TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/11 2008/02/0178

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §9 Abs7;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JL, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 2005, Zl. VerkR-240.883/1-2004-Vie/Eis, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JL, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 2005, Zl. VerkR-240.883/1-2004-Vie/Eis, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Behörde zweiter Instanz (in der Folge: Stadtsenat) vom 16. September 2004 wurden dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die mit der behördlichen Entfernung seines am 15. Oktober 2003 um 20.56 Uhr in S abgestellten Kraftfahrzeuges, durch das der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert gewesen sei, entstandenen Kosten in der Höhe von EUR 220,00 vorgeschrieben.

Der Stadtsenat stellte fest, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am 15. Oktober 2003 im Zeitraum von (jedenfalls)

20.36 Uhr bis 20.56 Uhr in S abgestellt gewesen sei und in die erste (von zwei) Abstellflächen für einspurige Fahrzeuge unmittelbar nördlich des von dem an der Wegfahrt gehinderten Fahrzeuges hineingeragt habe. Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers sei daher rechtswidrig abgestellt gewesen.

Es sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass neben dem von ihm geparkten Kraftfahrzeug auch andere Kraftfahrzeuge mitursächlich an der Verkehrsbehinderung gewesen seien, jedoch seien diese Kraftfahrzeuge zulässigerweise in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Stadtsenates vom 16. September 2004 in seinen Rechten nicht verletzt werde, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 3235/05-5, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wo sie am 8. Juli 2008 einlangte.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 3235/05-5, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wo sie am 8. Juli 2008 einlangte.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO hat die Behörde die Entfernung eines stehenden Fahrzeuges zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO hat die Behörde die Entfernung eines stehenden Fahrzeuges zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird.

Nach § 89a Abs. 2a ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn u.a. der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert ist.Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere gegeben, wenn u.a. der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert ist.

§ 89a Abs. 7 fünfter Satz, letzter Tatbestand StVO bestimmt, dass die Kosten für die Entfernung vom Inhaber (hier: Zulassungsbesitzer) zu tragen sind, wenn die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war. Paragraph 89 a, Absatz 7, fünfter Satz, letzter Tatbestand StVO bestimmt, dass die Kosten für die Entfernung vom Inhaber (hier: Zulassungsbesitzer) zu tragen sind, wenn die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, dass sein Fahrzeug "außerhalb der zum Parken vorgesehenen Bodenmarkierung abgestellt" gewesen sei. Dieses Vorbringen zeigt keinen konkret bestimmbaren Ort auf, an dem das Fahrzeug entgegen der Sachverhaltsfeststellungen abgestellt gewesen sein soll - auch im Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer keine nähere Beschreibung des angeblichen Abstellortes vorgenommen -, sodass die Feststellungen schon deshalb nicht als unschlüssig erkannt werden können.

Geht man von dem von der Behörde festgestellten Abstellort aus, so befand sich das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der auf der Fahrbahn für das Abstellen von Fahrzeugen angebrachten Bodenmarkierungen. Die Bodenmarkierungen, innerhalb derer das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zum Teil abgestellt war, waren für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge vorgesehen. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der durch Bodenmarkierungen geschaffenen Ordnung zumindest teilweise abweichend aufstellt, handelt dem § 9 Abs. 7 StVO zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1993, Zl. 92/02/0263). Die Abstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war daher von Anbeginn rechtswidrig.Geht man von dem von der Behörde festgestellten Abstellort aus, so befand sich das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der auf der Fahrbahn für das Abstellen von Fahrzeugen angebrachten Bodenmarkierungen. Die Bodenmarkierungen, innerhalb derer das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zum Teil abgestellt war, waren für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge vorgesehen. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der durch Bodenmarkierungen geschaffenen Ordnung zumindest teilweise abweichend aufstellt, handelt dem Paragraph 9, Absatz 7, StVO zuwider vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1993, Zl. 92/02/0263). Die Abstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war daher von Anbeginn rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verkehrsbeeinträchtigung sei nach dem Abstellen seines Fahrzeuges durch andere Fahrzeuge entstanden.

Für die zwangsweise Entfernung von Gegenständen nach § 89a Abs. 2 StVO sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass es der Behörde freigestellt ist, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0160, und vom 19. Oktober 1978, Zl. 1353/77). Das von Anbeginn rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Entfernung verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, sodass dessen Entfernung jedenfalls gerechtfertigt war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verkehrsbeeinträchtigung allenfalls auch durch andere Fahrzeuge, nach dem Abstellen des entfernten Fahrzeuges entstanden sein könnte oder vorhersehbar war.Für die zwangsweise Entfernung von Gegenständen nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges entscheidend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass es der Behörde freigestellt ist, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0160, und vom 19. Oktober 1978, Zl. 1353/77). Das von Anbeginn rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Entfernung verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, sodass dessen Entfernung jedenfalls gerechtfertigt war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verkehrsbeeinträchtigung allenfalls auch durch andere Fahrzeuge, nach dem Abstellen des entfernten Fahrzeuges entstanden sein könnte oder vorhersehbar war.

Es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unbeachtlich, ob ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer Übertretung der StVO eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240).Es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unbeachtlich, ob ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer Übertretung der StVO eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240).

Die Vorschreibung der für die Entfernung und Aufbewahrung entstandenen Kosten gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO erfolgte demnach zu Recht.Die Vorschreibung der für die Entfernung und Aufbewahrung entstandenen Kosten gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, und 7a StVO erfolgte demnach zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 11. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020178.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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