Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Anmerkung
VwGH v. 24.5.2022, Ro 2021/03/009; AufhebungRechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Alten Donau in Wien um ein öffentliches Gewässer, nicht um ein Privatgewässer handelt. Somit kommt ihre Subsumtion auch unter § 1 Abs. 2 SFVO nicht in Frage.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Alten Donau in Wien um ein öffentliches Gewässer, nicht um ein Privatgewässer handelt. Somit kommt ihre Subsumtion auch unter Paragraph eins, Absatz 2, SFVO nicht in Frage.
Schlagworte
Schifffahrtspolizei; Anwendungsbereich; öffentliches Gewässer; Privatgewässer; fließendes Gewässer; schiffbares GewässerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.016.541.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022