RS Vwgh 2004/10/13 2001/10/0201

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 3 ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage (vgl. demgegenüber § 2 Abs. 3 ForstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (vgl. z.B. das E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100201.X03

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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