Entscheidungsdatum
03.02.2021Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.09.2020, Zl. MA 40 - Zielgruppenzentrum ... - SH/2020/...-001, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO),
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 17.09.2020 zur Zahl MA 40 - SH/2020/...-001, den Antrag vom 23.07.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 30.11.2020 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.09.2020, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er mit Frau C. weder jetzt noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft habe. Frau C. sei seit 10 Jahren für seine Pflege zuständig und bewohne das Haus auf der D.. Sein Zustand habe sich leider trotz der letzten Wirbelsäulenoperation nicht verbessert. Er benötige nun auch einen Rollstuhl und sei nicht mehr im Stande, bei der täglichen Körperpflege mitzuhelfen. Frau C. habe ihm angeboten eine Zweckwohngemeinschaft zu bilden, sodass sie nicht mehr täglich zu ihm komme müsse und er müsse sich lediglich an den Wohnkosten beteiligen. Man habe sich auch telefonisch informiert und die Auskunft erhalten, dass dies gar kein Problem sei und er weiter Mindestsicherung erhalten werde. Er wohne nun in dieser Zweckgemeinschaft, auch da seine alte Wohnung nicht behindertengerecht gewesen sei. Frau C. habe jemanden zum Reden und er eine 24-Stunden-Betreuung. Nun erhalte er – entgegen der Auskunft – keine Mindestsicherung mehr und sei auch nicht versichert. Frau C. habe ihr eigenes Leben und zahle logischerweise weder seine Medikamente noch sein Essen oder Sonstiges. Ausgemacht sei, dass er die Hälfte der Miete, Strom und Wasser bezahle und der Beitrag von € 500,-- beinhalte auch das Essen. Ohne ihre Hilfe stehe er jedoch schon bald wieder auf der Straße. Frau C. sei nicht seine Partnerin, sondern seine Pflegerin. Sie helfe ihm wo sie könne und er müsse sich an das Ausgemachte halten. Es gehen ihn ihre Kontoauszüge und Pensionsbelege nichts an. Er habe nur eine Zweckgemeinschaft und könne seine Therapien mit dem Pflegegeld allein nicht bezahlen.
Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 19.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und Frau E. C. sowie die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Der Beschwerdeführer ist mit Frau C. zur Verhandlung ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 30.12.2020 auf die Teilnahme und ließ die Verhandlung auch unbesucht.
In der am 19.01.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau C. Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Meine ehemalige Wohnung war nicht behindertengerecht, ich konnte mit dem Rollstuhl das WC nicht benutzen, sodass ich auf allen vieren auf die Toilette gehen musste. Ich habe um eine Behindertenwohnung angesucht, allerdings zwei Jahre keine Reaktion erhalten.
Fr. C. und ich kennen uns seit ca. 20 Jahren und sie hat mit Beginn ihrer Pension angefangen mich zu pflegen und zu unterstützen.
Da ich meine Wohnung de facto nicht benutzen konnte, hatte Fr. C. die Idee, dass ich zu ihr ziehen könnte. Das Haus sei groß genug. Bis dahin kam Fr. C. morgens und hat mich gewaschen und sich gekümmert. Zu mittags hat sie für uns beide gekocht und nach dem Essen bin ich nach Hause und habe mich um meinen Haushalt gekümmert. Abends bin ich wieder zu ihm gefahren und habe ihm schlafen gelegt.
Vorgelegt wird eine Aufstellung der monatlichen Kosten, welche der BF mit dem Pflegegeld bestreitet, sowie eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben der BF inkl. Der Ausgaben für den PKW, welche für den BF notwendig ist, um zu seiner Therapie fahren zu können. Der Fahrtendienst hat ihn abgelehnt aufgrund seines Gewichts und seiner Größe. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist für beide nicht möglich.
Meine Therapien bezahlt Fr. C. im Vorhinein und ich gebe ihr dann nach Einreichung bei der Kassa die Hälfte zurück, da ich nicht mehr ersetzt bekomme.
Die vereinbarten EUR 500,00 beinhalten einen Teil der monatlichen Ausgaben an Miete, Strom und Versicherung. Die BF kümmert sich um den Haushalt, das Essen, die Einkäufe. Der BF ist aufgrund der Deformierung einer Hand nicht in der Lage, sich selbst anzuziehen, zu waschen oder etwas zum Essen zuzubereiten. Auch beim Essen brauche ich Unterstützung.
Mein erster Pensionsantrag vor einigen Jahren wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Versicherungszeiten nicht ausreichen. Meine Versicherungszeiten aus Deutschland und Afrika wurden nicht anerkannt. Der Richter meinte, ich sei ein Abenteurer. Ich hatte mit 16 einen Kobrabiss, welcher mir fast mein Leben gekostet hat. Allein aus diesem Grund müsste ich eigentlich einen Pensionsanspruch haben. Im Oktober habe ich einen neuen Antrag gestellt und warte nach wie vor auf einen Bescheid.
Die MA 40 hat mir auf Rückfrage mitgeteilt, dass ein Umzug zu Fr. C. kein Problem darstelle, ich jedenfalls weiterhin meine Leistungen erhalte und auch krankenversichert bin. Hätte man mir mitgeteilt, dass die Leistungen eingestellt werden, so hätte ich mit dem Umzug noch gewartet, da ich auf das Geld angewiesen bin.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7.Paragraph 7,
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
1.
Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist.
2.
Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3.
Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4.
Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
5.
Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
MindeststandardsDer Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
§ 9.Paragraph 9,
Mietbeihilfe
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
§ 10.Paragraph 10,
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.
(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988,1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988,
2. Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
3. Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
4. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3.5. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 67/2019 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1.Paragraph eins,
Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
[….]
(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard EUR 688,01.(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard EUR 688,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen EUR 171,99;a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 171,99;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt EUR 92,88;b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt EUR 92,88;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 61,92.c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 61,92.
[…]
§ 2.Paragraph 2,
Mietbeihilfenobergrenzen
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen und Bewohnern EUR 342,84;
2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen und Bewohnern EUR 359,46;
3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen und Bewohnern EUR 380,80;
4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 400,98.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Im Verfahren war zu klären, ob es sich bei dem Beschwerdeführer und Frau C. eine Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG handelt oder um eine Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG.Im Verfahren war zu klären, ob es sich bei dem Beschwerdeführer und Frau C. eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG handelt oder um eine Wohngemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und als erwiesen festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 23.07.2020 gemeinsam mit Frau C. E. einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung und Mietbeihilfe gestellt. Zuletzt hat er nur für sich Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen, da er alleine gewohnt hat. Bereits im Mai 2020 hat der Beschwerdeführer seinen Umzug zu Frau C. in Aussicht gestellt und dies mit seinem Gesundheitszustand sowie der benötigen Hilfeleistung sowie der nicht behindertengerechten Wohnung argumentiert. Seit dem 15.06.2020 ist der Beschwerdeführer bei Frau C. mit Hauptwohnsitz in Wien, D./Haus ... gemeldet. Frau C. ist Pensionistin und bezieht sowohl eine eigene Pension als auch eine Witwenpension (in Summe mehr als € 2.000,-- monatlich). Der Beschwerdeführer bezieht laufend Pflegegeld der Stufe 5 und ist im Besitz eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes. Er leistet einen monatlichen Beitrag zu Miete, Strom, Gas und Essen von insgesamt € 500,--. Die Gesamtmiete beträgt monatlich € 774,09.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff Haushaltsgemeinschaft so zu verstehen, dass ein Hilfesuchender mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt lebt. Das bedeutet, dass der Hilfesuchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Dieser Umstand ist auch bei einer Lebensgemeinschaft gegeben. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist so zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen.
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften, zumindest zum Teil beträgt (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118) als ja nicht jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung alleine und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass diese Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen, also für die Beschwerdeführerin, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum bestanden haben und noch immer bestehen. Es mag sein, dass in diesem Zeitraum das eine oder andere für das typische Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens maßgebliche Merkmal weniger ausgeprägt war, ein getrenntes Wirtschaften liegt nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor.
Im konkreten Fall ist das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit Frau C. unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren, zumal jedenfalls eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist. Sie bilden daher gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG eine Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 10 Abs. 2 WMG sind daher die auf die Summe der beiden Mindeststandards die Summe der Einkommen anzurechnen. Im konkreten Fall ist das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit Frau C. unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren, zumal jedenfalls eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist. Sie bilden daher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG eine Bedarfsgemeinschaft. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WMG sind daher die auf die Summe der beiden Mindeststandards die Summe der Einkommen anzurechnen.
Dem Mindeststandard von je € 688,01 pro Person (§ 1 Abs. 2 WMG-VO), also in Summe € 1.376,02, steht ein anrechenbares Einkommen gegenüber, welches jedenfalls darüber liegt. Da das anrechenbare Einkommen (Pflegegeld zählt hier nicht dazu) den hier anzuwendenden Mindeststandard übersteigt, hat die belangte Behörde den Antrag vom 23.07.2020 zu Recht für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 30.11.2020 abgewiesen.Dem Mindeststandard von je € 688,01 pro Person (Paragraph eins, Absatz 2, WMG-VO), also in Summe € 1.376,02, steht ein anrechenbares Einkommen gegenüber, welches jedenfalls darüber liegt. Da das anrechenbare Einkommen (Pflegegeld zählt hier nicht dazu) den hier anzuwendenden Mindeststandard übersteigt, hat die belangte Behörde den Antrag vom 23.07.2020 zu Recht für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 30.11.2020 abgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; WirtschaftsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.002.RP12.12935.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021