TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/26 VGW-002/011/9231/2019, VGW-002/V/011/9232/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2021
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Entscheidungsdatum

26.01.2021

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §50 Abs4
GSpG §52 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1
  1. GSpG § 50 heute
  2. GSpG § 50 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 50 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. GSpG § 50 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 50 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSpG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. GSpG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2013
  8. GSpG § 50 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 50 gültig von 01.09.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  10. GSpG § 50 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 50 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 50 gültig von 15.12.2005 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2005
  13. GSpG § 50 gültig von 20.12.2003 bis 14.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  14. GSpG § 50 gültig von 01.04.1991 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  15. GSpG § 50 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn A. B. und der B. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.06.2019, Zl. VStV/..., wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG am 6. Juli 2020 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Leitner über die Beschwerde des Herrn A. B. und der B. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.06.2019, Zl. VStV/..., wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG am 6. Juli 2020 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 1.200,-- zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 1.200,-- zu leisten.

III. Die Beschwerde gegen den Haftungsausspruch wird als unzulässig zurückgewiesen, der Haftungsausspruch auf die nach § 52 VwGVG verhängten Verfahrenskosten ausgedehnt.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Haftungsausspruch wird als unzulässig zurückgewiesen, der Haftungsausspruch auf die nach Paragraph 52, VwGVG verhängten Verfahrenskosten ausgedehnt.

IV. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch vier. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.] Das bekämpfte Straferkenntnis vom 4. Juni 2019 der Landespolizeidirektion Wien lautet:

„Sie haben am 19.09.2018 um 11.00 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B. GesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG und als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat gegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen, indem sie„Sie haben am 19.09.2018 um 11.00 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B. GesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG und als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat gegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, indem sie

1) es unterlassen haben den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, da sie nicht dafür gesorgt haben, dass eine Person in diesem Lokal anwesend ist, die diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen hätte nachkommen können

2) es unterlasen haben den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen, indem sie den Kontrollorganen die Türe nicht geöffnet haben und die Stromzufuhr der Spielgeräte nicht hergestellt haben

3) es unterlasen zu haben den Organen der öffentlichen Aufsicht Einblick in die geführten Aufzeichungen, in die Aufzeichungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.

Die Firma B. GesmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessene Unrechtfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma B. GesmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessene Unrechtfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 52 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 50 Abs. 4 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG1. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG

2. § 52 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 50 Abs. 4 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG2. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG

3. § 52 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 50 Abs. 4 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I. Nr. 112/2012 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG3. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz 1. und 4. Fall GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 112 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist  gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 3.000,00 1 Tag                     § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG)1. € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG)

2. € 3.000,00 1 Tag                     § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG)2. € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG)

3. € 3.000,00 1 Tag                     § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG)3. € 3.000,00 1 Tag Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 9.900,00.“

In der Begründung verwies die LPD Wien auf den Erhebungsbericht der Finanzpolizei, Team ..., die eine Kontrolle am 19. September 2018 an der gegenständlichen Tatörtlichkeit vornahm; die Finanzpolizei stellte fest, dass die Räume des Spiellokales verschlossen und trotz Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht geöffnet wurden. Der Zutritt musste mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Im Spiellokal wurde sodann die illegale Veranstaltung des Glückspieles festgestellt (dies ward in einem gesonderten Verfahren abgehandelt, das Hauptverfahren wegen unternehmerischer Zugängigmachung, Beschlagnahme und Einziehung gegen den Bf bzw. die von ihm vertretene Unternehmung ist in 2. Instanz zu Zl.: VGW-002/007/5131/2019 et al rechtskräftig entschieden).

In der Verweigerung des Zutrittes und Vereitelung der Überprüfungsmöglichkeit der zu führenden Aufzeichnungen über den Betrieb des Glücksspiellokales ersah die Finanzpolizei tatbestandsmäßiges Handeln des betreibenden Unternehmens bzw. dessen Verantwortlichen.

Die anwaltliche Vertretung rechtfertigte sich vor der LPD Wien dahingehend, dass diese Tatbestände nicht gesetzt worden wären.

Zur Strafbemessung verwies die LPD Wien auf das Fehlen von Vormerkungen, und schöpfte den pro Delikt zur Verfügung stehenden Strafrahmen jeweils zu ca 15 % aus.

1.1.] Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit dem Vorbringen, es werde das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Inhaltlich erging sich jedoch die Anfechtung in allgemeinen Ausführungen zu Begründungsmängeln, zur europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, Ausführungen zum Unionsrecht, Ausführungen zum Wettbewerb.

Das einzige inhaltliche Vorbringen erschöpft sich in einem Verweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, als Auskünfte unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden müssten. Insofern berufe sich der Bf auf mangelndes Verschulden. Zur Strafhöhe wird - zutreffend - eingewendet, dass Feststellungen der Behörde zu Unrechtsgehalt und Verschulden und präventiven Maßnahmen fehlten.

2.] Das VGW anberaumte für den 21. April 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung, die Corona bedingt abgesagt werden musste; die Verhandlung fand letztlich am 6. Juli 2020 statt:

Der BfV verweigerte Angaben zu Einkommen und Sorgepflichten; und rügte, der Aufforderung zur Rechtfertigung der LPD Wien seien die Tatvorwürfe gegen den Bf nicht eindeutig zu entnehmen, dahingehend ob ein Veranstalten, Innehaben oder Bereithalten vorliege. Dies versetze den Beschuldigten nicht in die Lage auf den konkreten Vorwurf bezogene Beweise anzubieten und vermöge ihm auch mangels feststellender Identität der Tat nicht vor einer weiteren Verfolgung zu schützen. Zudem gehe aus dem Straferkenntnis nicht klar hervor, ob der Bf für etwaige Auskunftspersonen oder selbst dafür sorgetragen hätte müssen, zumal ihm beides angelastet wäre.

.

Der Beh-V replizierte, die gegenständliche Beschwerde befasse mit generellen Ausführungen die vermeintlich überschießende Werbung, wende Unzuständigkeit der Behörde ein und beantragte ein SV-Gutachten. Mit dem eigentlichen Tatvorwurf beschäftige sich die Beschwerde nicht. Sie enthalte somit keinen begründeten Beschwerdeantrag. Zum angeführten Milderungsgrund werde die Vollendung der Tat eingestanden, was einem Eingeständnis der Tat gleichkomme. Letztlich wies die FPO daraufhin, dass die Anträge an das VWG OÖ gerichtet seien und beantragte die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

Der BfV dementierte, dass keinesfalls ein Schuldeingeständnis vorliege.

C. D. gab als Zeuge an, Hr. HR E. von der LPD Wien und er stellten im Rahmen der Betriebsschließung fest, dass die angetroffenen Eingriffsgegenstände noch betriebswarm waren, sie waren aber abgeschaltet. Zu den einzelnen Tatvorwürfen bekräftigte der Zeuge, es wäre niemand im Lokal gewesen, den wir hätten fragen können. Somit machte auch niemand die Geräte wieder spielbereit. Auch Spielbeschreibungen lagen nicht auf. Zwar hätten die Geräte wieder hochgefahren werden können, das Cashcenter war aber deaktiviert, somit schied ein Testbetrieb aus. Zur Verantwortung des Bf für die Tathandlungen der Geräteabschaltung, Vorenthaltung der Spielbeschreibung und Geräteunterlagen verwies der Zeuge auf den Umstand, der Bf sei Hauptmieter des Lokals und von früheren Kontrollen bekannt. Befragt zu Mindest- und Höchsteinsätzen verwies der Zeuge auf die Feststellungen im Strafverfahren zur unternehmerischen Zugängigmachung, do. konnten die Geräte wieder hochgefahren werden und die diesbezgl. Feststellungen getroffen werden; im Juli 2018 im Rahmen einer Vorkontrolle durch die FPO wären Testspiele möglich gewesen.

Der Vertreter verwies nochmals auf das rechtskräftig abgeschlossene Hauptverfahren wegen unternehmerischer Zugängigmachung, Beschlagnahme und Einziehung gegen den Bf bzw. die von ihm vertretene Unternehmung zu Zl.: VGW-002/007/5131/2019.

Der VL teilte mit, dass seines Erachtens Spruchpunkt 1 durch Spruchpunkt 2 u 3 konsumiert ist. Die bloße fehlende Anwesenheit ist in § 50 Abs. 4 nicht als Verpflichtung des Betreibers, Veranstalters etc, genannt.Der VL teilte mit, dass seines Erachtens Spruchpunkt 1 durch Spruchpunkt 2 u 3 konsumiert ist. Die bloße fehlende Anwesenheit ist in Paragraph 50, Absatz 4, nicht als Verpflichtung des Betreibers, Veranstalters etc, genannt.

Der BfV beantragte abschließend die Einvernahme der sonstigen Kontrollorgane zum Beweis dafür, dass die vorgeworfenen Unterlassungen unpräzisiert sind.

2.1.] Nach Schluss des Beweisverfahrens, beantragte der BfV die Einstellung des Verfahrens, die Finanzpolizei die Bestätigung des angefochtenen Strafbescheides. Das Verfahren endete durch mündliche Verkündung, der BfV beantragte eine Ausfertigung.

2.2.] Hierzu hat das VGW erwogen:

Spruchpunkt 2 und 3:

Im Sinne der mdl. erörterten Bestrafung des BF wegen unternehmerischer Zugängigmachung zu VGW-002/007/5131/2019 ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2019/16/0162 festzustellen, dass der Spielablauf der Geräte im Zuge der im genannten Parallelverfahren abgehandelten illegalen Veranstaltung des Glückspiels ausreichend festgestellt wurde.

Unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Verurteilung des Bf wegen unternehmerischer Zugängigmachung der Veranstaltung des illegalen Glückspiels ist festzustellen, dass er i.S. der Umschreibung der näheren Tatumstände des bekämpften Straferkenntnisses vom 04.06.2019 seiner Mitwirkungs- und Duldungspflicht gem. § 50 Abs. 4 GspG insoferne nicht nachgekommen ist, als er die ihm als Hauptmieter angelegenen Verpflichtungen im Sinne der Tat Umschreibung nach Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Straferkenntnisses weder selbst vorgenommen noch diese veranlasst hatte. Unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Verurteilung des Bf wegen unternehmerischer Zugängigmachung der Veranstaltung des illegalen Glückspiels ist festzustellen, dass er i.S. der Umschreibung der näheren Tatumstände des bekämpften Straferkenntnisses vom 04.06.2019 seiner Mitwirkungs- und Duldungspflicht gem. Paragraph 50, Absatz 4, GspG insoferne nicht nachgekommen ist, als er die ihm als Hauptmieter angelegenen Verpflichtungen im Sinne der Tat Umschreibung nach Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Straferkenntnisses weder selbst vorgenommen noch diese veranlasst hatte.

Unbestrittenermaßen war niemand am Tatort anwesend, sodass i.S. des Tatvorwurfes weder Testspiele, Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen, Bereithaltung div. Aufzeichnungen für Glücksspieleinrichtungen als Ausfluss der dem Bf angelegenen Mitwirkungs- und Duldungspflicht durch die Finanzpolizei im Rahmen der behördlichen Kontrolle wahrgenommen werden konnten.

Beweiswürdigend ist auf die Aktenlage der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020, als auch des seitens der FPO unwidersprochen zitierten Verfahrens VGW-002/007/5131/2019 zu verweisen, wonach der illegale Spielbetrieb durch Betriebsschließung gestoppt wurde und während der polizeilichen und finanzpolizeilichen Amtshandlung der Bf die zu Spruchpunkt 2 u. 3 genannte Mitwirkungs- und Duldungspflicht nicht wahrnahm. Dagegen vermochte der Bf keinerlei Beweismittel anzuführen. Insbesondere der am Ende des Verfahrens gestellte Beweisantrag, die weiteren Kontrollorgane der Finanz mögen zu den Unterlassungen konkretisierende Aussagen treffen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellung nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

§ 50 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):Paragraph 50, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"Straf-und Verfahrensbestimmungen

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Paragraph 50, (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

[…]

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.(4) Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

[…]"

§ 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

         1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

         […]

         5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; 5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

         […]“

Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen ist auf das unwidersprochen zitierte Verfahren gg die Bf zu VGW-002/007/5131/2019 zu verweisen, wonach der illegale Spielbetrieb durch Betriebsschließung gestoppt wurde, zu dem die Beschwerdeführer wegen unternehmerischer Zugänglichmachung rechtskräftig verurteilt wurden.

Dem Bf wird von der belangten Behörde vorgeworfen, als Hauptmieter des betriebenen Lokals gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen zu haben, indem er nicht dafür gesorgt habe, dass der Auskunftspflicht gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen werde.Dem Bf wird von der belangten Behörde vorgeworfen, als Hauptmieter des betriebenen Lokals gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen zu haben, indem er nicht dafür gesorgt habe, dass der Auskunftspflicht gegenüber den Kontrollorganen nachgekommen werde.

Generell besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst in einem Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht einer Partei, etwa wenn es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Mitwirkungspflicht des Beschuldigten festzustellen (vgl. die bei Raschauer/Wessely, VStG, § 25 Rz 5 angeführte Judikatur).Generell besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst in einem Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht einer Partei, etwa wenn es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Mitwirkungspflicht des Beschuldigten festzustellen vergleiche die bei Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 25, Rz 5 angeführte Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834, grundlegend mit etwaigen Einschränkungen der Mitwirkungspflicht des § 50 Abs. 4 GSpG aufgrund des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 90 Abs. 2 B-VG abgeleiteten Selbstbezichtigungsverbots auseinander gesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834, grundlegend mit etwaigen Einschränkungen der Mitwirkungspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aufgrund des aus Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Selbstbezichtigungsverbots auseinander gesetzt.

Dort führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Selbstbezichtigungsverbot nach Art. 6 EMRK kein absolutes Recht sei, sondern Beschränkungen unterworfen werden könne. Für die Zulässigkeit derartiger Beschränkungen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel.Dort führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Selbstbezichtigungsverbot nach Artikel 6, EMRK kein absolutes Recht sei, sondern Beschränkungen unterworfen werden könne. Für die Zulässigkeit derartiger Beschränkungen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel.

Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien führte der Verwaltungsgerichtshof zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht in § 50 Abs. 4 GSpG aus, dass damit der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen wollte, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorgangen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 51 zu § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG).Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien führte der Verwaltungsgerichtshof zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus, dass damit der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen wollte, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorgangen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51 zu Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG).

So liege bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes per se (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen komme (vgl. auch VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, uva).So liege bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes per se (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen komme vergleiche auch VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, uva).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 2014 aber auch betont, dass die Anwendung des § 50 Abs. 4 GSpG voraussetze, dass kein konkreter Verdacht einer dem potentiell Auskunftspflichtigen vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG oder einer Straftat nach § 168 StGB vorliege. Dies entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach Melde- und Auskunftspflichten, die nicht intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, zulässig sind (vgl. VfGH 30.11.1987, B 367/87, sowie VfGH 26.9.2008, B 1368/07, wo auf den fehlenden Zusammenhang zu einem konkreten Strafverfahren abgestellt wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 2014 aber auch betont, dass die Anwendung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG voraussetze, dass kein konkreter Verdacht einer dem potentiell Auskunftspflichtigen vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG oder einer Straftat nach Paragraph 168, StGB vorliege. Dies entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach Melde- und Auskunftspflichten, die nicht intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, zulässig sind vergleiche VfGH 30.11.1987, B 367/87, sowie VfGH 26.9.2008, B 1368/07, wo auf den fehlenden Zusammenhang zu einem konkreten Strafverfahren abgestellt wird).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Beschwerdefall an, so ist zunächst hervorzuheben, dass bereits vor Beginn der Kontrolle auf Grund einer anonymen Anzeige ein konkreter Verdacht auf eine Übertretung des GSpG im Lokal der Beschwerdeführer bestand. Dieser Verdacht verhärtete sich unmittelbar nach dem Eintreffen der Kontrollorgane und Sichtung des verfahrensgegenständlichen Gerätepools bzw. spätestens nach Durchführung der Probebespielungen dieser Geräte, welche von den Kontrollorganen zweifelsfrei als Glücksspielgeräte wahrgenommen wurden. Die den Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hat sich jedoch erst nach dieser Konkretisierung der Verdachtslage ereignet. Ihnen wird von der belangten Behörde vorgeworfen, im Rahmen der mehrfach erfolgten finanzbehördlichen und polizeilichen Kontrollen keine Auskünfte erteilt und keine Unterlagen vorgelegt oder bereitgehalten zu haben.

 

Dies wurde als Sachverhalt festgestellt dem der BfV nichts entgegenzusetzen vermochte.

Dieser im Rahmen der Beschwerde nicht ausgeführte Beweisantrag würde bloß eine Verzögerung des Verfahrens bewirken; der Sachverhalt und die damit festgestellte fehlende Mitwirkung ist jedoch hinreichend geklärt.

Dem Einwand der Finanzpolizei der fehlenden Beschwerdeausführungen ist durch die Präzisierungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu begegnen, welche der einschreitende Anwalt der BF darlegte. Der Beschwerdeschriftsatz wurde unter Benennung der richtigen Aktenzahlen an die LPD Wien gerichtet und von dieser dem örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, dass Abaddressat des Beschwerdeschriftsatzes an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist demnach als offenkundiger Schreibfehler zu qualifizieren.

In der Schuldfrage waren Spruchpunkt 2 u 3 daher abzuweisen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).

Da der Bf seine Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung günstige wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerungsgründe wurden bei der Strafbemessung der belangten Behörde nicht berücksichtigt, Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist wegen der unten aufgelisteten Vormerkungen nicht mehr gegeben, ein Erschwerungsgrund oder strafsatzerhöhender Umstand wegen einschlägiger Tatbegehung liegt jedoch nicht vor.

Der VwGH führte am 6. 5. 2020, Ra 2020/17/0001 im Rahmen der Abweisung einer Revision aus, weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen (Mindeststrafe, Höchststrafe) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen, was den Abspruch über die Strafen und die mit dem Strafausspruch untrennbar zusammenhängenden Verfahrenskosten betrifft, wenn sie unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Maksimovic u.a. geltend macht, dass die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem gestaffelten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG sowie die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufe nicht als unzulässig. Der VwGH führte am 6. 5. 2020, Ra 2020/17/0001 im Rahmen der Abweisung einer Revision aus, weder die einzelnen Elemente der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen (Mindeststrafe, Höchststrafe) - noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen, was den Abspruch über die Strafen und die mit dem Strafausspruch untrennbar zusammenhängenden Verfahrenskosten betrifft, wenn sie unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Maksimovic u.a. geltend macht, dass die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem gestaffelten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sowie die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufe nicht als unzulässig.

Unter Berücksichtigung des § 19 VStG ist vorsätzliches Verschulden des Bf zu erkennen. Aufgrund der Vorkontrolle im Dezember 2018 war der illegale Spielbetrieb als Hauptmieter bekannt. Zu VGW-002/007/5131/2019 wurde der schwerwiegende Unrechtsgehalt am Mitwirken des illegalen Spielbetriebes festgestellt, aus dem auch der Unrechtsgehalt für die unterlassene Mitwirkung und Duldung des Bf erfließt, als er erkennbar im Bestreben um die Verheimlichung und Verschleierung des illegalen Glückspiels auch sämtliche Unterlagen der Behörde vorenthielt.Unter Berücksichtigung des Paragraph 19, VStG ist vorsätzliches Verschulden des Bf zu erkennen. Aufgrund der Vorkontrolle im Dezember 2018 war der illegale Spielbetrieb als Hauptmieter bekannt. Zu VGW-002/007/5131/2019 wurde der schwerwiegende Unrechtsgehalt am Mitwirken des illegalen Spielbetriebes festgestellt, aus dem auch der Unrechtsgehalt für die unterlassene Mitwirkung und Duldung des Bf erfließt, als er erkennbar im Bestreben um die Verheimlichung und Verschleierung des illegalen Glückspiels auch sämtliche Unterlagen der Behörde vorenthielt.

Lt. Bl. 40 und 41 ist der Bf achtfach nach dem GspG vorbestraft, wenn auch nicht wegen tatidenter Begehung.

Wegen fortgesetzten illegalen Glücksspielhandlungen, die in einer Betriebsschließung mündeten, sind präventive Erwägungen einzubeziehen.

Der Bf ist vollkommen uneinsichtig. Der bis EUR 22.000,- reichende Strafsatz je Spruchpunkt wurde zu lediglich 15% ausgeschöpft. Eine Herabsetzung war daher auszuschließen. Die Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich als verhältnismäßig.

Die somit von der anwaltlichen Vertretung zurecht gerügte fehlende Begründung der Strafzumessung wurde somit im Rechtsmittelverfahren nachgeholt

2.2.2.] Zu Spruchpunkt 1:

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist Spruchpunkt 1 mit dem Vorwurf des bloßen Fehlens einer Auskunftsperson in Spruchpunkt 2 und 3 konsumiert, als diese Punkte spezifiziert Unterlassungshandlungen dem Bf vorwerfen. Eine fehlende Auskunftsperson ist im § 50 Abs. 4 GspG nicht als gesonderter Tatbestand genannt. Aus diesen Erwägungen war auf Einstellung zu erkennen.Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist Spruchpunkt 1 mit dem Vorwurf des bloßen Fehlens einer Auskunftsperson in Spruchpunkt 2 und 3 konsumiert, als diese Punkte spezifiziert Unterlassungshandlungen dem Bf vorwerfen. Eine fehlende Auskunftsperson ist im Paragraph 50, Absatz 4, GspG nicht als gesonderter Tatbestand genannt. Aus diesen Erwägungen war auf Einstellung zu erkennen.

Dies wurde den anwesenden Verfahrensparteien im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt und erhob die Finanzpolizei dagegen keinerlei Vorbringen.

2.2.3.] Die Beschwerde zum Haftungsausspruch wurde nicht im Mindesten begründet. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung erfolgte hiezu keinerlei Vorbringen oder Präzisierung im Sinne des § 9 VwGVG. Sie war demnach gemäß § 31 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.2.2.3.] Die Beschwerde zum Haftungsausspruch wurde nicht im Mindesten begründet. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung erfolgte hiezu keinerlei Vorbringen oder Präzisierung im Sinne des Paragraph 9, VwGVG. Sie war demnach gemäß Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.] Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) v. 27.4.2020, kundgemacht am 30.6.2020 steht dem ggstdl Verfahren nicht im Wege, als verfahrensgegenständlich 3 Straftatbestände wegen sonstiger Verantwortlichkeit des Mitwirkungsverpflichteten verhandelt werden.

3.] Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glücksspiel; verbotene Ausspielung; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.002.011.9231.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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