TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/9 VGW-003/032/16789/2020

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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Entscheidungsdatum

09.02.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §52 Abs7
AWG 2002 §75 Abs5
AWG 2002 §79 Abs1 Z21
  1. AWG 2002 § 52 heute
  2. AWG 2002 § 52 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2014 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. AWG 2002 § 52 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 52 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 75 heute
  2. AWG 2002 § 75 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 75 gültig von 22.06.2023 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  4. AWG 2002 § 75 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  5. AWG 2002 § 75 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 75 gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 75 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 75 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 75 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  10. AWG 2002 § 75 gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 75 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 75 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 2020, Zl. MBA/...1/2020, betreffend Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 21 iVm § 75 Abs. 5 und § 52 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 2020, Zl. MBA/...1 aus 2020,, betreffend Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG,

 

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 79 Abs. 1 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 71/2019, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 906,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 906,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

2. Gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haftet die C. GmbH für diesen Beitrag zur ungeteilten Hand.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haftet die C. GmbH für diesen Beitrag zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.
Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"1. Datum:   02.09.2020 -28.10.2020

Ort:          Wien, D.-straße

Firma
C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, als Inhaberin eine mobilen Abfallbehandlungsanlage, welche mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.08.2015, Geschäftszahl: ...2, genehmigt worden war, der schriftlichen Aufforderung = Anordnung = dem schriftlichen Verlangen der MA 22 (Sitz in 1200 Wien, Dresdner Straße 45) vom 29.07.2020, ihr den Bericht über die wiederkehrende Eigenkontrolle gemäß § 52 Abs. 7 AWG 2002 der Mobilen Brechanlage (Prallbrecher), Hersteller: E., Maschinentype: ...3 bis spätestens 01.09.2020 vorzulegen, im Zeitraum vom 02.09.2020 bis 28.10.2020 nicht nachgekommen ist.Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, als Inhaberin eine mobilen Abfallbehandlungsanlage, welche mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.08.2015, Geschäftszahl: ...2, genehmigt worden war, der schriftlichen Aufforderung = Anordnung = dem schriftlichen Verlangen der MA 22 (Sitz in 1200 Wien, Dresdner Straße 45) vom 29.07.2020, ihr den Bericht über die wiederkehrende Eigenkontrolle gemäß Paragraph 52, Absatz 7, AWG 2002 der Mobilen Brechanlage (Prallbrecher), Hersteller: E., Maschinentype: ...3 bis spätestens 01.09.2020 vorzulegen, im Zeitraum vom 02.09.2020 bis 28.10.2020 nicht nachgekommen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 79 Abs. 1 Z. 21 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 und § 52 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002AWG 2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF.1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002AWG 2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

Gemäß

1. € 4.350,00

4 Tagen 12 Stunden

 

§ 79 Abs. 1 Z. 21 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, in der geltenden FassungParagraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, in der geltenden Fassung

                                                                                                                     Strafsatz AbfallWirtschaftsgesetz2002, in der geltenden Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 453,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.983,00"

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.       Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien forderte den Beschwerdeführer zur Klarstellung des Beschwerdeumfangs sowie zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft ist Erlaubnisinhaberin für die Sammlung und Behandlung von Abfällen, sie ist in diesem Bereich gewerbsmäßig tätig.

Der Beschwerdeführer weist zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, jedoch keine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz auf.

Beim Beschwerdeführer liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft Erlaubnisinhaberin für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und ist insbesondere angesichts des Verfahrensgegenstands rund um den Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage evident. Die haftungsbeteiligte Gesellschaft bezieht aus dem Betrieb der mobilen Abfallbehandlungsanlage regelmäßige Einkünfte, sie betreibt diese daher gewerbsmäßig.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren – wie schon von der belangten Behörde – mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers zu schätzen.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Registerauszug.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 71/2019, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2019,, lauten:

"Strafhöhe

§ 79. (1) Wer Paragraph 79, (1) Wer

[…]

21. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,21. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

[…]

14. entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,14. entgegen Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt,

[...]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht."

2.       Zum Beschwerdeumfang:

In seiner Beschwerde zieht der Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht grundsätzlich in Zweifel, wendet sich aber gegen die Heranziehung des § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002. Es liege ein Verstoß gegen § 52 Abs. 7 AWG 2002 vor, welcher nach § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 zu bestrafen wäre, wobei ein anderer Mindeststrafsatz zur Anwendung komme.In seiner Beschwerde zieht der Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht grundsätzlich in Zweifel, wendet sich aber gegen die Heranziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, AWG 2002. Es liege ein Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz 7, AWG 2002 vor, welcher nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 zu bestrafen wäre, wobei ein anderer Mindeststrafsatz zur Anwendung komme.

Weil dieses nur auf die Strafhöhe abzielende Vorbringen nicht mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag, "das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben" in Einklang zu bringen ist, hat das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer nachweislich zur Klarstellung aufgefordert, ob sich seine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung dem Grunde nach richte. Der Beschwerdeführer wurde dabei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Wien von einer Beschwerde nur gegen die Strafhöhe ausgehe, sollte keine weitere Erklärung erfolgen.

Nachdem keine weitere Erklärung des Beschwerdeführers erfolgte und die Beschwerde ihrem Wortlaut nach in Gesamtschau eher auf eine Beschwerdeführung nur hinsichtlich der Strafhöhe zu deuten ist, geht das Verwaltungsgericht Wien von einem solchen Beschwerdeumfang aus. Die Bestrafung wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher dem Grunde nach rechtskräftig geworden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062).Nachdem keine weitere Erklärung des Beschwerdeführers erfolgte und die Beschwerde ihrem Wortlaut nach in Gesamtschau eher auf eine Beschwerdeführung nur hinsichtlich der Strafhöhe zu deuten ist, geht das Verwaltungsgericht Wien von einem solchen Beschwerdeumfang aus. Die Bestrafung wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher dem Grunde nach rechtskräftig geworden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062).

3.       Zur heranzuziehenden Strafsanktionsnorm:

Das dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten bezieht sich darauf, dass er einem schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 22 zur Vorlage eines Berichts über die wiederkehrende Eigenkontrolle gemäß § 52 Abs. 7 AWG 2002 betreffend eine nähere genannte mobile Brechanlage nicht nachgekommen sei.Das dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten bezieht sich darauf, dass er einem schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 22 zur Vorlage eines Berichts über die wiederkehrende Eigenkontrolle gemäß Paragraph 52, Absatz 7, AWG 2002 betreffend eine nähere genannte mobile Brechanlage nicht nachgekommen sei.

Nach der vom Beschwerdeführer zitierten Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 ist – unter anderem – zu bestrafen, wer entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt. Dass der Beschwerdeführer die Pflicht zur wiederkehrenden Eigenkontrolle verletzt hätte, wird im angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet. Der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die trotz Aufforderung nicht erfolgte Vorlage des bei der Eigenkontrolle angefertigten Berichts. Da ein solches Verhalten in § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 nicht aufgezählt ist, ist diese Strafsanktionsnorm darauf nicht anzuwenden.Nach der vom Beschwerdeführer zitierten Strafsanktionsnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 ist – unter anderem – zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt. Dass der Beschwerdeführer die Pflicht zur wiederkehrenden Eigenkontrolle verletzt hätte, wird im angefochtenen Straferkenntnis nicht angelastet. Der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die trotz Aufforderung nicht erfolgte Vorlage des bei der Eigenkontrolle angefertigten Berichts. Da ein solches Verhalten in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 nicht aufgezählt ist, ist diese Strafsanktionsnorm darauf nicht anzuwenden.

Wer den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 nicht nachkommt, ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 zu bestrafen. Ein eben solches Verhalten ist im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben. Die haftungsbeteiligte Gesellschaft wurde gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 aufgefordert, den bei der Eigenkontrolle angefertigten Bericht zu übermitteln, was in der Folge unterblieb.Wer den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AWG 2002 nicht nachkommt, ist jedoch gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, AWG 2002 zu bestrafen. Ein eben solches Verhalten ist im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben. Die haftungsbeteiligte Gesellschaft wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AWG 2002 aufgefordert, den bei der Eigenkontrolle angefertigten Bericht zu übermitteln, was in der Folge unterblieb.

Die belangte Behörde hat daher die passende Strafsanktionsnorm herangezogen. Dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (neben § 75 Abs. 5 AWG 2002) auch § 52 Abs. 7 AWG 2002 zitiert wurde, schadet nicht und zieht keinesfalls zwingend die Anwendung des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 nach sich. Die belangte Behörde hat daher die passende Strafsanktionsnorm herangezogen. Dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (neben Paragraph 75, Absatz 5, AWG 2002) auch Paragraph 52, Absatz 7, AWG 2002 zitiert wurde, schadet nicht und zieht keinesfalls zwingend die Anwendung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 nach sich.

4.       Zur Strafbemessung:

4.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.4.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

4.2.    Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus, was vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird und angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zutreffend ist. Dementsprechend ist gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— heranzuziehen.4.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus, was vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird und angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zutreffend ist. Dementsprechend ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,— heranzuziehen.

4.3.    Die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geschützten Rechtsgüter – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen im Beschwerdefall mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).4.3. Die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geschützten Rechtsgüter – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des Paragraph 33 a, VStG oder des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG liegen im Beschwerdefall mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor vergleiche zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).

4.4.    Beim Beschwerdeführer sind durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt im Beschwerdefall nicht vor. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. zu § 79 Abs. 1 Z. 9 [erster Fall] AWG 2002 VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Der Verschuldensgrad ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen, es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.4.4. Beim Beschwerdeführer sind durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt im Beschwerdefall nicht vor. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht vergleiche zu Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, [erster Fall] AWG 2002 VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Der Verschuldensgrad ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen, es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

5.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die haftungsbeteiligte Gesellschaft für diesen Beitrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die haftungsbeteiligte Gesellschaft für diesen Beitrag zur ungeteilten Hand.

6.       Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.6. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Beschwerde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

7.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien ist bei seiner Entscheidung insbesondere zur Strafbemessung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien ist bei seiner Entscheidung insbesondere zur Strafbemessung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiederkehrende Eigenkontrolle; Bericht; Aufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.003.032.16789.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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