Entscheidungsdatum
05.03.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §45 Abs12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. 1989, StA: Afghanistan), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 12.1.2021, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 25.8.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 25.8.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich den hg. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei der MA 35.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.1.2021 zur GZ: … wurde der Antrag vom 25.8.2020 gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfülle.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.1.2021 zur GZ: … wurde der Antrag vom 25.8.2020 gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfülle.
Mit Schreiben vom 27.1.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.1.2021 eingebracht. Darin wird nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ eine Niederlassung vorliegen würde. Unter Verweis auf die Richtlinie 2011/51/EU würde es eine Ungleichberechtigung darstellen, wenn Fremde, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt worden sei und die nun im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 54 ff AsylG seien, beim Umstieg ins NAG schlechter gestellt wären als Fremde mit Asylstatus oder subsidiär Schutzberechtigte (ohne Niederlassung). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Mit Schreiben vom 27.1.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.1.2021 eingebracht. Darin wird nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ eine Niederlassung vorliegen würde. Unter Verweis auf die Richtlinie 2011/51/EU würde es eine Ungleichberechtigung darstellen, wenn Fremde, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt worden sei und die nun im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 54, ff AsylG seien, beim Umstieg ins NAG schlechter gestellt wären als Fremde mit Asylstatus oder subsidiär Schutzberechtigte (ohne Niederlassung). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 23.2.2021). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht beantragt.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer Herr A. B. (geb. 1989, afghanischer Staatsangehöriger) stellte am 25.8.2020 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ im Inland bei der MA 35.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.4.2013 zur GZ: … der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Aufgrund der jeweils rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge hatte der Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 22.4.2020 inne.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.4.2013 zur GZ: … der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Aufgrund der jeweils rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge hatte der Beschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 22.4.2020 inne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6.8.2020 zur GZ: … wurde dem Beschwerdeführer (i) der Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt; (ii) der Verlängerungsantrag vom 25.3.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen; (iii) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt und (iv) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.9.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6.8.2020 zur GZ: … wurde dem Beschwerdeführer (i) der Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt; (ii) der Verlängerungsantrag vom 25.3.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen; (iii) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und (iv) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.9.2020 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS und hat die Integrationsprüfung am 11.7.2020 bestanden.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt und das Beschwerdevorbringen gewürdigt, wobei der Sachverhalt hier unstrittig feststeht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten vier Bescheiden des BFA zur IFA-Zahl … und dem zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Zusammenhalt mit dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (siehe dazu auch Aktenvermerk vom 5.3.2021).
Das Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachniveau B1) des ÖIF vom 11.7.2020 belegt die erworbenen Deutschkenntnisse und das Werte- und Orientierungswissen.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. (…)(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. (…)
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Die gesetzliche Grundlage des § 45 Abs. 12 NAG für den „Umstieg“ von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen nach dem AsylG ins NAG basiert auf der Richtlinie 2003/109/EG idF 2011/51/EU (hier im Folgenden kurz Daueraufenthaltsrichtlinie) und wurde mit dem BGBl I Nr. 68/2013 umgesetzt (siehe dazu auch die EB zur RV 2144 BlgNR 24. GP, 28-29). Die gesetzliche Grundlage des Paragraph 45, Absatz 12, NAG für den „Umstieg“ von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigen nach dem AsylG ins NAG basiert auf der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung 2011/51/EU (hier im Folgenden kurz Daueraufenthaltsrichtlinie) und wurde mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, umgesetzt (siehe dazu auch die EB zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 28-29).
Von der Daueraufenthaltsrichtlinie sind u.a. nach Art 2 lit. f Personen mit „internationalem Schutz“ erfasst, wobei in diesem Zusammenhang auf Art 2 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Art 2 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU) verwiesen wird. Danach sind darunter eindeutig Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zu verstehen. Dies steht auch im Einklang mit Art 3 Abs. 2 lit.°c der Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach die Daueraufenthaltsrichtlinie keine Anwendung auf Personen findet, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde.Von der Daueraufenthaltsrichtlinie sind u.a. nach Artikel 2, Litera f, Personen mit „internationalem Schutz“ erfasst, wobei in diesem Zusammenhang auf Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) verwiesen wird. Danach sind darunter eindeutig Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte zu verstehen. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 3, Absatz 2, lit.°c der Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach die Daueraufenthaltsrichtlinie keine Anwendung auf Personen findet, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde.
Weiters legt Art 4 Abs. 1a der Daueraufenthaltsrichtlinie klar fest, dass Mitgliedstaaten Personen, denen der internationale Schutz aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde, die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erteilen.Weiters legt Artikel 4, Absatz eins a, der Daueraufenthaltsrichtlinie klar fest, dass Mitgliedstaaten Personen, denen der internationale Schutz aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde, die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erteilen.
Daher werden auch bei einer richtlinienkonformen Interpretation von § 45 Abs.°12 NAG nur Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte und nicht auch Inhaber von Aufenthaltstiteln nach §§ 54 ff AsylG erfasst (siehe dazu auch Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 § 45, Rz 19). Dies steht im Einklang mit der Daueraufenthaltsrichtlinie und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sodass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ersichtlich ist.Daher werden auch bei einer richtlinienkonformen Interpretation von Paragraph 45, Abs.°12 NAG nur Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte und nicht auch Inhaber von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 54, ff AsylG erfasst (siehe dazu auch Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 Paragraph 45,, Rz 19). Dies steht im Einklang mit der Daueraufenthaltsrichtlinie und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sodass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ersichtlich ist.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtskräftig aberkannt (vgl. Art 4 Abs. 1a der Daueraufenthaltsrichtlinie) und er verfügt derzeit über den humanitären Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG. Sohin erfüllt er bereits nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtskräftig aberkannt vergleiche Artikel 4, Absatz eins a, der Daueraufenthaltsrichtlinie) und er verfügt derzeit über den humanitären Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Sohin erfüllt er bereits nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 12, NAG eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht.
Mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung waren die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen oder eine Interessensabwägung nach §°11 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; VwGH 18.3.2010, 2009/22/0129).Mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung waren die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen oder eine Interessensabwägung nach §°11 Absatz 3, NAG nicht zu prüfen vergleiche VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; VwGH 18.3.2010, 2009/22/0129).
Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG in weiterer Folge gemäß §°41a Abs. 9 Z 1 NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) ins NAG wechseln kann. Die Zeit mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG wird ihm gemäß § 45 Abs. 2 NAG voll auf die Fünfjahresfrist für den „Daueraufenthalt-EU“ angerechnet werden können.Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in weiterer Folge gemäß §°41a Absatz 9, Ziffer eins, NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) ins NAG wechseln kann. Die Zeit mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG voll auf die Fünfjahresfrist für den „Daueraufenthalt-EU“ angerechnet werden können.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach der Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG eine Niederlassung darstellt, ist für den Beschwerdeführer hier nichts zu gewinnen. Denn die weniger als einjährige Niederlassung erfüllt keinesfalls die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG, zumal die Zeiten als subsidiär Schutzberechtigter – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – keine Niederlassung darstellen und damit nicht auf die Fünfjahresfrist angerechnet werden können (vgl. VwGH 20.9.2011, 2010/01/0002, mwN; taxative Aufzählung in § 45 Abs. 2 NAG).Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach der Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Niederlassung darstellt, ist für den Beschwerdeführer hier nichts zu gewinnen. Denn die weniger als einjährige Niederlassung erfüllt keinesfalls die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, zumal die Zeiten als subsidiär Schutzberechtigter – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – keine Niederlassung darstellen und damit nicht auf die Fünfjahresfrist angerechnet werden können vergleiche VwGH 20.9.2011, 2010/01/0002, mwN; taxative Aufzählung in Paragraph 45, Absatz 2, NAG).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (u.a. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (u.a. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Bestimmung des § 45 Abs. 1, 2 und 12 NAG – auch in Zusammenschau mit der darin umgesetzten Richtlinie 2003/109/EG idF Richtlinie 2011/51/EU – eindeutig ist (u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 12 NAG – auch in Zusammenschau mit der darin umgesetzten Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung Richtlinie 2011/51/EU – eindeutig ist (u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt; Asylberechtigte; subsidiär Schutzberechtigte; ErteilungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.062.2617.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021