Entscheidungsdatum
11.02.2021Index
50/03 Personenbeförderung, GüterbeförderungNorm
GütbefG §6 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, D., vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.5.2020, …, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß „§ 23 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 1“ Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG (unrichtiger/fehlender Eintrag im Zulassungsschein eines LKW betreffend die Verwendungsbestimmung) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 19.10.2020 gemäß § 29 Abs. 1 und § 47 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, D., vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.5.2020, …, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß „§ 23 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG (unrichtiger/fehlender Eintrag im Zulassungsschein eines LKW betreffend die Verwendungsbestimmung) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 19.10.2020 gemäß Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe (bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) von 560 Euro auf 420 Euro herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe (bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) von 560 Euro auf 420 Euro herabgesetzt wird.
Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 42 Euro. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 42 Euro.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „als Inhaber des Gewerbes:,Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen‘ im Standort in Wien, E.-gasse“ die Wortfolge „und insofern als Unternehmer“ eingefügt wird, die Übertretungsnorm § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 GütbefG idF BGBl. I Nr. 62/2017 lautet und die Strafsanktionsnorm § 23 Abs. 1 iVm 4 GütbefG idF BGBl. I Nr. 62/2017 lautet.Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „als Inhaber des Gewerbes:,Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen‘ im Standort in Wien, E.-gasse“ die Wortfolge „und insofern als Unternehmer“ eingefügt wird, die Übertretungsnorm Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, lautet und die Strafsanktionsnorm Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit 4 GütbefG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, lautet.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen“ im Standort Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass im Zulassungsschein eines vom F. G. bei der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit näher bezeichnetem Ladeauftrag am 30.3.2019, 15:30 Uhr, auf der Autobahn A1 gelenkten LKWs die Verwendungsbestimmung 01 „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ anstelle der richtigen Verwendungsbestimmung 20 „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt“ eingetragen gewesen sei. Wegen Übertretung des „§ 23 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 1“ GütbefG wurde ihm gemäß § 23 Abs. 1 GütbefG eine Geldstrafe von 560 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auferlegt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 56 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe einer vom BF vorab erstatteten Rechtfertigung auf eine amtliche Anzeige der LPD Niederösterreich vom 29.4.2019 und die vorangegangene Strafverfügung vom 21.11.2019. Der BF habe die Tat nicht bestritten und auch keine schuldausschließenden Gründe iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht. Am 8.5.2020 sei im KFZ-Register noch immer der unrichtige Verwendungszweck aufgeschienen. Selbst im Fall der behaupteten seltenen Verwendung des LKW hätte der Zweck inzwischen geändert werden müssen, weshalb auch von keinem Irrtum auszugehen sei. Die Behauptung eines Transports im Rahmen (offenbar gemeint: des Werkverkehrs) dreier anderer freier Gewerbe sei in Anbetracht des Ladeauftrags als Schutzbehauptung anzusehen; die Tätigkeit sei dem Güterbeförderungsgewerbe zuzuordnen. Bei der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse seien diesbezüglich Durchschnittswerte angenommen worden.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen“ im Standort Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass im Zulassungsschein eines vom F. G. bei der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit näher bezeichnetem Ladeauftrag am 30.3.2019, 15:30 Uhr, auf der Autobahn A1 gelenkten LKWs die Verwendungsbestimmung 01 „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ anstelle der richtigen Verwendungsbestimmung 20 „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt“ eingetragen gewesen sei. Wegen Übertretung des „§ 23 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG wurde ihm gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG eine Geldstrafe von 560 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auferlegt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 56 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe einer vom BF vorab erstatteten Rechtfertigung auf eine amtliche Anzeige der LPD Niederösterreich vom 29.4.2019 und die vorangegangene Strafverfügung vom 21.11.2019. Der BF habe die Tat nicht bestritten und auch keine schuldausschließenden Gründe iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft gemacht. Am 8.5.2020 sei im KFZ-Register noch immer der unrichtige Verwendungszweck aufgeschienen. Selbst im Fall der behaupteten seltenen Verwendung des LKW hätte der Zweck inzwischen geändert werden müssen, weshalb auch von keinem Irrtum auszugehen sei. Die Behauptung eines Transports im Rahmen (offenbar gemeint: des Werkverkehrs) dreier anderer freier Gewerbe sei in Anbetracht des Ladeauftrags als Schutzbehauptung anzusehen; die Tätigkeit sei dem Güterbeförderungsgewerbe zuzuordnen. Bei der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse seien diesbezüglich Durchschnittswerte angenommen worden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. die Strafhöhe herabsetzen. Begründend wurde unrichtige rechtliche Beurteilung unter folgenden Aspekten geltend gemacht:
Bei seiner vorangegangenen Rechtfertigung mit schriftlicher Stellungnahme vom 14.1.2020 hatte der BF - bezogen auf den damaligen Verfahrensstand - inhaltsgleiche Vorbringen erstattet.
In der auch im Straferkenntnis verwiesenen (fristgerecht beeinspruchten) Strafverfügung vom 21.11.2019 war dem BF – bei sonst identischer Tatumschreibung – die Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 GütbefG zur Last gelegt worden. In der auch im Straferkenntnis verwiesenen (fristgerecht beeinspruchten) Strafverfügung vom 21.11.2019 war dem BF – bei sonst identischer Tatumschreibung – die Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG zur Last gelegt worden.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2020 und Zustellung der Verhandlungsschrift am 28.10.2020 beantragte der BF mit Eingabe vom 10.11.2020 fristgerecht die Vollausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG.Nach Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2020 und Zustellung der Verhandlungsschrift am 28.10.2020 beantragte der BF mit Eingabe vom 10.11.2020 fristgerecht die Vollausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der BF verfügt über zwei auf ihn als natürliche Person registrierte Konzessionen nach dem GütbefG, nämlich einerseits die seit 18.4.1985 bestehende Konzession mit dem seit 11.8.2001 aktuellen Wortlaut „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen“ (GISA-Zahl …1) im unveränderten Standort Wien, E.-gasse, und andererseits eine seit 10.11.1988 bestehende Konzession mit dem seit 20.4.2015 aktuellen Wortlaut „Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (GÜTERFERNVERKEHR) gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes i.d. Fassung BGBl. Nr. 630/1982, eingeschränkt auf 40 Kraftfahrzeuge“ (GISA-Zahl …2), seit 29.12.2014 mit Standort in L., M.-straße. Am Wiener Standort Wien, E.-gasse, verfügt der BF seit 21.10.1999, ebenfalls als natürliche Person, zusätzlich über ein freies Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt (GISA-Zahl …3) sowie seit September 2017 über drei weitere freie Gewerbe mit den Kurzwortlauten „Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen“, „Vermietung, Reinigung und Verteilung von Geschirr bei Veranstaltungen“ und „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“. Zu allen auf den BF persönlich registrierten Gewerben ist im GISA zusätzlich die Firma B. e.U. eingetragen. Darüber hinaus ist der BF seit dem Jahr 1991 einziger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit dem Jahr 2003 Alleingesellschafter der R. Gesellschaft m.b.H., FN …, mit Sitz in L., S.-Straße, die als solche seit 13.12.1991 über eine Konzession mit dem seit 19.11.2018 aktuellen Wortlaut „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (grenzüberschreitender Güterfernverkehr) mit 145 Kraftfahrzeugen“ (GISA-Zahl …4) mit Gewerbestandort am Firmensitz verfügt. An dieser Adresse übt auch ein von der Ehegattin des BF nach außen vertretenes Drittunternehmen, die T. GmbH., FN …, ein konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) aus, bei welchem der BF seit dem Jahr 2000 als - derzeit unselbständig beschäftigter - gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert.Der BF verfügt über zwei auf ihn als natürliche Person registrierte Konzessionen nach dem GütbefG, nämlich einerseits die seit 18.4.1985 bestehende Konzession mit dem seit 11.8.2001 aktuellen Wortlaut „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 35 Kraftfahrzeugen“ (GISA-Zahl …1) im unveränderten Standort Wien, E.-gasse, und andererseits eine seit 10.11.1988 bestehende Konzession mit dem seit 20.4.2015 aktuellen Wortlaut „Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (GÜTERFERNVERKEHR) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes i.d. Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,, eingeschränkt auf 40 Kraftfahrzeuge“ (GISA-Zahl …2), seit 29.12.2014 mit Standort in L., M.-straße. Am Wiener Standort Wien, E.-gasse, verfügt der BF seit 21.10.1999, ebenfalls als natürliche Person, zusätzlich über ein freies Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt (GISA-Zahl …3) sowie seit September 2017 über drei weitere freie Gewerbe mit den Kurzwortlauten „Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen“, „Vermietung, Reinigung und Verteilung von Geschirr bei Veranstaltungen“ und „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“. Zu allen auf den BF persönlich registrierten Gewerben ist im GISA zusätzlich die Firma B. e.U. eingetragen. Darüber hinaus ist der BF seit dem Jahr 1991 einziger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit dem Jahr 2003 Alleingesellschafter der R. Gesellschaft m.b.H., FN …, mit Sitz in L., S.-Straße, die als solche seit 13.12.1991 über eine Konzession mit dem seit 19.11.2018 aktuellen Wortlaut „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (grenzüberschreitender Güterfernverkehr) mit 145 Kraftfahrzeugen“ (GISA-Zahl …4) mit Gewerbestandort am Firmensitz verfügt. An dieser Adresse übt auch ein von der Ehegattin des BF nach außen vertretenes Drittunternehmen, die T. GmbH., FN …, ein konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) aus, bei welchem der BF seit dem Jahr 2000 als - derzeit unselbständig beschäftigter - gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert.
Am Nachmittag des 30.3.2019 lenkte der seit dem Jahr 2008 offiziell bei der R. Gesellschaft m.b.H. beschäftigte, von dieser zur Sozialversicherung angemeldete und an deren Firmensitz mit Hauptwohnsitz gemeldete F. G. für die B. e.U. mit Anschrift Wien, E.-gasse, einen auf diese zugelassenen weißen LKW der Marke Mercedes-Benz, …, Kennzeichen W-5, mit einem Gesamtgewicht von 11990 kg und der Firmenaufschrift „B.“ auf der Autobahn A1 (Richtung Salzburg), dies in Ausführung des Auftrags eines Drittunternehmens („U.“) zum Rücktransport eines Mediensystem-Equipments von einem Veranstaltungsort in H. (NÖ) zu dessen Unternehmensstützpunkt in J. (NÖ). Die vereinbarte Tätigkeit laut Auftrag … bestand in der Abfolge „Laden – Ausladen“ beim Hintransport am 28./29.3.2019 und „Laden – Abstellen“ beim Rücktransport am 30.3.2019. Um 15:30 Uhr wurde der LKW bei Loosdorf (NÖ) auf Höhe Straßenkilometer 074,000 anlässlich einer Verkehrsüberwachung von einem Polizeibeamten angehalten und einer umfassenden Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung güterbeförderungsrechtlicher Vorschriften unterzogen. Im Zulassungsschein des LKW war zu dieser Zeit der Verwendungszweck „01 – zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ eingetragen. Der Eintrag wurde weiterhin, zumindest bis zum Verhandlungtermin 19.10.2020, nicht geändert. Der gegenständliche Transportauftrag wurde vom BF bzw. der B. e.U. im Rahmen der regulären Ausübung des im GISA registrierten konzessionierten Güterbeförderungsgewerbes ausgeführt. Der Eintrag des Verwendungszwecks im Zulassungsschein beruhte im günstigsten Fall auf betriebsbedingten Nachlässigkeiten und wurde nicht durch eine besondere sachliche oder persönliche Notlage oder sonstige besondere Umstände herbeigeführt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der BF am 30.3.2019 nachweislich wegen noch nicht getilgter Verwaltungsübertretungen rechtskräftig vorbestraft war. Sorgepflichten oder sonstige besondere (insbesondere nachteilige) wirtschaftliche Umstände waren mangels entsprechender Mitwirkung am Beweisverfahren ebenfalls nicht festzustellen.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020, welcher der BF unter Angabe „beruflicher Gründe“ freiwillig fernblieb, wurden den die bisherigen Akteninhalte verlesen und punktuell (unter telefonischer Kontaktierung involvierter Behördenvertreter) verifiziert. Dem Ersuchen des BF um separates Parteiengehör zum Verhandlungsergebnis war nicht zu entsprechen, da bei bewusstem Teilnahmeverzicht ohne Bescheinigung eines gesetzlich relevanten Entschuldigungsgrundes (bzw. zur Einsparung von Vertretungskosten) hierauf kein Anspruch besteht. Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage auf eine Verhandlung sowie auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet und beteiligte sich, ebenso wie der BF selbst, nicht weiter am Beweisverfahren.
Die Ausführung eines Transportauftrags und dessen Inhalt sowie die relevanten Begleitumstände ergeben sich aus der insofern unbedenklichen amtlichen Anzeige vom 2.5.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft H. in Verbindung mit einer ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 10.7.2019 und dem für die Verhandlung nachübermittelten Auftrags-E-Mail der „U.“ vom 14.3.2019. Der von der Behörde vorgehaltene Einsatz des LKW für diesen Auftrag blieb durchwegs unbestritten. Die Behauptung des BF, dieser Auftrag sei im Rahmen der drei sachfremden (nicht unmittelbar die Güterbeförderung beinhaltenden) freien Gewerbe ausgeübt worden, wurde weder schriftlich noch in der freiwillig unbesucht gebliebenen Verhandlung näher präzisiert oder begründet, obwohl hier gerade in Anbetracht der überwiegend bzw. jedenfalls zu großen Teilen im gewerblichen Güterverkehr angesiedelten Erwerbstätigkeit erhöhter Erklärungsbedarf bestanden hätte. Zum „Beweis“ wurde in diesem Zusammenhang lediglich pauschal auf den „Behördenakt“ verwiesen, welcher diesbezüglich ebenfalls keine präzisierenden Ausführungen enthält. Weder hat der BF behauptet, dass er eine Veranstaltung in H. oder die dortige Tontechnik organisiert bzw. betreut hätte, noch wurde dargetan, dass der in Rede stehende Auftrag (entgegen den Angaben in der Auftrags-E-Mail vom 14.3.2019) schwerpunktmäßig im Aufstellen/Verbinden von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen bestanden hätte. Mit dem dritten ins Treffen geführten freien Gewerbe (Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Besteck) besteht hier von vornherein kein sachlicher Zusammenhang. Der BF hat ferner zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass der gegenständliche Auftrag im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt wurde oder behauptet, dass der Auftrag der R. Gesellschaft m.b.H., der T. GmbH. oder einem sonstigen Drittunternehmen zuzurechnen gewesen wäre. Vielmehr hat er (durch Verweisung auf seine freien Gewerbe) sowohl in der Stellungnahme vom 14.1.2020 als auch in der Beschwerde sein Einschreiten als Einzelunternehmer bestätigt.
Die allgemeine unternehmens- und gewerberechtliche Situation des BF und seine Funktionen ergeben sich aus den einschlägigen öffentlichen Registern (Firmenbuch und GISA), die Daten des beim Transportauftrag eingeschrittenen Lenkers aus dem Zentralen Melderegister und den im amtswegigen Auskunftsverfahren abgefragten Sozialversicherungsdaten.
Die vom Kontrollorgan gemeldeten LKW-Daten und die ermittelte Zulassungsinhaberin B. e.U. samt Wiener Anschrift sowie der im Zulassungsdokument registrierte Verwendungszweck blieben gänzlich unbestritten und finden in der amtlichen KFZ-Zulassungsevidenz vollinhaltlich Bestätigung. Kennzeichen, Ausmaß und Erscheinung des LKW (einschließlich Firmenaufschrift „B.“) sind zusätzlich in einer unbedenklichen amtlichen Lichtbilddokumentation deutlich abgebildet.
Für die Strafbemessung allenfalls relevante Vorstrafen konnten nicht festgestellt werden, da der Behördenakt (abgesehen von einem Textbaustein betreffend fehlende Milderungsgründe in der Begründung des Straferkenntnisses) weder Ausführungen zu Anzahl, Art, Ausmaß und Zeitpunkten derartiger Bestrafungen noch Auszüge aus dem systeminternen (dem VGW nicht zugänglichen) Verwaltungsstrafregister enthält. Besondere wirtschaftliche Umstände hat der laut GISA- und Sozialversicherungsdaten mehrfach selbständig und zusätzlich auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer unselbständig erwerbstätige BF trotz ausdrücklichen Hinweises in der Ladung nicht bekannt gegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I und II: Zu römisch eins und II:
Die maßgeblichen Vorschriften des GütbefG in der zur Tatzeit (30.3.2019) wie auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2017 lauten:Die maßgeblichen Vorschriften des GütbefG in der zur Tatzeit (30.3.2019) wie auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, lauten:
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.Paragraph 6, (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und solchen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, zulässig.
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. […]
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;2. Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
[…]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. […](4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. […]
An eine die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides nach § 44a Z 1 VStG (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186 mwV). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG bzw. auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen. § 44a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis kann – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Im Beschwerdeverfahren ist ein mangelhafter Tatvorhalt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die belangte Behörde eine fristgerechte und iSd oben zitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat und es dabei zu keinem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184 uvm.). Auch eine korrekte rechtliche Qualifikation der Tat (etwa bei Anführung der Übertretungsnormen) stellt keine Voraussetzung für eine wirksame behördliche Verfolgungshandlung dar und ist unter den vorgenannten Voraussetzungen noch im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwV).An eine die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186 mwV). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG bzw. auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis kann – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Im Beschwerdeverfahren ist ein mangelhafter Tatvorhalt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die belangte Behörde eine fristgerechte und iSd oben zitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat und es dabei zu keinem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184 uvm.). Auch eine korrekte rechtliche Qualifikation der Tat (etwa bei Anführung der Übertretungsnormen) stellt keine Voraussetzung für eine wirksame behördliche Verfolgungshandlung dar und ist unter den vorgenannten Voraussetzungen noch im Beschwerdeverfahren vorzunehmen vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwV).
Feststellungsgemäß und in Übereinstimmung mit der Tatumschreibung der Behörde bestand die strafgegenständliche Tätigkeit in der Erfüllung des Transportauftrags eines Drittunternehmens innerhalb des Bundesgebietes mit einem über 3.500 kg schweren auf das Einzelunternehmen des BF (B. e.U.) in Wien, E.-gasse, zugelassenen Betriebs-LKW. Dementsprechend wurde die Tätigkeit von der belangten Behörde nachvollziehbar und richtig der Konzession mit dem (nach dem GütbefG inzwischen überholten) Wortlaut „Güterfernverkehr“ mit Standort in Wien Wien, E.-gasse (GISA-Zahl …1) zugeordnet, welche gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz GütbefG auch den innerstaatlichen Güterverkehr deckt. Für eine Auftragsdurchführung im Rahmen der (hinsichtlich der KFZ-Anzahl abweichenden) Konzession mit Standort in Niederösterreich (GISA-Zahl …2) besteht nach der Aktenlage, insbesondere den LKW-Daten, kein Anhaltspunkt und hat der BF derartiges auch zu keiner Zeit behauptet. Die Standortadresse der niederösterreichischen Konzession in L., M.-straße, lässt überdies auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Sitz und Standort der R. Gesellschaft m.b.H. und der Wohnadresse des Lenkers F. G. (jeweils L., S.-Straße) erkennen. Dass die konkret zurückgelegte Strecke in Niederösterreich lag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die nicht standortgebundene Ausführung der Transporttätigkeit dem Güterbeförderungsgewerbe wesensimmanent ist. Aufgrund der Zulassung des LKW in Wien steht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht in Frage. Das Vorbringen, dass der gegenständliche Auftrag in Ausübung der drei sachfremden freien Gewerbe, sohin allenfalls im Rahmen eines reinen Werkverkehrs iSd §§ 10, 11 GütbefG durchgeführt worden sei, war gemäß den beweiswürdigenden Ausführungen (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) als unrichtige Schutzbehauptung anzusehen, bei der es lediglich darum geht, den verbalen Tatvorhalt hinsichtlich der Art des fehlenden Zweckeintrags (§ 11 Abs. 1 Z 1 GütbefG) als unrichtig erscheinen zu lassen. Aufgrund der Auftragsausführung im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs wäre in den Zulassungsdokumenten, wie in der Tatumschreibung der Behörde zutreffend vorgehalten wurde, der Zweck „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ einzutragen gewesen. Aufgrund des nachweislich und unstrittig anderslautenden Eintrags „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ (Kennzahl 01) ist der objektive Straftatbestand erfüllt.Feststellungsgemäß und in Übereinstimmung mit der Tatumschreibung der Behörde bestand die strafgegenständliche Tätigkeit in der Erfüllung des Transportauftrags eines Drittunternehmens innerhalb des Bundesgebietes mit einem über 3.500 kg schweren auf das Einzelunternehmen des BF (B. e.U.) in Wien, E.-gasse, zugelassenen Betriebs-LKW. Dementsprechend wurde die Tätigkeit von der belangten Behörde nachvollziehbar und richtig der Konzession mit dem (nach dem GütbefG inzwischen überholten) Wortlaut „Güterfernverkehr“ mit Standort in Wien Wien, E.-gasse (GISA-Zahl …1) zugeordnet, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz GütbefG auch den innerstaatlichen Güterverkehr deckt. Für eine Auftragsdurchführung im Rahmen der (hinsichtlich der KFZ-Anzahl abweichenden) Konzession mit Standort in Niederösterreich (GISA-Zahl …2) besteht nach der Aktenlage, insbesondere den LKW-Daten, kein Anhaltspunkt und hat der BF derartiges auch zu keiner Zeit behauptet. Die Standortadresse der niederösterreichischen Konzession in L., M.-straße, lässt überdies auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Sitz und Standort der R. Gesellschaft m.b.H. und der Wohnadresse des Lenkers F. G. (jeweils L., S.-Straße) erkennen. Dass die konkret zurückgelegte Strecke in Niederösterreich lag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die nicht standortgebundene Ausführung der Transporttätigkeit dem Güterbeförderungsgewerbe wesensimmanent ist. Aufgrund der Zulassung des LKW in Wien steht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht in Frage. Das Vorbringen, dass der gegenständliche Auftrag in Ausübung der drei sachfremden freien Gewerbe, sohin allenfalls im Rahmen eines reinen Werkverkehrs iSd Paragraphen 10, 11, GütbefG durchgeführt worden sei, war gemäß den beweiswürdigenden Ausführungen (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) als unrichtige Schutzbehauptung anzusehen, bei der es lediglich darum geht, den verbalen Tatvorhalt hinsichtlich der Art des fehlenden Zweckeintrags (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG) als unrichtig erscheinen zu lassen. Aufgrund der Auftragsausführung im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs wäre in den Zulassungsdokumenten, wie in der Tatumschreibung der Behörde zutreffend vorgehalten wurde, der Zweck „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ einzutragen gewesen. Aufgrund des nachweislich und unstrittig anderslautenden Eintrags „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ (Kennzahl 01) ist der objektive Straftatbestand erfüllt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Tatanlastung der belangten Behörde auch keineswegs so unbestimmt, dass eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) zu verneinen wäre: Da in den Tatvorhalten durchgehend die Konzession für den Güterfernverkehr mit 35 KFZ in Kombination mit dem Standort Wien E.-gasse angeführt ist, wurde nach dem objektiven Erklärungswert und auch aus Empfängersicht unmissverständlich und hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht, dass der BF ad personam als Gewerbeinhaber und Einzelunternehmer der konzessionierten Güterbeförderung (und nicht etwa als Geschäftsführer der R. Gesellschaft m.b.H. oder in einer sonstigen Vertretungsfunktion) zur Verantwortung gezogen wurde. Da im GISA nur eine einzige Gewerbeberechtigung/Konzession mit diesem Wortlaut in Kombination mit dem angeführten Standort aufscheint, bestand auch sonst keine Verwechslungsgefahr. Auch in Anbetracht der Präzisierung des inkriminierten Verhaltens nach Ort, Zeitpunkt und KFZ bestand keine Gefahr einer Doppelverfolgung-/bestrafung des BF wegen desselben Tatverhaltens. Die im Tatvorhalt unterbliebene Anführung der eingetragenen Firma eines Einzelunternehmens (hier: B. e.U.) ist im Fall einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber/Unternehmer, sofern nach den konkreten Umständen keine Verwechslungsgefahr besteht, grundsätzlich unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten jederzeit (unabhängig vom Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG) und auch im Beschwerdeverfahren einer Richtigstellung zugänglich wäre, sofern es in der Sache zu keinem unzulässigen Tataustausch kommt (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0021; 11.3.2019, Ra 2018/03/0113 mwV). Gegenständlich war überhaupt nur eine Präzisierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des „Unternehmers“ (§ 23 Abs. 1 GütbefG) geboten, welches durch die Anführung der Gewerbeinhabereigenschaft bereits in den Tatvorhalten der Behörde hinreichend deutlich umschrieben wurde; diesbezüglich liegt ebenfalls keine unzulässige Änderung vor. Die in der Strafverfügung vom 21.11.2019 zunächst im Wesentlichen richtig, in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Straferkenntnis bei sonst wörtlich unverändertem Tatvorhalt und auch von der Begründung her offenkundig irrtümlich unrichtig zitierte Übertretungsnorm (§ 23 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 GütbefG betreffend Werkverkehr) beeinträchtigt im Licht der vorzitierten Rechtsprechung (als unrichtige rechtliche Qualifikation) nicht die Verfolgungshandlung und war daher in der Beschwerdeentscheidung wieder im Sinn der ursprünglichen Version richtigzustellen und (iSv VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013) zu präzisieren.Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Tatanlastung der belangten Behörde auch keineswegs so unbestimmt, dass eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) zu verneinen wäre: Da in den Tatvorhalten durchgehend die Konzession für den Güterfernverkehr mit 35 KFZ in Kombination mit dem Standort Wien E.-gasse angeführt ist, wurde nach dem objektiven Erklärungswert und auch aus Empfängersicht unmissverständlich und hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht, dass der BF ad personam als Gewerbeinhaber und Einzelunternehmer der konzessionierten Güterbeförderung (und nicht etwa als Geschäftsführer der R. Gesellschaft m.b.H. oder in einer sonstigen Vertretungsfunktion) zur Verantwortung gezogen wurde. Da im GISA nur eine einzige Gewerbeberechtigung/Konzession mit diesem Wortlaut in Kombination mit dem angeführten Standort aufscheint, bestand auch sonst keine Verwechslungsgefahr. Auch in Anbetracht der Präzisierung des inkriminierten Verhaltens nach Ort, Zeitpunkt und KFZ bestand keine Gefahr einer Doppelverfolgung-/bestrafung des BF wegen desselben Tatverhaltens. Die im Tatvorhalt unterbliebene Anführung der eingetragenen Firma eines Einzelunternehmens (hier: B. e.U.) ist im Fall einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber/Unternehmer, sofern nach den konkreten Umständen keine Verwechslungsgefahr besteht, grundsätzlich unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten jederzeit (unabhängig vom Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG) und auch im Beschwerdeverfahren einer Richtigstellung zugänglich wäre, sofern es in der Sache zu keinem unzulässigen Tataustausch kommt vergleiche etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0021; 11.3.2019, Ra 2018/03/0113 mwV). Gegenständlich war überhaupt nur eine Präzisierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des „Unternehmers“ (Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG) geboten, welches durch die Anführung der Gewerbeinhabereigenschaft bereits in den Tatvorhalten der Behörde hinreichend deutlich umschrieben wurde; diesbezüglich liegt ebenfalls keine unzulässige Änderung vor. Die in der Strafverfügung vom 21.11.2019 zunächst im Wesentlichen richtig, in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Straferkenntnis bei sonst wörtlich unverändertem Tatvorhalt und auch von der Begründung her offenkundig irrtümlich unrichtig zitierte Übertretungsnorm (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG betreffend Werkverkehr) beeinträchtigt im Licht der vorzitierten Rechtsprechung (als unrichtige rechtliche Qualifikation) nicht die Verfolgungshandlung und war daher in der Beschwerdeentscheidung wieder im Sinn der ursprünglichen Version richtigzustellen und (iSv VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013) zu präzisieren.
Mangels gegenteiliger Regelung im GütbefG genügt für das Verschulden an einer Übertretung des § 6 Abs. 1 gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt, sohin ein Ungehorsamsdelikt umschreibt, und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt, hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV). Mangels gegenteiliger Regelung im GütbefG genügt für das Verschulden an einer Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt, sohin ein Ungehorsamsdelikt umschreibt, und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt, hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV).
Da sich der BF diesbezüglich lediglich auf ein Versehen des von ihm mit der Besorgung der Zulassungsunterlagen beauftragten Versicherungsunternehmens berufen hat, es aber zu den gewöhnlichen Pflichten jedes Zulassungsbesitzers zählt, seine Dokumente auf allfällige Fehleinträge zu überprüfen, wurde ein rechtlich relevanter Entschuldigungsgrund nicht dargetan und ist der Straftatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Die Strafdrohung bei Übertretung des § 6 Abs. 1 GütbefG (unterlassener Eintrag der gewerblichen Verwendungsbestimmung in den Zulassungsdokumenten) dient insbesondere der Hintanhaltung einer Umgehung der von der Konzession gedeckten KFZ-Anzahl durch parallelen Einsatz von KFZ ohne entsprechende Zweckwidmung und damit auch dem Schutz redlicher Mitbewerber vor unlauterer Konkurrenz. Daneben dient sie der „Sichtbarmachung“ der Gewerbefahrzeuge, auch im Hinblick auf die fortlaufende Überwachung der Einhaltung damit verbundener Rechtsvorschriften. Die folglich sehr hohe Bedeutung des Schutzguts ergibt sich darüber hinaus aus dem (bis zu 7.267 Euro reichenden) hohen Geldstrafrahmen des § 23 Abs. 1 GütbefG und dem Umstand, dass der Gesetzgeber für einschlägige Übertretungen in § 23 Abs. 4 GütbefG eine Mindeststrafe von 363 Euro vorsieht. Das tatbildmäßige Verhalten des BF blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- bzw. Schuldgehalt erheblich zurück: Die konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts entspricht mangels besonderer Umstände im Sachverhalt dem zielgerichtet vertypten Fehlverhalten. Der Unrechtsgehalt ist auch insofern (nur) durchschnittlich, als sich die Tatanlastung auf einen einzelnen Auftrag von beschränkter Reichweite bezieht. Die aktenkundigen Tatumstände lassen auch nicht erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift vom BF im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zwar kann dem BF nach der Aktenlage ein (durch das weitere Unterlassen der Richtigstellung indizierter) Vorsatz in Bezug auf das Tatunrecht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, jedoch ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen, welches deutliche Sorgfaltswidrigkeiten und Kontrollmängel bei der Verwaltung von Betriebs-KFZ erkennen lässt, von zumindest durchschnittlicher Fahrlässigkeit auszugehen. Da somit weder die gesetzlichen Schutzgüter, ihre Beeinträchtigung, noch das Verschulden (geschweige denn alle drei Kriterien kumulativ) als geringfügig zu bewerten sind, kommen eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach § 33a VStG nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209). Die Strafdrohung bei Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG (unterlassener Eintrag der gewerblichen Verwendungsbestimmung in den Zulassungsdokumenten) dient insbesondere der Hintanhaltung einer Umgehung der von der Konzession gedeckten KFZ-Anzahl durch parallelen Einsatz von KFZ ohne entsprechende Zweckwidmung und damit auch dem Schutz redlicher Mitbewerber vor unlauterer Konkurrenz. Daneben dient sie der „Sichtbarmachung“ der Gewerbefahrzeuge, auch im Hinblick auf die fortlaufende Überwachung der Einhaltung damit verbundener Rechtsvorschriften. Die folglich sehr hohe Bedeutung des Schutzguts ergibt sich darüber hinaus aus dem (bis zu 7.267 Euro reichenden) hohen Geldstrafrahmen des Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG und dem Umstand, dass der Gesetzgeber für einschlägige Übertretungen in Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG eine Mindeststrafe von 363 Euro vorsieht. Das tatbildmäßige Verhalten des BF blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- bzw. Schuldgehalt erheblich zurück: Die konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts entspricht mangels besonderer Umstände im Sachverhalt dem zielgerichtet vertypten Fehlverhalten. Der Unrechtsgehalt ist auch insofern (nur) durchschnittlich, als sich die Tatanlastung auf einen einzelnen Auftrag von beschränkter Reichweite bezieht. Die aktenkundigen Tatumstände lassen auch nicht erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift vom BF im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zwar kann dem BF nach der Aktenlage ein (durch das weitere Unterlassen der Richtigstellung indizierter) Vorsatz in Bezug auf das Tatunrecht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, jedoch ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen, welches deutliche Sorgfaltswidrigkeiten und Kontrollmängel bei der Verwaltung von Betriebs-KFZ erkennen lässt, von zumindest durchschnittlicher Fahrlässigkeit auszugehen. Da somit weder die gesetzlichen Schutzgüter, ihre Beeinträchtigung, noch das Verschulden (geschweige denn alle drei Kriterien kumulativ) als geringfügig zu bewerten sind, kommen eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach Paragraph 33 a, VStG nicht in Betracht vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209).
Die nach der Aktenlage feststellungsgemäß anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zur Tatzeit war bei der nunmehrigen Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe im Sinn des StGB sind nach wie vor nicht indiziert. Insbesondere kommen die erörterten Tatumstände auch keinem Schuldausschließungsgrund nahe und ist zum Entscheidungszeitpunkt auch noch nicht von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB auszugehen. Ein faktischer Nichteintritt bzw. allenfalls nicht konkret nachweisbarer Eintritt schädlicher Folgen kommt bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich hier – schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB in Betracht (vgl. VwGH 21.8.2014, 2011/17/0069; 20.12.2010, 2009/03/0155, mwV). Da der im Jahr 1960 geborene BF zur Tatzeit kein Jugendlicher war und der alleinige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - insbesondere im Fall eines grundsätzlich schwerwiegenden Verstoßes - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen iSd StGB in der Regel nicht zur Anwendung des § 20 VStG führt (vgl. etwa VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009), kommt auch keine außerordentliche Strafmilderung in Betracht.Die nach der Aktenlage feststellungsgemäß anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zur Tatzeit war bei der nunmehrigen Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe im Sinn des StGB sind nach wie vor nicht indiziert. Insbesondere kommen die erörterten Tatumstände auch keinem Schuldausschließungsgrund nahe und ist zum Entscheidungszeitpunkt auch noch nicht von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer iSd Paragraph 34, Absatz 2, StGB auszugehen. Ein faktischer Nichteintritt bzw. allenfalls nicht konkret nachweisbarer Eintritt schädlicher Folgen kommt bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich hier – schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB in Betracht vergleiche VwGH 21.8.2014, 2011/17/0069; 20.12.2010, 2009/03/0155, mwV). Da der im Jahr 1960 geborene BF zur Tatzeit kein Jugendlicher war und der alleinige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - insbesondere im Fall eines grundsätzlich schwerwiegenden Verstoßes - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen iSd StGB in der Regel nicht zur Anwendung des Paragraph 20, VStG führt vergleiche etwa VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; 27.3.2015, Ra 2015/02/0009), kommt auch keine außerordentliche Strafmilderung in Betracht.
Da der laut Sozialversicherungsdaten aktiv (selbständig und unselbständig) erwerbstätige BF keine besonderen wirtschaftlichen Umstände bekannt gegeben hat und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind, war diesbezüglich von regelmäßigen mehrfachen Teilzeit-Einkommen und insgesamt von durchschnittlichen (sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirkenden) Verhältnissen auszugehen.
Bei Abwägung aller vorerörterter Kriterien (hochbedeutendes Schutzgut, mittelschwerer Eingriff bei inhaltlich begrenztem Auftrag, mittelschweres Verschulden, ein noch nicht berücksichtigter Milderungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint eine auf 420 Euro reduzierte Geldstrafe tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wurde im Straferkenntnis in Anbetracht der dort festgesetzten Geldstrafe von 560 Euro bei Berücksichtigung der Strafrahmen (7.267 Euro bzw. zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 2 VStG) zu Gunsten des BF unverhältnismäßig niedrig bemessen. Da sie im Verhältnis zur reduzierten Geldstrafe noch immer sehr (zu) niedrig ist, bleibt sie iSd § 42 VwGVG der Höhe nach unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 % der neuen Geldstrafe, sohin auf 42 Euro. Darüber hinaus war die Beschwerde unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen als unbegründet abzuweisen. Aufgrund teilweisen Obsiegens war dem BF gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Bei Abwägung aller vorerörterter Kriterien (hochbedeutendes Schutzgut, mittelschwerer Eingriff bei inhaltlich begrenztem Auftrag, mittelschweres Verschulden, ein noch nicht berücksichtigter Milderungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint eine auf 420 Euro reduzierte Geldstrafe tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wurde im Straferkenntnis in Anbetracht der dort festgesetzten Geldstrafe von 560 Euro bei Berücksichtigung der Strafrahmen (7.267 Euro bzw. zwei Wochen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG) zu Gunsten des BF unverhältnismäßig niedrig bemessen. Da sie im Verhältnis zur reduzierten Geldstrafe noch immer sehr (zu) niedrig ist, bleibt sie iSd Paragraph 42, VwGVG der Höhe nach unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 10 % der neuen Geldstrafe, sohin auf 42 Euro. Darüber hinaus war die Beschwerde unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen als unbegründet abzuweisen. Aufgrund teilweisen Obsiegens war dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zu III (§ 25a Abs. 1 VwGG): Zu römisch drei (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG):
Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich nach Ansicht des VGW keine entscheidungsrelevanten materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten: Die Entscheidung folgt eindeutigen gesetzlichen Vorgaben sowie der jeweils anlassbezogen zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Tatvorhalt (§ 44a VStG) und steht auch nicht im Widerspruch zu den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Strafbemessung. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen (einschließlich der fallbezogenen Beurteilung der Verfolgungshandlung) bzw. Ermessensentscheidungen wie die Strafbemessung sowie die jeweils zu Grunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; sg. 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich nach Ansicht des VGW keine entscheidungsrelevanten materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten: Die Entscheidung folgt eindeutigen gesetzlichen Vorgaben sowie der jeweils anlassbezogen zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Tatvorhalt (Paragraph 44 a, VStG) und steht auch nicht im Widerspruch zu den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Strafbemessung. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen (einschließlich der fallbezogenen Beurteilung der Verfolgungshandlung) bzw. Ermessensentscheidungen wie die Strafbemessung sowie die jeweils zu Grunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; sg. 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).
Schlagworte
Güterverkehr; Gewerbeausübung; Verfolgungshandlung; Tatanlastung; TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.021.079.7408.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021