RS Lvwg 2021/5/3 VGW-011/055/14037/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Index

L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135 Abs1
BauO Wr §135 Abs5
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §16 Abs3
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs3

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs. 5 BO primär die Hausverwaltung zuständig ist; gleichwohl stellt der Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der in der Hauswand verlegten Leitung um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß Paragraph 135, Absatz 5, BO primär die Hausverwaltung zuständig ist; gleichwohl stellt der Wasserschaden aber auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.

Schlagworte

Baugebrechen; Beseitigung; Erhaltung; Erhaltungspflicht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Wohnungseigentümer; Hausverwaltung; ordentliche Verwaltung; allgemeiner Teil des Hauses; ernster Schaden des Hauses; Hinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.14037.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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