.2. Für die Vertretbarkeit der Auslegung der Beklagten spricht allerdings die Auffassung Pürstls (Straßenverkehrsordnung12 [2007] Paragraph 82, Anmerkung 11), wonach das Aufstellen von „Müllsammelgefäßen" als Vorbereitung einer „Ladetätigkeit" iSv Paragraph 62, StVO nicht unter Paragraph 82, Absatz eins, StVO falle. Zwar begründet Pürstl diese Auffassung nicht weiter; sein Verweis auf den Begriff der „Ladetätigkeit" zeigt jedoch eine mögliche Auslegung von Paragraph 82, Absatz eins, StVO auf, die das Verhalten der Beklagten als vertretbar erscheinen lässt. Denn der Zusammenhang zwischen Paragraph 82, Absatz eins, StVO und der unter der Überschrift „Halten und Parken" stehenden Regelung des Paragraph 23, Absatz 6, StVO ist nicht eindeutig.
Die letztgenannte Bestimmung lautet:
„Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird."
Aus dem vorletzten Satz dieser Bestimmung kann in vertretbarer Weise abgeleitet werden, dass das Aufstellen von Lademulden als „Halten und Parken" gilt und daher gerade keine verkehrsfremde Nutzung iSv § 82 Abs 1 StVO ist. Ein gewerblicher Zweck schadet bei dieser Auslegung nicht, wird doch auch ein (anderes) Halten oder Parken - etwa eines Lieferwagens vor einem Geschäft - nicht deswegen zu einer verkehrsfremden und damit bewilligungspflichtigen Nutzung der Straße, weil der Lenker im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Damit konnten die Beklagten in vertretbarer Weise annehmen, dass eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO nicht erforderlich sei; auf andere Gründe für eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligungspflicht war der Sicherungsantrag nicht gestützt.Aus dem vorletzten Satz dieser Bestimmung kann in vertretbarer Weise abgeleitet werden, dass das Aufstellen von Lademulden als „Halten und Parken" gilt und daher gerade keine verkehrsfremde Nutzung iSv Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist. Ein gewerblicher Zweck schadet bei dieser Auslegung nicht, wird doch auch ein (anderes) Halten oder Parken - etwa eines Lieferwagens vor einem Geschäft - nicht deswegen zu einer verkehrsfremden und damit bewilligungspflichtigen Nutzung der Straße, weil der Lenker im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Damit konnten die Beklagten in vertretbarer Weise annehmen, dass eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht erforderlich sei; auf andere Gründe für eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligungspflicht war der Sicherungsantrag nicht gestützt.
3.3. Auch die weitere Annahme der Beklagten, dass das Stehenlassen der Transportmulden aufgrund einer „unbilligen Wirtschaftserschwernis" oder „sonstiger wichtiger Gründe" iSv § 23 Abs 6 StVO zulässig gewesen sei, war vertretbar. Eine unvertretbare Rechtsauffassung wird bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Regelfall nur dann vorliegen, wenn bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis zu dessen Konkretisierung geführt haben. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier eine solche Rechtsprechung oder beständige Verwaltungspraxis gäbe. Die vom Kläger genannte Rechtsprechung zu § 62 StVO, wonach eine Ladetätigkeit „ununterbrochen" vorgenommen werden muss (VwGH GZ 93/02/0159, 93/02/0115, 90/18/0125 ua), ist wegen der in § 23 Abs 6 StVO enthaltenen Sonderregelung für das Stehenlassen von Transportbehältern nicht unmittelbar anwendbar.“3.3. Auch die weitere Annahme der Beklagten, dass das Stehenlassen der Transportmulden aufgrund einer „unbilligen Wirtschaftserschwernis" oder „sonstiger wichtiger Gründe" iSv Paragraph 23, Absatz 6, StVO zulässig gewesen sei, war vertretbar. Eine unvertretbare Rechtsauffassung wird bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Regelfall nur dann vorliegen, wenn bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis zu dessen Konkretisierung geführt haben. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier eine solche Rechtsprechung oder beständige Verwaltungspraxis gäbe. Die vom Kläger genannte Rechtsprechung zu Paragraph 62, StVO, wonach eine Ladetätigkeit „ununterbrochen" vorgenommen werden muss (VwGH GZ 93/02/0159, 93/02/0115, 90/18/0125 ua), ist wegen der in Paragraph 23, Absatz 6, StVO enthaltenen Sonderregelung für das Stehenlassen von Transportbehältern nicht unmittelbar anwendbar.“
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, weiters bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist und auch eine EUR 500,-- nicht übersteigende Strafe verhängt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen und die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen Verhandlung ergehen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest, welcher als erwiesen angenommen wird:
Am 7. Juli 2020 befand sich um 13.05 Uhr eine dem Beschwerdeführer zugehörige Lademulde vor einer Baustelle in Wien, C.-gasse. Diese war am Parkstreifen der Fahrbahn abgestellt und wurde laufend durch Arbeiter mit Schutt beladen. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Genehmigung zum Abstellen dieser Lademulde gemäß § 82 Abs. 1 StVO.Am 7. Juli 2020 befand sich um 13.05 Uhr eine dem Beschwerdeführer zugehörige Lademulde vor einer Baustelle in Wien, C.-gasse. Diese war am Parkstreifen der Fahrbahn abgestellt und wurde laufend durch Arbeiter mit Schutt beladen. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Genehmigung zum Abstellen dieser Lademulde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO.
Zu diesen Feststellungen gelangte die Behörde auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das im Akt einliegende Lichtbild ausweisend die oben bezeichnete Lademulde.
Rechtlich folgt daraus
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gemäß § 62 Abs. 1 StVO darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden ist; wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, StVO darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Absatz 2, dieser Bestimmung normiert, dass beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden ist; wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
Gemäß § 23 Abs. 6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Strafbar ist demnach, wer Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ohne entsprechende behördliche Genehmigung benutzt. Voraussetzung für eine allfällige Bestrafung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits die Feststellung, ob die in Anspruch genommene Fläche Bestandteil der Straße ist (vgl. bereits VwGH, 31. Oktober 1963, 2129/62), weiters judiziert das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung, dass Gegenstand der StVO die Straßenpolizei ist und man nach herrschender Lehre darunter die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen versteht. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Auslegung des § 82 Abs. 1 StVO ihre Schranke dort, wo die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (vgl. etwa bereits VwGH, 15. März 1965, 1210/64; weiters VwGH, 23. Juni 1969, 1395/67, aktueller VwGH, 30. Oktober 2006, 2006/02/0158). Strafbar ist demnach, wer Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ohne entsprechende behördliche Genehmigung benutzt. Voraussetzung für eine allfällige Bestrafung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits die Feststellung, ob die in Anspruch genommene Fläche Bestandteil der Straße ist vergleiche bereits VwGH, 31. Oktober 1963, 2129/62), weiters judiziert das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung, dass Gegenstand der StVO die Straßenpolizei ist und man nach herrschender Lehre darunter die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen versteht. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO ihre Schranke dort, wo die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört vergleiche etwa bereits VwGH, 15. März 1965, 1210/64; weiters VwGH, 23. Juni 1969, 1395/67, aktueller VwGH, 30. Oktober 2006, 2006/02/0158).
Als Wesentlich erscheint es im gegebenen Zusammenhang sohin, dass einer Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO lediglich eine Benutzung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs unterliegt. Im gegebenen Zusammenhang normiert § 62 der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich die Zulässigkeit von Ladetätigkeiten auf der Straße unter bestimmten Voraussetzungen, wobei darunter u.a. das Be- und Entladen von Fahrzeugen verstanden wird. Von jeher wird vom Regelungsbereich dieser Norm und somit vom Begriff der Ladetätigkeit auch die Verwendung maschineller Einrichtungen zum Zwecke des Be- und Entladens von Fahrzeugen wie etwa auch die Benutzung von Containern mitumfasst. So sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Benutzung derartiger Container unter die Bestimmung des § 62 der Straßenverkehrsordnung fällt (vgl. VwGH, 21. Jänner 1972, Zl. 1699/71). Auch sprach das Höchstgericht im gegebenen Zusammenhang unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 StVO aus, dass die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss (vgl. VwGH, 19. Juni 1991, Zl. 90/03/257, VwGH, 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0149). Abgesehen davon lässt sich auch dem Gesetz die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung von Ladecontainern zur Durchführung der Ladetätigkeit ausdrücklich entnehmen, ermöglicht es § 23 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung doch ausdrücklich, unter bestimmten Umständen Transportbehälter zur Güterbeförderung wie etwa Container oder Lademulden während des Beladens und Entladens auf der Straße stehen zu lassen. So ist etwa nach herrschender Meinung auch für das Aufstellen von Müllsammelgefäßen auf der Straße keine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erforderlich, da dies eben Teil der Ladetätigkeit darstellt (vgl. Pürstl-Somereder, StVO, 11. Aufl., RZ 11 zu § 82).Als Wesentlich erscheint es im gegebenen Zusammenhang sohin, dass einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO lediglich eine Benutzung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs unterliegt. Im gegebenen Zusammenhang normiert Paragraph 62, der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich die Zulässigkeit von Ladetätigkeiten auf der Straße unter bestimmten Voraussetzungen, wobei darunter u.a. das Be- und Entladen von Fahrzeugen verstanden wird. Von jeher wird vom Regelungsbereich dieser Norm und somit vom Begriff der Ladetätigkeit auch die Verwendung maschineller Einrichtungen zum Zwecke des Be- und Entladens von Fahrzeugen wie etwa auch die Benutzung von Containern mitumfasst. So sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Benutzung derartiger Container unter die Bestimmung des Paragraph 62, der Straßenverkehrsordnung fällt vergleiche VwGH, 21. Jänner 1972, Zl. 1699/71). Auch sprach das Höchstgericht im gegebenen Zusammenhang unter Hinweis auf Paragraph 62, Absatz 3, StVO aus, dass die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss vergleiche VwGH, 19. Juni 1991, Zl. 90/03/257, VwGH, 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0149). Abgesehen davon lässt sich auch dem Gesetz die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung von Ladecontainern zur Durchführung der Ladetätigkeit ausdrücklich entnehmen, ermöglicht es Paragraph 23, Absatz 6, der Straßenverkehrsordnung doch ausdrücklich, unter bestimmten Umständen Transportbehälter zur Güterbeförderung wie etwa Container oder Lademulden während des Beladens und Entladens auf der Straße stehen zu lassen. So ist etwa nach herrschender Meinung auch für das Aufstellen von Müllsammelgefäßen auf der Straße keine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich, da dies eben Teil der Ladetätigkeit darstellt vergleiche Pürstl-Somereder, StVO, 11. Aufl., RZ 11 zu Paragraph 82,).
Somit steht zusammengefasst fest, dass das Aufstellen von Transportmulden auf der Straße zum Zwecke der Ladetätigkeit unter Beachtung der Vorgaben des § 62 sowie § 23 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zulässig ist und hierfür – eben unter den gegebenen Voraussetzungen – eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht erwirkt werden muss. Davon sind selbstverständlich solche Fallkonstellationen zu unterscheiden, in welchen entsprechende Gefäße zu anderen, verkehrsfremden Zwecken auf der Straße platziert werden.Somit steht zusammengefasst fest, dass das Aufstellen von Transportmulden auf der Straße zum Zwecke der Ladetätigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 62, sowie Paragraph 23, Absatz 6, der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zulässig ist und hierfür – eben unter den gegebenen Voraussetzungen – eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung nicht erwirkt werden muss. Davon sind selbstverständlich solche Fallkonstellationen zu unterscheiden, in welchen entsprechende Gefäße zu anderen, verkehrsfremden Zwecken auf der Straße platziert werden.
Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 in den Mittagsstunden in Wien, C.-gasse, eine Lademulde auf dem Parkstreifen der Straße aufgestellt hat. Allerdings brachte dieser vor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und geht auch aus der vorliegenden Anzeige ausdrücklich hervor, dass im gegebenen Zeitpunkt Bauarbeiter mit einer Scheibtruhe Schutt aus dem im Umbau befindlichen Lokal an der Tatörtlichkeit in die Lademulde entleerten. Somit steht es jedoch zweifelsfrei fest, dass gegenständlich eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und war der Einschreiter aus diesem Grunde nicht gehalten, für das zeitweilige Aufstellen der gegenständlichen Lademulde eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO zu erwirken. Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 in den Mittagsstunden in Wien, C.-gasse, eine Lademulde auf dem Parkstreifen der Straße aufgestellt hat. Allerdings brachte dieser vor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und geht auch aus der vorliegenden Anzeige ausdrücklich hervor, dass im gegebenen Zeitpunkt Bauarbeiter mit einer Scheibtruhe Schutt aus dem im Umbau befindlichen Lokal an der Tatörtlichkeit in die Lademulde entleerten. Somit steht es jedoch zweifelsfrei fest, dass gegenständlich eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und war der Einschreiter aus diesem Grunde nicht gehalten, für das zeitweilige Aufstellen der gegenständlichen Lademulde eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO zu erwirken.
Ausdrücklich festzuhalten ist jedoch, dass einerseits eine Belassung dieser Lademulde über eine durchgeführte Ladetätigkeit hinaus – mit dieser muss unverzüglich begonnen und muss sie zügig durchgeführt werden - einen Verstoß gegen § 23 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung darstellen würde und letztlich im Falle einer allenfalls nicht durchgeführten Ladetätigkeit die Belassung eines derartigen Behältnisses zu verkehrsfremden Zwecken auch eine Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO indizieren kann. Dass dies jedoch der Fall war, kam im gesamten Verfahren nicht hervor.Ausdrücklich festzuhalten ist jedoch, dass einerseits eine Belassung dieser Lademulde über eine durchgeführte Ladetätigkeit hinaus – mit dieser muss unverzüglich begonnen und muss sie zügig durchgeführt werden - einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 6, der Straßenverkehrsordnung darstellen würde und letztlich im Falle einer allenfalls nicht durchgeführten Ladetätigkeit die Belassung eines derartigen Behältnisses zu verkehrsfremden Zwecken auch eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO indizieren kann. Dass dies jedoch der Fall war, kam im gesamten Verfahren nicht hervor.
Somit steht es jedoch fest, dass mangels Bewilligungspflicht für die zeitweilige Aufstellung der Lademulde auch die Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung scheitert. Demnach bildet die dem Einschreiter zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Somit steht es jedoch fest, dass mangels Bewilligungspflicht für die zeitweilige Aufstellung der Lademulde auch die Anwendung der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der Straßenverkehrsordnung scheitert. Demnach bildet die dem Einschreiter zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken; LadetätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.023.12153.2020Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021