Entscheidungsdatum
20.04.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Schreiner-Hasberger über 1) die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.12.2020, Zl. …, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), und 2), den Antrag des Herrn A. B. auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.12.2020, Zl. …, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Schreiner-Hasberger über 1) die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.12.2020, Zl. …, wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO), und 2), den Antrag des Herrn A. B. auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.12.2020, Zl. …, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (VGW-031/V/061/2846/2021). römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (VGW-031/V/061/2846/2021).
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (VGW-031/061/1656/2021).römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (VGW-031/061/1656/2021).
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision – soweit die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
2. Dieses Straferkenntnis wurde am 22.12.2020 von einem Mitbewohner an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, D.-Straße, übernommen.
3. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer am 18.1.2021 per Fax eine Beschwerde bei der Landespolizeidirektion Wien ein, in welcher er vorbringt, dass "die Begründung des Herrn E. absolut nicht richtig sei". In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer außerdem eine "Bitte um Verfahrenshilfe"
4. Am 21.1.2021 langte diese Beschwerde beim Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: die belangte Behörde) im Wege der Dienstpost der Polizei ein.
5. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsaktes des bezugnehmenden Strafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
6. Mit Schreiben vom 5.3.2021, nachweislich zugestellt am 15.3.2021, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde der Aktenlage nach verspätet bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Mit Fax vom 29.3.2021 nahm der Beschwerdeführer zu der vorgehaltenen Verspätung zusammengefasst dahingehend Stellung, dass die Beschwerde verspätet sei, weil er die Faxnummer verwechselt und diese nicht kontrolliert habe. Er ersuche aber dennoch um Klärung der Schuldfrage, da er nur aus gesundheitlichen Gründen gehalten habe und dies mehrmals begründet habe.
8. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt, insbesondere der darin befindlichen Kopie des Straferkenntnisses (AS 20ff) und dem diesbezüglichen Zustellnachweis (AS 25).
Der Inhalt der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrages ergibt sich aus der Kopie dieses Faxes (AS 26). Dass dieses Fax an die Landespolizeidirektion Wien geschickt wurde, ergibt sich aus einem darauf angebrachten Eingangsstempel der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat F. mit dem Datum 18.1.2021. Dass die Beschwerde im Wege der polizeilichen Dienstpost weitergeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass kein Postkuvert oder dergleichen vorhanden ist, das auf eine Übergabe an die Post oder einen anderen Zustelldienst schließen lässt. Laut Angaben des Polizeikommissariats F. und der belangten Behörde erfolgen Weiterleitungen der Polizei an die belangte Behörde üblicherweise formlos im Wege der "Polizeipost" (vgl. VGW-031/061/1656/2021, Aktenvermerk vom 2.3.2021, ON 4). Der Inhalt der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrages ergibt sich aus der Kopie dieses Faxes (AS 26). Dass dieses Fax an die Landespolizeidirektion Wien geschickt wurde, ergibt sich aus einem darauf angebrachten Eingangsstempel der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat F. mit dem Datum 18.1.2021. Dass die Beschwerde im Wege der polizeilichen Dienstpost weitergeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass kein Postkuvert oder dergleichen vorhanden ist, das auf eine Übergabe an die Post oder einen anderen Zustelldienst schließen lässt. Laut Angaben des Polizeikommissariats F. und der belangten Behörde erfolgen Weiterleitungen der Polizei an die belangte Behörde üblicherweise formlos im Wege der "Polizeipost" vergleiche VGW-031/061/1656/2021, Aktenvermerk vom 2.3.2021, ON 4).
Das Einlangen bei der belangten Behörde am 21.2.2021 ergibt sich aus einem ebenfalls darauf befindlichen Datumsvermerk. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch nicht bestritten.
1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe (VGW-031/V/061/2846/2021)
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen (vgl. VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061). Diese zu den Vorläuferbestimmungen ergangene Judikatur ist auch auf § 40 Abs. 1 VwGVG idF BGBl I 24/2017 übertragbar.Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dementsprechend nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit und die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen vergleiche VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061). Diese zu den Vorläuferbestimmungen ergangene Judikatur ist auch auf Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, übertragbar.
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigabe eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041). Es ist vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigabe eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041). Es ist vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich die Komplexität des Verfahrens aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Darin ist aber weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage im Sinn der oben dargestellten Voraussetzungen zu erkennen.
Aufgrund der Umstände des Falles ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller zwar nicht per se auszuschließen, doch besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Antragsteller die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde ohne Beigabe eines Verteidigers nicht möglich wäre. Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch erstattet. Die Rechte des Antragstellers werden durch den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt. Das gilt auch für die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Aufgrund der Umstände des Falles ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller zwar nicht per se auszuschließen, doch besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Antragsteller die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde ohne Beigabe eines Verteidigers nicht möglich wäre. Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch erstattet. Die Rechte des Antragstellers werden durch den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt. Das gilt auch für die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen hat, liegt im vorliegenden Fall daher nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung und ist auch nicht auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten. Unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall eine Mittellosigkeit des Antragstellers vorliegt, ist bereits die Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege nicht gegeben. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, sodass eine Prüfung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben konnte. Die Beigabe eines Verteidigers, dessen Kosten der Antragsteller nicht zu tragen hat, liegt im vorliegenden Fall daher nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung und ist auch nicht auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten. Unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall eine Mittellosigkeit des Antragstellers vorliegt, ist bereits die Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege nicht gegeben. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, sodass eine Prüfung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben konnte.
In Ermangelung der Voraussetzungen des § 40 VwGVG war der gegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers daher spruchgemäß abzuweisen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 40, VwGVG war der gegenständliche Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zur Beschwerde (VGW-031/061/1656/2021)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei gemäß Z 1 in den Fällen des Artikels 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Frist zur Erhebung der Beschwerde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, wobei gemäß Ziffer eins, in den Fällen des Artikels 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Frist zur Erhebung der Beschwerde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt.
Aktenkundig ist, dass das angefochtene Straferkenntnis 17.12.2020, Zl. …, am 22.12.2020 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an dessen Wohnadresse übernommen wurde. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts hervorgekommen ist, das darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt das Straferkenntnis gemäß § 16 Zustellgesetz daher als am 22.12.2020 zugestellt. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann daher auch mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 19.1.2021.Aktenkundig ist, dass das angefochtene Straferkenntnis 17.12.2020, Zl. …, am 22.12.2020 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an dessen Wohnadresse übernommen wurde. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts hervorgekommen ist, das darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt das Straferkenntnis gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz daher als am 22.12.2020 zugestellt. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann daher auch mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 19.1.2021.
Der Beschwerdeführer hatte zwar am 18.1.2021 eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis per Fax versendet, doch hatte er dieses Fax falsch adressiert, obwohl die korrekte Fax-Nummer im Kopf des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hatte irrtümlich die Fax-Nummer der Landespolizeidirektion Wien verwendet und seine Beschwerde daher an die Landespolizeidirektion Wien geschickt, weshalb die Beschwerde erst am 21.1.2021 bei der belangten Behörde einlangte.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH ist es aber auch bei elektronischen Anbringen erforderlich, dass diese tatsächlich bei der Behörde einlangen, wobei etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) zu Lasten des Einschreiters gehen (VwGH 24.04.2007, 2005/17/0270 mwH).
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0109 mwN). Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs. 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG jedoch nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der "Staatsämterabfertigung" oder im Wege der "Dienstpostabfertigung" (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/02/0270 mwN; 21.04.2020, Ra 2020/03/0011 mwN). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0109 mwN). Bei Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG jedoch nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der "Staatsämterabfertigung" oder im Wege der "Dienstpostabfertigung" vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/02/0270 mwN; 21.04.2020, Ra 2020/03/0011 mwN).
Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt. Das die Frist wie oben ausgeführt am 19.1.2021 endete und die Beschwerde wie festgestellt erst am 21.1.2021 bei der zuständigen belangten Behörde einlangte, ist die Beschwerde somit verspätet erhoben worden. Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt. Das die Frist wie oben ausgeführt am 19.1.2021 endete und die Beschwerde wie festgestellt erst am 21.1.2021 bei der zuständigen belangten Behörde einlangte, ist die Beschwerde somit verspätet erhoben worden.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch durch das Verwaltungsgericht Wien zwingend zu beachten ist und nicht erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung (vgl. zB VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es daher nicht möglich, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand von Billigkeitserwägungen abseits des gesetzlichen Fristenlaufs zu beurteilen. Bemerkt wird, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch durch das Verwaltungsgericht Wien zwingend zu beachten ist und nicht erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung vergleiche zB VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es daher nicht möglich, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand von Billigkeitserwägungen abseits des gesetzlichen Fristenlaufs zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses) verwehrt, auf das (materielle) Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung seines Verhaltens konnte daher vom Verwaltungsgericht Wien nicht in Behandlung genommen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht (infolge der eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses) verwehrt, auf das (materielle) Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung seines Verhaltens konnte daher vom Verwaltungsgericht Wien nicht in Behandlung genommen werden.
Somit ist die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.12.2020, Zl. …, als verspätet zurückzuweisen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). 3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu € 726,— und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in dem zugrundeliegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 78,— verhängt wurde (vgl. VwGH 17.01.2017, Ra 2017/02/0006 zur Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten bei Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,— eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,— verhängt wurde).Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu € 726,— und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in dem zugrundeliegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 78,— verhängt wurde vergleiche VwGH 17.01.2017, Ra 2017/02/0006 zur Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten bei Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,— eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,— verhängt wurde).
Schlagworte
Verfahrenshilfe; Antrag; Voraussetzungen; Beschwerde; Zustellung; elektronisches Anbringen; Weiterleitung; Postlaufprivileg; ZustelldienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.061.1656.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021