Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2021Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §129 Abs2Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs. 5 BO primär die Hausverwaltung zuständig ist; gleichwohl stellt der Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß Paragraph 135, Absatz 5, BO primär die Hausverwaltung zuständig ist; gleichwohl stellt der Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.
Schlagworte
Baugebrechen; Beseitigung; Erhaltung; Erhaltungspflicht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Wohnungseigentümer; Hausverwaltung; ordentliche Verwaltung; allgemeiner Teil des Hauses; ernster Schaden des Hauses; HinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.14037.2020Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021