TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/8 VGW-031/066/2205/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn Mag A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.01.2020, …, wegen Übertretung des § 9 Abs 7 Straßenverkehrsordnung – StVO, nach öffentlicher Verhandlung am 17.09.2020 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn Mag A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.01.2020, …, wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung – StVO, nach öffentlicher Verhandlung am 17.09.2020 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm § 9 Abs 7 StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 34/2011, iVm § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 39/2013, und die Sanktionsnorm § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 39/2013, lautet.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm Paragraph 9, Absatz 7, StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013,, und die Sanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013,, lautet.
II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 13,60 zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 13,60 zu bezahlen.
III.römisch drei.
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.
Verfahren und Vorbringen
1.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) am 09.04.2019, 8.01 Uhr in Wien, C.-gasse, nicht entsprechend der Bodenmarkierung der bestehenden Schrägparkordnung aufgestellt, sondern mit den rechten zwei Rädern außerhalb dieser. Dadurch habe er § 9 Abs 7 StVO übertreten. Wegen dieser Übertretung wurde über den BF nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt; zugleich wurden nach § 64 VStG € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (MA67-Akt, AS50ff).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) am 09.04.2019, 8.01 Uhr in Wien, C.-gasse, nicht entsprechend der Bodenmarkierung der bestehenden Schrägparkordnung aufgestellt, sondern mit den rechten zwei Rädern außerhalb dieser. Dadurch habe er Paragraph 9, Absatz 7, StVO übertreten. Wegen dieser Übertretung wurde über den BF nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt; zugleich wurden nach Paragraph 64, VStG € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (MA67-Akt, AS50ff).
2.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der BF frist- und formgerecht Beschwerde. Insbesondere brachte er vor, er habe keine Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Das Wohlergehen eines fiebernden und erbrechenden zweijährigen Kleinkindes rechtfertige die geringfügige Übertretung einer Bodenmarkierung, die nicht einmal theoretisch zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder anderer Verkehrsteilnehmer führen hätte können. Bei der Strafbemessung seien Milderungsgründe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität dessen Beeinträchtigung sowie die Sorgepflicht des BF nicht berücksichtigt worden (MA67-Akt, AS64ff).
3.
Dem waren insb folg Verfahrensschritte vorausgegangen: Mit der Strafverfügung vom 06.06.2019 (zugestellt 16.07.2019) wurde dem BF angelastet, er habe das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt, und eine Strafe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt (MA67-Akt, AS9ff). Dagegen erhob der BF mit Nachricht vom 26.07.2019 fristgerecht Einspruch und brachte vor, er habe die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen (MA67-Akt, AS18). Nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde (MA67-Akt, AS21ff) teilte der BF mit Nachricht vom 12.09.2019 mit, das Fahrzeug sei aller Voraussicht nach von ihm gefahren worden, sodass es am 09.04.2019, 8.01 Uhr, am bezeichneten Ort abgestellt stand; diesen Umstand werde er in weiterer Folge noch einer Detailprüfung unterziehen (MA67-Akt, AS27). Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.09.2019 (MA67-Akt, AS33ff) brachte der BF insb vor, er habe die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen; er habe das Fahrzeug gelenkt und dann anhalten und das Fahrzeug abstellen und seine unmittelbar angrenzende Wohnung aufsuchen müssen, weil seine im Fahrzeug befindliche mj Tochter sich übergeben habe; andere Verkehrsteilnehmer habe er nicht behindert (MA67-Akt, AS45). In der Folge erging das nun angefochtene Straferkenntnis (ON0-2).
4.
Am 17.09.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm, die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme verzichtet (ON20; MA76-Akt, Beschwerdevorlage). Der BF brachte insb vor, er habe sein Fahrzeug so abgestellt wie im Akt der belangten Behörde (AS30) dokumentiert. Am 09.04.2019 sei seine Tochter bei ihm gewesen. Diese sei damals oft krank gewesen und habe bis ins Frühjahr 2020 sehr, sehr starken Husten mit Erbrechen und Fieber gehabt. Er habe seine Tochter entweder zum Kindergarten oder zu ihrer Mutter (beides nur wenige Häuser voneinander entfernt in der D.-gasse) gebracht, die Fahrt aber abbrechen müssen, weil seine Tochter erbrochen habe. Sie habe auch Fieber gehabt, was er auch bei Antritt der Fahrt schon gewusst habe. Nachdem die Tochter im Auto erbrochen habe, sei er noch eine Runde in der Nachbarschaft gefahren, um einen freien Parkplatz zu finden. Weil er keinen besseren Platz gefunden habe, habe er das Fahrzeug so abstellen müssen. Dann sei er mit seiner Tochter in die Wohnung gegangen, habe sie umgezogen und noch Sachen geholt. Er sei etwa 15 bis 20 Minuten nicht beim Auto gewesen. Seine Mutter sei häufig in seiner Wohnung gewesen, wenn seine Tochter da gewesen sei, er könne aber nicht sagen, ob sie auch in der Wohnung war, als er sein Fahrzeug am 09.04.2019 abgestellt hatte. Die Kindesmutter wohne in der D.-gasse, der Kindergarten sei in der gleichen Gasse, nur ein paar Häuser weiter. Die Fahrt von seiner Wohnung zur Kindesmutter bzw zum Kindergarten dauere je nach Verkehrslage 6 bis 10 Minuten (ON20, 2f). Das Erkenntnis wurde verkündet (ON20, 5).
5.
Mit Nachricht vom 01.10.2020 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (ON22).
II.römisch zwei.
Feststellungen
6.
Am 09.04.2019, 08.01 Uhr, war das auf den BF zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) in Wien, C.-gasse, so abgestellt, dass sich dessen linksseitige Räder noch innerhalb, dessen rechtsseitige Räder jedoch weit außerhalb der dort vorhandenen Schrägparkbodenmarkierung befanden (ON12; ON20, 2; unbestritten).
7.
Im Verfahren kam nicht hervor, dass die Tochter des BF (*2018; MA67-Akt, AS45) sich fiebernd und erbrechend in dessen Fahrzeug befand und der BF aus diesem Grund, nachdem die Suche nach einem anderen Parkplatz erfolglos geblieben war, sein Fahrzeug wie angelastet abstellen und seine Tochter in der nahen Wohnung umziehen und noch fehlende Sachen holen musste.
8.
Im Tatzeitpunkt lagen zum BF drei rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (ON10).
III.römisch drei.
Beweiswürdigung
9.
Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Soweit diese sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang schlüssig und widerspruchsfrei waren, ist der Verweis auf die entsprechenden Beweismittel ausreichend.
10.
Dass die Angaben des BF zur Notstandssituation entsprechende Feststellungen nicht tragen konnten, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im unmittelbaren Eindruck in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien die Aussage des BF darauf gerichtet, in den wesentlichen Punkten den wahren Sachverhalt zu verschleiern. So war der BF bemüht, möglichst keine einer weiteren Überprüfung zugänglichen Angaben zu machen, ua indem er Alternativszenarien eröffnete. Er gab an, er habe damals seine Tochter entweder zum Kindergarten oder zu deren Mutter gebracht; außerdem sei seine Mutter häufig in seiner Wohnung gewesen, wenn seine Tochter da gewesen sei, er könne aber nicht sagen, ob sie auch in der Wohnung gewesen sei, als er sein Fahrzeug am 09.04.2019 abgestellt hatte.

Nach den Angaben des BF war dessen leibliche Tochter von einem gesundheitlichen Vorfall betroffen, der dem BF jedenfalls als so schwerwiegend erschien, dass er seine – bloß sechs bis zehn Minuten dauernde – Fahrt zur Kindesmutter oder zum Kindergarten abbrach, nach erfolgloser Parkplatzsuche sein Fahrzeug außerhalb der vor Ort angebrachten Markierungen abstellte und mit der Tochter noch einmal seine Wohnung aufsuchte. Dass der BF sich an Sachverhaltselemente im unmittelbaren Umfeld des seine leibliche Tochter betreffenden und von ihm als schwerwiegend eingeschätzten Vorfalls (Ziel seiner Fahrt; Mutter des BF in dessen Wohnung oder nicht) tatsächlich nicht mehr erinnern kann, ist aber nur dann nachvollziehbar, wenn es bei der am 09.04.2019 mit seiner Tochter durchgeführten Fahrt tatsächlich zu keinen Ereignissen kam, die von anderen Fahrten unterscheidbare Erinnerungen bewirkten. Das kann – in nachvollziehbarer Weise – nur dann der Fall sein, wenn

a.
es entweder häufiger vorkam, dass der BF eine Fahrt wegen ähnlicher seine Tochter betreffender Vorfälle abbrechen musste und in der Folge wegen des Abstellens seines Fahrzeugs bestraft wurde (sodass er wegen dieser Häufigkeit den einzelnen Vorfällen die jeweils umliegenden Sachverhaltselemente nicht mehr zuordnen kann)
b.
oder aber bei der am 09.04.2019 mit seiner Tochter durchgeführten Fahrt tatsächlich eben kein die Unterscheidbarkeit dieser Fahrt ermöglichendes Ereignis eintrat (kein Erbrechen, das das Abstellen des Fahrzeugs und die Versorgung der Tochter zur Folge gehabt hätte).

Der BF machte kein Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass solche Vorfälle sich öfter ereignet hätten (s soeben a.). Auch sonst kamen keine dementsprechenden Hinweise im Verfahren hervor. Daher war davon auszugehen, dass der Vorfall sich tatsächlich nicht wie vom BF angegeben zutrug (s soeben b.). Die vom BF angegebenen alternativen Szenarien ergaben sich daher nicht aus dem Fehlen eindeutig zuordenbaren Erinnerungen, sondern hatten den Zweck, einer weiteren Überprüfung zugängliche Angaben zu vermeiden. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der vom BF angegebene seine Tochter betreffende gesundheitliche Notfall tatsächlich nicht vorlag.

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung
11.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise):

„§ 9. […]

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

[…]

§ 99 […]Paragraph 99, […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, (a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

12.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise):

„§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. (2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […]

[…]“

13.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise):

„§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

14.
Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:
15.
Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen (§ 9 Abs 7 StVO). Dazu hat der VwGH ausgesprochen:Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen (Paragraph 9, Absatz 7, StVO). Dazu hat der VwGH ausgesprochen:

„[…] Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsprechung insofern nicht aufrecht zu erhalten, als sie auch ein Verhalten nach § 9 Abs. 7 StVO 1960 unter Strafe gestellt sieht, bei dem der durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Teil der Fahrbahn vom abgestellten Fahrzeug überhaupt nicht berührt wird. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 StVO 1960 ist derartiges nicht zu entnehmen. Dort, wo sich Bodenmarkierungen befinden, wird, wenn die Bodenmarkierungen nicht nur das zum Ausdruck bringen, was gesetzlich angeordnet ist, sie somit rechtlich überflüssig sind und lediglich informativen Charakter besitzen, die Aufstellung von Fahrzeugen abweichend vom Gesetz in verbindlicher Weise geregelt. Es kann damit durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen verboten werden, wo es nach dem Gesetz erlaubt wäre (etwa durch Zickzacklinien gemäß § 55 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 24 Abs. 3 lit. aStVO 1960, allenfalls durch Sperrflächen im Sinne des ersten Satzes des § 55 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. m leg. cit.). Es kann mit Bodenmarkierungen umgekehrt das Halten und Parken erlaubt werden, wo es nach dem Gesetz verboten wäre (etwa auf Gehsteigen, in der Mitte von Plätzen oder gemäß § 24 Abs. 2 StVO 1960 abweichend von den dort genannten gesetzlichen Verboten; vgl. auch das Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0133). Es kann auch nur die Art der Aufstellung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 vorgeschrieben werden (etwa durch Anordnung des sogenannten "Schrägparkens"). Die normative Wirkung der Bodenmarkierungen – bzw. der ihre Anbringung regelnden Verordnung (wie sie seit der Aufhebung des § 55 Abs. 8 in der Fassung der 13. Novelle durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1989, VfSlg. 12157/1989, wieder in Ansehung von Bodenmarkierungen, mit denen ein Verbot oder Gebot zum Ausdruck gebracht wird, erforderlich ist) – erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem § 9 Abs. 7 StVO 1960 zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO 1960, im übrigen die Abs. 1 und 2 des § 23.“ (VwGH 08.06.1993, 92/02/0263).„[…] Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsprechung insofern nicht aufrecht zu erhalten, als sie auch ein Verhalten nach Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 unter Strafe gestellt sieht, bei dem der durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Teil der Fahrbahn vom abgestellten Fahrzeug überhaupt nicht berührt wird. Dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 ist derartiges nicht zu entnehmen. Dort, wo sich Bodenmarkierungen befinden, wird, wenn die Bodenmarkierungen nicht nur das zum Ausdruck bringen, was gesetzlich angeordnet ist, sie somit rechtlich überflüssig sind und lediglich informativen Charakter besitzen, die Aufstellung von Fahrzeugen abweichend vom Gesetz in verbindlicher Weise geregelt. Es kann damit durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen verboten werden, wo es nach dem Gesetz erlaubt wäre (etwa durch Zickzacklinien gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, lit. aStVO 1960, allenfalls durch Sperrflächen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, leg. cit.). Es kann mit Bodenmarkierungen umgekehrt das Halten und Parken erlaubt werden, wo es nach dem Gesetz verboten wäre (etwa auf Gehsteigen, in der Mitte von Plätzen oder gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StVO 1960 abweichend von den dort genannten gesetzlichen Verboten; vergleiche auch das Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0133). Es kann auch nur die Art der Aufstellung abweichend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 vorgeschrieben werden (etwa durch Anordnung des sogenannten "Schrägparkens"). Die normative Wirkung der Bodenmarkierungen – bzw. der ihre Anbringung regelnden Verordnung (wie sie seit der Aufhebung des Paragraph 55, Absatz 8, in der Fassung der 13. Novelle durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1989, VfSlg. 12157 aus 1989,, wieder in Ansehung von Bodenmarkierungen, mit denen ein Verbot oder Gebot zum Ausdruck gebracht wird, erforderlich ist) – erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 StVO 1960, im übrigen die Absatz eins und 2 des Paragraph 23, (VwGH 08.06.1993, 92/02/0263).

16.
Diesem Erkenntnis des VwGH lag die Bestrafung wegen Abstellens eines Anhängers zugrunde, der den von den Bodenmarkierungen erfassten Fahrbahnteil nicht berührte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die den Parkbereich markierende Bodenmarkierung insoweit berührt, als diese (mit einem maßgeblichen Teil des abgestellten Fahrzeugs) überschritten wurde. Den Bodenmarkierungen kommt insofern normative Wirkung zu, als sie eine Begrenzungslinie darstellen und ein Fahrzeug, das innerhalb des von den Bodenmarkierungen umschlossenen Bereichs aufgestellt wird, diesen Bereich nicht überschreiten darf. Außerhalb der einen Parkbereichstreifen normierenden Bodenmarkierung ist ein Fahrzeug somit – soweit keine andere Regelung greift – entsprechend § 23 Abs 2 StVO 1960 zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Innerhalb der einen Parkstreifen normierenden Bodenmarkierung ist ein Fahrzeug hingegen entsprechend der Bodenmarkierung, das heißt diese Bodenmarkierung nicht überschreitend und entsprechend der angeordneten Parkordnung, abzustellen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass das objektive Tatbild der angelasteten Übertretung des § 9 Abs 7 StVO erfüllt war (vgl auch VwGH 11.09.2009, 2008/02/0178 mwN: Der Lenker, der sein Fahrzeug von der durch Bodenmarkierungen geschaffenen Ordnung zumindest teilweise abweichend aufstellt, handelt dem § 9 Abs. 7 StVO 1960 zuwider.). Diesem Erkenntnis des VwGH lag die Bestrafung wegen Abstellens eines Anhängers zugrunde, der den von den Bodenmarkierungen erfassten Fahrbahnteil nicht berührte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die den Parkbereich markierende Bodenmarkierung insoweit berührt, als diese (mit einem maßgeblichen Teil des abgestellten Fahrzeugs) überschritten wurde. Den Bodenmarkierungen kommt insofern normative Wirkung zu, als sie eine Begrenzungslinie darstellen und ein Fahrzeug, das innerhalb des von den Bodenmarkierungen umschlossenen Bereichs aufgestellt wird, diesen Bereich nicht überschreiten darf. Außerhalb der einen Parkbereichstreifen normierenden Bodenmarkierung ist ein Fahrzeug somit – soweit keine andere Regelung greift – entsprechend Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Innerhalb der einen Parkstreifen normierenden Bodenmarkierung ist ein Fahrzeug hingegen entsprechend der Bodenmarkierung, das heißt diese Bodenmarkierung nicht überschreitend und entsprechend der angeordneten Parkordnung, abzustellen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass das objektive Tatbild der angelasteten Übertretung des Paragraph 9, Absatz 7, StVO erfüllt war vergleiche auch VwGH 11.09.2009, 2008/02/0178 mwN: Der Lenker, der sein Fahrzeug von der durch Bodenmarkierungen geschaffenen Ordnung zumindest teilweise abweichend aufstellt, handelt dem Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 zuwider.).
17.
Das festgestellte Verhalten des BF erforderte einen entsprechenden Willensentschluss. Im Verfahren kam nicht hervor, dass den BF kein Verschulden traf. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass das tatbildmäßige Verhalten des BF hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Daher waren die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 und Schlusssatz VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, (schon deshalb) nicht erfüllt (VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG).Das festgestellte Verhalten des BF erforderte einen entsprechenden Willensentschluss. Im Verfahren kam nicht hervor, dass den BF kein Verschulden traf. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass das tatbildmäßige Verhalten des BF hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Daher waren die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Schlusssatz VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, (schon deshalb) nicht erfüllt (VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
18.
Der maßgebliche Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a StVO reicht bis € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen). Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten richtete sich gegen das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass durch die Tat eine konkrete Gefahr und/oder Behinderung bewirkt worden wäre. Der maßgebliche Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO reicht bis € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen). Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten richtete sich gegen das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass durch die Tat eine konkrete Gefahr und/oder Behinderung bewirkt worden wäre.
19.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher keinesfalls schwerwiegend. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig betrachtet werden (s oben). Milderungsgründe kamen im Verfahren nicht hervor, insbesondere war der BF im Tatzeitpunkt nicht unbescholten. Erschwerungsgründe kamen ebenso nicht hervor. Die persönlichen Verhältnisse des BF sind insbesondere durch die Sorgepflicht für die mittlerweile knapp dreijährige Tochter gekennzeichnet; der BF ist offensichtlich erwerbstätig, Angaben zu seinem Einkommen und/oder allfälligem Vermögen machte er nicht. Insgesamt war daher nicht von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des BF auszugehen.
20.
Im Hinblick auf den maßgeblichen Strafrahmen, der mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu weniger als 10% ausgeschöpft wurde, den hervorgekommenen Verschuldensgrad, das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie unter Berücksichtigung der als nicht ungünstig zu betrachtenden wirtschaftlichen Verhältnisse des BF war die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch, eine Herabsetzung kam auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (vgl ON10).Im Hinblick auf den maßgeblichen Strafrahmen, der mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu weniger als 10% ausgeschöpft wurde, den hervorgekommenen Verschuldensgrad, das Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie unter Berücksichtigung der als nicht ungünstig zu betrachtenden wirtschaftlichen Verhältnisse des BF war die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch, eine Herabsetzung kam auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht vergleiche ON10).
21.
Der guten Ordnung halber wird festgehalten: Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 03.03.1994, 93/18/0090; VwGH 14.06.1995, 94/03/0336). Selbst wenn der vom BF vorgebrachte Ablauf (Abstellen des Fahrzeugs, weil die im Fahrzeug befindliche fiebernde Tochter des BF erbrach) festzustellen gewesen wäre, hätte sich daraus im konkreten Fall kein Notstand des BF ergeben. Denn das Erbrechen eines (zur Tatzeit) knapp 14 Monate (nicht zwei Jahre; vgl MA67-Akt, AS45 vs AS66) alten Kindes im Autositz bewirkt für sich allein noch keine schwere und unmittelbare Gefahr. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass der BF Grund hatte anzunehmen, für das bereits seit längerer Zeit an Husten, Fieber und Erbrechen leidende Kind habe Erstickungsgefahr oder sonst eine schwere unmittelbare Gefahr (zB aufgrund besonders hohen Fiebers) bestanden. Ebenso wenig kamen Anhaltspunkte dafür hervor, dass die vom BF geschilderte Situation es zur Abwendung einer Gefahr erfordert hätte, das Kind umgehend aus dem Auto in die Wohnung zu bringen und dort umzuziehen, sodass das Fahrzeug wie angelastet abgestellt werden musste. Dass andere (weitere) Maßnahmen erforderlich gewesen wären, um eine Gefahr vom Kind abzuwenden, kam im Verfahren nicht hervor. Zur Abwehr welcher Gefahr es notwendig gewesen wäre, auch noch fehlende Sachen aus der Wohnung zu holen (ON20, 3), kam im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF – der vom bereits seit längerer Zeit andauernden Gesundheitszustand seiner Tochter wusste – Vorkehrungen getroffen hätte, um sich allenfalls aus dieser Krankheit ergebende Gefahren zu vermeiden; insofern wäre eine allfällige Zwangslage vom BF selbst (mit)verschuldet gewesen.Der guten Ordnung halber wird festgehalten: Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 03.03.1994, 93/18/0090; VwGH 14.06.1995, 94/03/0336). Selbst wenn der vom BF vorgebrachte Ablauf (Abstellen des Fahrzeugs, weil die im Fahrzeug befindliche fiebernde Tochter des BF erbrach) festzustellen gewesen wäre, hätte sich daraus im konkreten Fall kein Notstand des BF ergeben. Denn das Erbrechen eines (zur Tatzeit) knapp 14 Monate (nicht zwei Jahre; vergleiche MA67-Akt, AS45 vs AS66) alten Kindes im Autositz bewirkt für sich allein noch keine schwere und unmittelbare Gefahr. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass der BF Grund hatte anzunehmen, für das bereits seit längerer Zeit an Husten, Fieber und Erbrechen leidende Kind habe Erstickungsgefahr oder sonst eine schwere unmittelbare Gefahr (zB aufgrund besonders hohen Fiebers) bestanden. Ebenso wenig kamen Anhaltspunkte dafür hervor, dass die vom BF geschilderte Situation es zur Abwendung einer Gefahr erfordert hätte, das Kind umgehend aus dem Auto in die Wohnung zu bringen und dort umzuziehen, sodass das Fahrzeug wie angelastet abgestellt werden musste. Dass andere (weitere) Maßnahmen erforderlich gewesen wären, um eine Gefahr vom Kind abzuwenden, kam im Verfahren nicht hervor. Zur Abwehr welcher Gefahr es notwendig gewesen wäre, auch noch fehlende Sachen aus der Wohnung zu holen (ON20, 3), kam im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF – der vom bereits seit längerer Zeit andauernden Gesundheitszustand seiner Tochter wusste – Vorkehrungen getroffen hätte, um sich allenfalls aus dieser Krankheit ergebende Gefahren zu vermeiden; insofern wäre eine allfällige Zwangslage vom BF selbst (mit)verschuldet gewesen.
22.
Spruchpunkt II. ergibt sich aus § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Beschwerde abgewiesen (ihr auch nicht teilweise Folge gegeben) wurde.Spruchpunkt römisch zwei. ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe als Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Beschwerde abgewiesen (ihr auch nicht teilweise Folge gegeben) wurde.
23.
Weil der Strafrahmen für den maßgeblichen Straftatbestand nur bis € 726,-- reicht und keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist (§ 99 Abs 3 lit a StVO) und eine Geldstrafe von unter € 400,-- verhängt wurde, steht dem BF keine Revision an den VwGH offen (§ 25a Abs 4 VwGG). Für die Mitpartei(en) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren zunächst Fragen der Beweiswürdigung und der sich daraus ergebenden Feststellungen, zu deren Überprüfung der VwGH im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Zu den sich in der Folge ergebenden Rechtsfragen liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist und von der mit dieser Entscheidung nicht abgewichen wird. Es kamen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der hier maßgeblichen Rechtsfragen hervor. Weil der Strafrahmen für den maßgeblichen Straftatbestand nur bis € 726,-- reicht und keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) und eine Geldstrafe von unter € 400,-- verhängt wurde, steht dem BF keine Revision an den VwGH offen (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Für die Mitpartei(en) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren zunächst Fragen der Beweiswürdigung und der sich daraus ergebenden Feststellungen, zu deren Überprüfung der VwGH im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Zu den sich in der Folge ergebenden Rechtsfragen liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist und von der mit dieser Entscheidung nicht abgewichen wird. Es kamen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der hier maßgeblichen Rechtsfragen hervor.

Schlagworte

Kraftfahrzeug; Parken; Bodenmarkierung; Notlage; Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.066.2205.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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