TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/24 VGW-001/022/9547/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.6.2020, Zl. …, betreffend Übertretung des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2021Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.6.2020, Zl. …, betreffend Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2021

zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und klargestellt, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 7 Abs. 1 RGG eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt wurde. Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist § 2 Abs. 5 RGG BGBl. I 159/1999 idF 71/2003 iVm § 7 Ab. 1 erster Satz letzter Fall RGG BGBl. I 159/1999 idF idF 98/2001.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und klargestellt, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG eine Geldstrafe von EUR 100,- verhängt wurde. Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist Paragraph 2, Absatz 5, RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung 71 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 7, Ab. 1 erster Satz letzter Fall RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung in der Fassung 98 aus 2001,.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.6.2020, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, für seinen Wohnsitz C.-weg in D. die Erteilung einer Auskunft an die GIS, ob an diesem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden, verweigert zu haben, obwohl er mit Schreiben vom 8.11.2019, zugestellt am 15.11.2019, und mit Mahnung vom 28.2.2020, zugestellt am 5.3.2020, zur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Damit liege eine Übertretung des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) vor. Ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer EUR 10,— als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe und der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 110,— betrage. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.6.2020, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, für seinen Wohnsitz C.-weg in D. die Erteilung einer Auskunft an die GIS, ob an diesem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden, verweigert zu haben, obwohl er mit Schreiben vom 8.11.2019, zugestellt am 15.11.2019, und mit Mahnung vom 28.2.2020, zugestellt am 5.3.2020, zur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Damit liege eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) vor. Ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer EUR 10,— als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe und der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 110,— betrage.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 28.7.2020 per Post fristgerecht Beschwerde, in der er vorbringt, dass er der GIS – Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) bereits mehrfach an der Haustür und glaublich im Jahr 2019 schriftlich Auskunft erteilt habe und es nicht zumutbar sei, ständig mit solchen Anfragen konfrontiert zu werden. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der Tatort richte sich nämlich nach dem Wohnsitz des Täters und da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D. habe, sei der Magistrat der Stadt Wien nicht zuständig gewesen. Des Weiteren zieht der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Zustellung der Auskunftsersuchen der GIS in Zweifel. Ein Zuwiderhandeln gegen die Auskunftspflicht könne ihm insgesamt nicht nachgewiesen werden. Überdies sei die verhängte Strafe zu streng bemessen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien den Verwaltungsakt (einlangend am 5.8.2020) vor.

Mit Schreiben vom 24.8.2020 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, zu etwaigen Abwesenheiten von seiner Abgabestelle zu bestimmten für die Zustellungen der einzelnen Schriftstücke relevanten Zeitpunkten, die er in der Beschwerde angedeutet hatte, Stellung zu nehmen und diese allenfalls nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 15.9.2020 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme, legte jedoch keine Nachweise für die behaupteten Abwesenheiten vor.

Mit Schreiben vom 22.9.2020 teilte die GIS auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien mit, dass bislang noch keine Auskünfte durch den Beschwerdeführer erteilt wurden.

In der Folge beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.1.2021, 10:00 Uhr an, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie jene Zusteller, die laut den im Akt einliegenden Rückscheinen das Auskunftsersuchen sowie die Mahnung der GIS zugestellt hatten, als Zeugen geladen wurden. Die Ladungen enthielten einen Hinweis gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG, auf die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mit der Aufforderung bis spätestens 25.11.2020 bekannt zu geben, ob solche technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Während die geladenen Zeugen von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, meldete sich der Beschwerdeführer nicht. In der Folge beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.1.2021, 10:00 Uhr an, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie jene Zusteller, die laut den im Akt einliegenden Rückscheinen das Auskunftsersuchen sowie die Mahnung der GIS zugestellt hatten, als Zeugen geladen wurden. Die Ladungen enthielten einen Hinweis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG, auf die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mit der Aufforderung bis spätestens 25.11.2020 bekannt zu geben, ob solche technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Während die geladenen Zeugen von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, meldete sich der Beschwerdeführer nicht.

Erst mit Schreiben vom 13.1.2021, also am Tag vor der mündlichen Verhandlung, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur Verhandlung kommen könne, weil er seine 86-jährige Mutter … zu betreuen habe. Bislang verfüge er auch nicht über Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung er werde sich aber Bemühen solche für die Zukunft herbeizuschaffen. Im Übrigen sei es ihm als in Tirol wohnhafte Person aufgrund der COVID-19-Situation auch nicht zumutbar, eine Verhandlung in Wien zu absolvieren. Er habe bekanntlich auch keine Verhandlung beantragt. Die Zureise sei auch mit hohen Kosten verbunden. Er beantrage daher, die Verhandlung zu vertagen oder seiner Beschwerde ohne Verhandlung stattzugeben. Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer Flugtickets für einen Rückflug von K. am 30.11.2019. Einen Nachweis für den Flug nach K. könne er nicht erbringen.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.1.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und in welcher der Zeuge E. und die Zeugin F. mittels Ton- und Bildübertragung befragt wurden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.1.2021 übermittelt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte laut ausgewiesenem Rückschein mittels Hinterlegung, wobei die Abholfrist am 20.1.2021 begann.

Mit Schreiben vom 9.2.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D., C.-weg.

Mit Auskunftsbegehren der GIS vom 8.11.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 5 RGG aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort in D., C.-weg betrieben werden. Mit Auskunftsbegehren der GIS vom 8.11.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort in D., C.-weg betrieben werden.

Dieses Auskunftsbegehren wurde mittels RSb-Brief übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.11.2019 bei der Postgeschäftsstelle … ab 15.11.2019 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung an der Adresse D., C.-weg eingelegt. Auf dieser Verständigung war die GIS als Absenderin ersichtlich. Die Hinterlegungsanzeige gelangte dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Aufforderungsschreibens nicht von der Abgabestelle ortsabwesend.

Mit Mahnung der GIS vom 28.2.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz letztmalig aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort in D., C.-weg betrieben werden. Mit Mahnung der GIS vom 28.2.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz letztmalig aufgefordert, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort in D., C.-weg betrieben werden.

Diese Mahnung wurde mittels RSb-Brief übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4.3.2020 bei der Postgeschäftsstelle … ab 5.3.2020 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung an der Adresse D., C.-weg eingelegt und auf dieser Verständigung war die GIS als Absenderin ersichtlich. Die Hinterlegungsanzeige gelangte dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Mahnung nicht von der Abgabestelle ortsabwesend.

Eine Mitteilung an die GIS wurde vom Beschwerdeführer bis 22.9.2020 nicht erstattet.

Zum Tatzeitpunkt lag den Beschwerdeführer betreffend eine rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der BH G., Zl. … wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (Rechtskraft am 6.11.2017) vor.Zum Tatzeitpunkt lag den Beschwerdeführer betreffend eine rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der BH G., Zl. … wegen Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (Rechtskraft am 6.11.2017) vor.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14.1.2021, 10:00 Uhr, wurde nach einem Zustellversuch am 11.11.2020 in der Postgeschäftsstelle … hinterlegt und ab 12.11.2020 zur Abholung bereitgehalten. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.

Die Niederschrift der Verhandlung und Verkündung vom 14.1.2021 samt Belehrung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.1.2021 übermittelt.

Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.1.2021 bei der Postgeschäftsstelle … hinterlegt und ab 20.1.2021 zur Abholung bereitgehalten.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der GIS, Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die geladenen Zeugen vernommen wurden.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus einer im Akt befindlichen Kopie des Auskunftsbegehrens vom 8.11.2019 (AS 5) sowie einer Kopie der Mahnung vom 28.2.2020 (AS 11).

Die Zustellung des Auskunftsbegehrens ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis (AS 7), auf dem das Zustellorgan das Datum des Zustellversuchs, den Beginn der Abholfrist sowie das Einlegen eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung vermerkte und mit Rundstempel und Unterschrift beurkundete. Das auf der zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige auch die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ als Absender vermerkt war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des betreffenden Zustellers (Zeuge E.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Da die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch davon auszugehen, dass ihm diese auch zur Kenntnis gelangte, insbesondere da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten vorgefunden habe.

Bezüglich der Ortsabwesenheit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.9.2020 zwar vorbrachte, dass er von 14.11.2019 bis 1.12.2019 beruflich auswärts und erst ab 2.12.2019 wieder an der Abgabestelle gewesen sei, der Beschwerdeführer konnte für dieses Vorbringen aber trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Nachweise anbieten. Mit Schriftsatz vom 13.1.2021 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen diesbezüglich ab, indem er nun behauptete von 14. bis 21.11.2019 beruflich im Tiroler Oberland und im Raum Innsbruck unterwegs gewesen zu sein und anschließend eine Woche auf den Kanarischen Inseln verbracht zu haben. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung für einen Flug von K. nach L. für den 30.11.2019 vor. Damit bleibet die behauptete Abwesenheit von 14. bis 21.11.2019 freilich unbelegt sodass das Verwaltungsgericht Wien eine solche nicht feststellen konnte (vgl. VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082).Bezüglich der Ortsabwesenheit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.9.2020 zwar vorbrachte, dass er von 14.11.2019 bis 1.12.2019 beruflich auswärts und erst ab 2.12.2019 wieder an der Abgabestelle gewesen sei, der Beschwerdeführer konnte für dieses Vorbringen aber trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Nachweise anbieten. Mit Schriftsatz vom 13.1.2021 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen diesbezüglich ab, indem er nun behauptete von 14. bis 21.11.2019 beruflich im Tiroler Oberland und im Raum Innsbruck unterwegs gewesen zu sein und anschließend eine Woche auf den Kanarischen Inseln verbracht zu haben. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung für einen Flug von K. nach L. für den 30.11.2019 vor. Damit bleibet die behauptete Abwesenheit von 14. bis 21.11.2019 freilich unbelegt sodass das Verwaltungsgericht Wien eine solche nicht feststellen konnte vergleiche VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082).

Die Zustellung der Mahnung ergibt sich ebenfalls aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis (AS 13), auf dem das Zustellorgan das Datum des Zustellversuchs sowie den Beginn der Abholfrist vermerkte und mit Rundstempel und Unterschrift beurkundete. Zwar ist der Zustellnachweis insofern mangelhaft als darauf nicht angegeben ist, wie die Verständigung von der Hinterlegung vorgenommen wurde. Die zuständige Zustellerin (Zeugin F.) wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.1.2021 aber dazu befragt und konnte glaubhaft machen, dass eine Verständigung durch Hinterlegung einer Anzeige in der Abgabeeinrichtung vorgenommen wurde und darauf die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ als Absender vermerkt war.

Auch in Bezug auf die Mahnung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.9.2020 vor, dass er von 3.3.2020 bis 12.3.2020 beruflich auswärts und erst ab 13.3.2020 wieder an der Abgabestelle war, konnte für dieses Vorbringen aber trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Nachweise anbieten. Damit bleibet die behauptete Abwesenheit von 3.3.2020 bis 12.3.2020 unbelegt, sodass das Verwaltungsgericht eine solche nicht feststellen kann (vgl. VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082).Auch in Bezug auf die Mahnung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.9.2020 vor, dass er von 3.3.2020 bis 12.3.2020 beruflich auswärts und erst ab 13.3.2020 wieder an der Abgabestelle war, konnte für dieses Vorbringen aber trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei Nachweise anbieten. Damit bleibet die behauptete Abwesenheit von 3.3.2020 bis 12.3.2020 unbelegt, sodass das Verwaltungsgericht eine solche nicht feststellen kann vergleiche VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082).

Da auch diese Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch davon auszugehen, dass ihm diese auch zur Kenntnis gelangte, insbesondere da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten vorgefunden habe.

Dass der Beschwerdeführer bis 22.9.2020 keine Mitteilung an die GIS erstattet hat, ergibt sich aus dem Schreiben der GIS vom 22.9.2020.

Das festgestellte Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergibt sich aus dem E-Mail der BH G. vom 12.11.2020.

Die Zustellung der Ladung zur Verhandlung und der Niederschrift an den Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglichen Zustellnachweisen RSb.

IV.römisch vier.
Erwägungen
1.
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde und daher aufzuheben sei. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtliche zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. In der Regel ist der Tatort als dort anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten). Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten, als Sonderfall von Unterlassungsdelikten, ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27, Rz 4 mwN [Stand 1.5.2017, rdb.at]).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist jene Behörde örtliche zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. In der Regel ist der Tatort als dort anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten). Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten, als Sonderfall von Unterlassungsdelikten, ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist vergleiche dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 27,, Rz 4 mwN [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall besteht die Tathandlung, nämlich das „Verweigern“, im vorsätzlichen Unterlassen der Mitteilung an die GIS wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.1.2019, Ra 2018/15/0073, Rz 27, zum Ausdruck gebracht hat: „Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt.“Im vorliegenden Fall besteht die Tathandlung, nämlich das „Verweigern“, im vorsätzlichen Unterlassen der Mitteilung an die GIS wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.1.2019, Ra 2018/15/0073, Rz 27, zum Ausdruck gebracht hat: „Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt.“

Damit ist aber für die Beurteilung des Tatortes und der sich daraus ergebenden örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 Abs. 1 VStG auch auf die zu Unterlassungsdelikten – und insbesondere zu Unterlassungsdelikten im Zusammenhang mit Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten – ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.Damit ist aber für die Beurteilung des Tatortes und der sich daraus ergebenden örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG auch auf die zu Unterlassungsdelikten – und insbesondere zu Unterlassungsdelikten im Zusammenhang mit Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten – ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.

Damit unterscheidet sich dieser Fall von jenen Fällen, in denen die Weigerung in einem konkreten Handeln, insbesondere in einer ausdrücklichen Erklärung, besteht (vgl. etwa VwGH 29.1.2004, 2002/11/0075 mit Verweis auf 23.1.1991, 90/03/0059). In einem solchen Fall kommt es, wie bei anderen Begehungsdelikten, auf den Ort der Weigerung an, und nicht auf den Ort, an dem die verweigerte Leistung hätte vorgenommen werden sollen.Damit unterscheidet sich dieser Fall von jenen Fällen, in denen die Weigerung in einem konkreten Handeln, insbesondere in einer ausdrücklichen Erklärung, besteht vergleiche etwa VwGH 29.1.2004, 2002/11/0075 mit Verweis auf 23.1.1991, 90/03/0059). In einem solchen Fall kommt es, wie bei anderen Begehungsdelikten, auf den Ort der Weigerung an, und nicht auf den Ort, an dem die verweigerte Leistung hätte vorgenommen werden sollen.

Da im vorliegenden Fall die Tathandlung in einem von besonderem Vorsatz getragenen Unterlassen einer Auskunftserteilung besteht, wurde die Tathandlung iSv § 27 Abs. 1 VStG am Sitz jener Einrichtung begangen, an die die Auskunft zu erstatten gewesen wäre. Da der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien ist und das angefochtene Straferkenntnis vom Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde ergangen ist, wurde es von der zuständigen Behörde erlassen.Da im vorliegenden Fall die Tathandlung in einem von besonderem Vorsatz getragenen Unterlassen einer Auskunftserteilung besteht, wurde die Tathandlung iSv Paragraph 27, Absatz eins, VStG am Sitz jener Einrichtung begangen, an die die Auskunft zu erstatten gewesen wäre. Da der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien ist und das angefochtene Straferkenntnis vom Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde ergangen ist, wurde es von der zuständigen Behörde erlassen.

2.
Zur Verweigerung der Mitteilung:

Gemäß § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG haben Personen, die ihren Wohnsitz in einer Wohnung haben, für die keine Meldung über die Entstehung der Gebührenpflicht vorliegt, der GIS Gebühren Info Service GmbH auf deren Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Wer diese Mitteilung trotz Mahnung verweigert, begeht gemäß § 7 Abs. 1 RGG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,— zu bestrafen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, RGG haben Personen, die ihren Wohnsitz in einer Wohnung haben, für die keine Meldung über die Entstehung der Gebührenpflicht vorliegt, der GIS Gebühren Info Service GmbH auf deren Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Wer diese Mitteilung trotz Mahnung verweigert, begeht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,— zu bestrafen.

Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 7 Abs. 1 RGG ist also der wirksame Zugang eine Aufforderung zur Mitteilung sowie einer Mahnung und die darauffolgende Verweigerung der Mitteilung.Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG ist also der wirksame Zugang eine Aufforderung zur Mitteilung sowie einer Mahnung und die darauffolgende Verweigerung der Mitteilung.

Wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG zu hinterlegen und der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (Abs. 2). Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Abs. 3 stellt somit im Ergebnis eine widerlegbare Vermutung für eine ordnungsgemäße Zustellung auf (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 17 ZustG Rz 7).Wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG zu hinterlegen und der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Absatz 3, stellt somit im Ergebnis eine widerlegbare Vermutung für eine ordnungsgemäße Zustellung auf vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu Paragraph 17, ZustG Rz 7).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243). Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass ihm die Hinterlegungsanzeigen nicht zugekommen sind. Hinsichtlich der angeblichen Ortabwesenheiten konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Verwaltungsgericht keinerlei Belege vorlegen oder Beweise anbieten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2019 ein Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG und am 5.3.2020 eine entsprechende Mahnung jeweils durch Hinterlegung zugestellt wurden.Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243). Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass ihm die Hinterlegungsanzeigen nicht zugekommen sind. Hinsichtlich der angeblichen Ortabwesenheiten konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Verwaltungsgericht keinerlei Belege vorlegen oder Beweise anbieten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2019 ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG und am 5.3.2020 eine entsprechende Mahnung jeweils durch Hinterlegung zugestellt wurden.

Aufgrund der Verwendung des Begriffes „Verweigern“ in § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Fall RGG, der – nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – „etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen“ bedeutet, setzt eine Verpflichtung zur Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG einen wirksamen Zugang einer Anfrage der GIS GmbH voraus. Eine Bestrafung nach diesem Tatbestand hat zudem nur zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde. Hiezu reicht allerdings bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB). Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung – die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend – unterlässt (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0073).Aufgrund der Verwendung des Begriffes „Verweigern“ in Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz letzter Fall RGG, der – nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – „etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen“ bedeutet, setzt eine Verpflichtung zur Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG einen wirksamen Zugang einer Anfrage der GIS GmbH voraus. Eine Bestrafung nach diesem Tatbestand hat zudem nur zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde. Hiezu reicht allerdings bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung – die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend – unterlässt vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0073).

Dies war hier der Fall. Dem Beschwerdeführer sind wie festgestellt zwei Hinterlegungsanzeigen mit dem Absender „GIS Gebühren Info Service GmbH“ zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde außerdem an, dass er in den letzten Jahren bereits mehrmals Auskünfte an Mitarbeiter der GIS Gebühren Info Service GmbH erteilt habe. Der Beschwerdeführer hielt es aufgrund der in der Abgabeeinrichtung zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige und seinen Vorerfahrungen mit der GIS also ernsthaft für möglich, dass Sendungen von diesem Absender eine entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Inhalt hatten und hat die Mitteilung dennoch unterlassen. Als der Beschwerdeführer wenige Wochen später eine Hinterlegungsanzeige betreffend ein weiteres Schriftstück mit dem Absender „GIS Gebühren Info Service“ erhielt, hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich, dass die Auskunftserteilung erneut eingefordert wurde und unterließ diese dennoch. Wie der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ausführt, war er vielmehr der Meinung, dass er in der Vergangenheit seiner Auskunftsverpflichtung bereits nachgekommen sei und es ihm nicht zumutbar sei, laufend mit Anfragen konfrontiert zu werden. Damit hat der Beschwerdeführer die Auskunft verweigert.

Der Beschwerdeführer hat damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Fall RGG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz letzter Fall RGG erfüllt.

3.
Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 7 Abs. 1 RGG von einem Strafrahmen von bis zu € 2.180,— auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist entgegen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu beachten, da die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes eine nicht getilgte Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers hervorbrachten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG von einem Strafrahmen von bis zu € 2.180,— auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist entgegen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu beachten, da die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes eine nicht getilgte Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers hervorbrachten.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien und n Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die mangels Angaben des Beschwerdeführers al durchschnittlich geschätzt werden, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien die verhängte Strafe von EUR 100,- nicht zu hoch bemessen. Die Strafe bewegt sich vielmehr im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu EUR 2.180,-.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4.
Zur Klarstellung des Spruches:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist insofern klarzustellen, als er den zu zahlenden Gesamtbetrag (EUR 110,-) und den Anteil der Verfahrenskosten (EUR 10,-), nicht aber die Höhe der verhängten Geldstrafe und die angewendete Gesetzesbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG ausdrücklich ausweist. Da angesichts der im Spruch enthaltenden Angaben aber klar ist, in welcher Höhe die Geldstrafe von der belangten Behörde verhängt wurde, konnte diese Klarstellung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist insofern klarzustellen, als er den zu zahlenden Gesamtbetrag (EUR 110,-) und den Anteil der Verfahrenskosten (EUR 10,-), nicht aber die Höhe der verhängten Geldstrafe und die angewendete Gesetzesbestimmung gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ausdrücklich ausweist. Da angesichts der im Spruch enthaltenden Angaben aber klar ist, in welcher Höhe die Geldstrafe von der belangten Behörde verhängt wurde, konnte diese Klarstellung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zudem entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Diese Rechtswidrigkeit durfte vom Verwaltungsgericht aber gemäß § 42 VwGVG nicht korrigiert werdenIm Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zudem entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Diese Rechtswidrigkeit durfte vom Verwaltungsgericht aber gemäß Paragraph 42, VwGVG nicht korrigiert werden

Die Präzisierungen hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften sich gemäß § 44a Z 2 VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 mwN) vorzunehmen.Die Präzisierungen hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften sich gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 mwN) vorzunehmen.

5.
Zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers:

Am 14.1.2021 fand in dieser Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung mit Ladung vom 30.10.2020, zugestellt laut ausgewiesenem Rückschein RSb am 12.11.2020 durch Hinterlegung, geladen. In der Ladung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt von einer Teilnahme an der Verhandlung mittels Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 3 Abs. 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz Gebrauch zu machen und dies rechtzeitig bekannt zu geben.Am 14.1.2021 fand in dieser Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung mit Ladung vom 30.10.2020, zugestellt laut ausgewiesenem Rückschein RSb am 12.11.2020 durch Hinterlegung, geladen. In der Ladung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt von einer Teilnahme an der Verhandlung mittels Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz Gebrauch zu machen und dies rechtzeitig bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 13.1.2021 teilte der Beschwerdeführer am Tag vor der mündlichen Verhandlung mit, dass er seine Mutter betreuen müsse, welche eine Hochrisikopatientin im Zusammenhang mit der COVID-19-Situation sei. Zugleich teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich um die Erlangung einer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung bemühen werde, um in Zukunft nicht persönlich an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Geladene durch einen der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe entschuldigt ist (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183). Auf einen solchen Grund kann sich der Beschwerdeführer aber nicht stützen. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan, weshalb ihn die Betreuungspflichten gegenüber seiner Mutter von der Teilnahme an der Verhandlung abhalten, noch weshalb es ihm in den knapp zwei Monaten seit Zustellung der Ladung nicht möglich war zumutbare Dispositionen (etwa zur Bereitstellung von technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Verhandlung per Videoschaltung) zu treffen (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Geladene durch einen der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe entschuldigt ist vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183). Auf einen solchen Grund kann sich der Beschwerdeführer aber nicht stützen. Der Beschwerdeführer hat weder dargetan, weshalb ihn die Betreuungspflichten gegenüber seiner Mutter von der Teilnahme an der Verhandlung abhalten, noch weshalb es ihm in den knapp zwei Monaten seit Zustellung der Ladung nicht möglich war zumutbare Dispositionen (etwa zur Bereitstellung von technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Verhandlung per Videoschaltung) zu treffen vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).

6.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.

7.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rundfunkgebühren; Mitteilung; Hinterlegung; Hinterlegungsanzeige; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.022.9547.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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