Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1982 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 31.12.2020, Zl. …, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des § 111 ASVG, nach am 15.04.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1982 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 31.12.2020, Zl. …, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Paragraph 111, ASVG, nach am 15.04.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu Punkt II) Punkte 3) und 4) eingestellt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu Punkt römisch zwei) Punkte 3) und 4) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie den Spruchpunkt I) Punkte 1) bis 4) und Spruchpunkt II) Punkte 1) und 2) betrifft, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt I) Punkte 1) bis 4) und Spruchpunkt II) Punkte 1) und 2) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie den Spruchpunkt römisch eins) Punkte 1) bis 4) und Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 1) und 2) betrifft, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt römisch eins) Punkte 1) bis 4) und Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 1) und 2) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Unter dem Datum des 31.12.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, gegen die Bf ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
„I) Datum Kontrolle: 27.09.2019, 16:00 Uhr
Beschäftigungsort Wien, C.-gasse
Funktion: Arbeitgeberin
Kontrollort: Wien, D.-gasse
Sie haben es als Arbeitgeberin mit Gewerbestandort in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass Sie nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt haben, für die Ihnen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzen.Sie haben es als Arbeitgeberin mit Gewerbestandort in Wien, C.-gasse, zu verantworten, dass Sie nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt haben, für die Ihnen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzen.
Es wurden nachangeführte 4 Personen beschäftigt:
Name und Geburtsdatum der Ausländer:
1) E. F., 1975, Staatsangehörigkeit Serbien, Beschäftigungszeitraum 27.09.2019, Kontrollort: Wien, D.-gasse
2) G. H., geb.: 1970, Staatsangehörigkeit: Serbien Beschäftigungszeitraum: 27.09.2019, Kontrollort: Wien, D.-gasse
3) K. L., geb.: 1991, Staatsangehörigkeit: Serbien Beschäftigungszeitraum: 27.09.2019, Kontrollort: Wien, D.-gasse
4) M. P., geb.: 1992, Staatsangehörigkeit: Serbien Beschäftigungszeitraum: 27.09.2019, Kontrollort: Wien, D.-gasse.
II Datum Kontrolle: 27.09.2019, 16:00 Uhrrömisch zwei Datum Kontrolle: 27.09.2019, 16:00 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse
Funktion: Dienstgeberin
Sie haben es als Dienstgeberin mit Gewerbestandort in Wien, C.-gasse zu verantworten, dass Sie nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handelt, am 27.09.2019 um 16:00 Uhr in Wien, C.-gasse beschäftigt haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Krankenkasse) zur Pflichtversicherung angemeldet wurden.
Sie wären als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet für:
1) Name E. F. geb. 1975.
Arbeitsantritt: 27.09.2019.
Kontrollort: Wien., D.-gasse
2) Name G. H., geb. 1970
Arbeitsantritt: 27.09.2019.
Kontrollort: Wien, D.-gasse
3) Name K. L. geb. 1991
Arbeitsantritt: 27.09.2019.
Kontrollort: Wien, D.-gasse
4) Name M. P. geb. 1992
Arbeitsantritt: 27.09.2019.
Kontrollort: Wien, D.-gasse
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) 1) -4) § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetzrömisch eins) 1) -4) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz
II) 1) -4) § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVGrömisch zwei) 1) -4) Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster1. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster
0 Minute(n) Strafsatz Ausländerbeschäftigungs-
gesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 gesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
in Verbindung mit § 3 leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit.
2. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster2. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster
0 Minute(n) Strafsatz Ausländerbeschäftigungs-
gesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 gesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
in Verbindung mit § 3 leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit.
3. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster3. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster
0 Minute(n) Strafsatz Ausländerbeschäftigungs-
gesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 gesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
in Verbindung mit § 3 leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit.
4. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster4. € 1.000,00 1 Tage(n) 0 Stunde(n) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster
0 Minute(n) Strafsatz Ausländerbeschäftigungs-
gesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 gesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
in Verbindung mit § 3 leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit.
5. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG5. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG
i.d.g.F.
6. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG6. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG
i.d.g.F.
7. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG7. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG
i.d.g.F.
8. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG8. € 730,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG
i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 692,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 7.612,00
Zahlungsfrist
Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder zu überweisen oder einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass die Einzahlung nur bei korrekter Angabe der Zahlungsreferenz zugeordnet werden kann.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, die Bf habe einer Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet, sodass das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen gewesen sei und seien die ihr zur Last gelegten Taten aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Anzeigenlegerin in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Auch seien die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessung näher.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte die Bf vor, bereits mit Straferkenntnis zur Zl. … vom 09.12.2019 sei sie schuldig befunden worden, eben am 27.09.2019 die ausländischen Personen L. K. und P. M. ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt zu haben und sei sie nach den identischen Gesetzesstellen zu einem Gesamtbetrag von 2.200,- Euro verurteilt worden. Es liege ein Fall einer Doppelbestrafung (bezüglich der unter Spruchpunkt I), Punkte 3) und 4) angeführten Personen) vor. Was die weiteren Personen F. E. und H. G. betreffe, so sei der diesbezüglich erhobene Tatvorwurf ungerechtfertigt. Diese beiden Personen seien von ihr zu keinem Zeitpunkt beschäftigt worden. Sie sei Subunternehmerin der R. GmbH gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte die Bf vor, bereits mit Straferkenntnis zur Zl. … vom 09.12.2019 sei sie schuldig befunden worden, eben am 27.09.2019 die ausländischen Personen L. K. und P. M. ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt zu haben und sei sie nach den identischen Gesetzesstellen zu einem Gesamtbetrag von 2.200,- Euro verurteilt worden. Es liege ein Fall einer Doppelbestrafung (bezüglich der unter Spruchpunkt römisch eins), Punkte 3) und 4) angeführten Personen) vor. Was die weiteren Personen F. E. und H. G. betreffe, so sei der diesbezüglich erhobene Tatvorwurf ungerechtfertigt. Diese beiden Personen seien von ihr zu keinem Zeitpunkt beschäftigt worden. Sie sei Subunternehmerin der R. GmbH gewesen.
Nach ergänzenden Ermittlungen (u.a. Meldeanfragen, Beischaffung der Fremdenakten der angelasteten Arbeitnehmer, Firmenbuchauszug) führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf, die in Begleitung von Herrn Mag. S. (…) als ihrem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr Ing. R. als Zeuge einvernommen wurde. Die Bf gab bei ihrer Einvernahme als Beschuldigte (im Beisein einer Dolmetscherin) Folgendes an:
„Ich bin zwar die Chefin des Unternehmens, die Baustellen betreut der Ehemann und auch das Personal. Er stellt auch das Personal ein, schaut, dass die Unterlagen zum Steuerberater kommen und macht er alles. Ich mache auch keine Büroarbeiten, ich mache gar nichts. Die Firma wird nur auf meinen Namen geführt. Mit der Baustelle hatte ich nichts zu tun, die Namen der Arbeitnehmer sagen mir auch nichts. Ich weiß es nicht genau, aber unsere Firma hat so ca. 5-6 Arbeitskräfte. Das macht mein Mann, dieser beschäftigt die Leute.“
Mein Mann hatte zuvor eine Firma und mit dieser Probleme und habe ich deshalb die Chefrolle übernommen.“
Der Rechtsanwalt erklärte dann, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt II) Punkte 3) und 4) (Übertretungen des ASVG) zurückgezogen werde. Zu allen anderen Punkten werde um Einstellung ersucht.Der Rechtsanwalt erklärte dann, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 3) und 4) (Übertretungen des ASVG) zurückgezogen werde. Zu allen anderen Punkten werde um Einstellung ersucht.
Herr Ing. R. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge an, dass die Dienstnehmer 1) und 2) (wie er dies schon der belangten Behörde gegenüber angegeben habe) mit der Bf und deren Firma nichts zu tun haben.
Die anwesende Partei verzichtete auf Schlussausführungen und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 66/2017, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 66/2017, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 44/2016, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis
oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis , oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730,- Euro bis zu 2.180,- Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,- Euro bis zu 5.000,- Euro,
Zu Spruchpunkt I): Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt II) Punkte 3) und 4) des Spruches des Straferkenntnisses infolge Zurückziehung der Beschwerde zu diesen beiden Punkten:Zu Spruchpunkt römisch eins): Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 3) und 4) des Spruches des Straferkenntnisses infolge Zurückziehung der Beschwerde zu diesen beiden Punkten:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf) hat in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 die Beschwerde zu Spruchpunkt II) Punkt 3) und Punkt 4) (Übertretungen des ASVG) zurückgezogen. Aufgrund der in der Verhandlung erklärten Zurückziehung der Beschwerde zu diesen beiden Punkten durch den Vertreter der Bf ist das angefochtene Straferkenntnis (in Spruchpunkt II) Punkte 3) und 4)) in Rechtskraft erwachsen. Daher war das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich spruchgemäß einzustellen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf) hat in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei) Punkt 3) und Punkt 4) (Übertretungen des ASVG) zurückgezogen. Aufgrund der in der Verhandlung erklärten Zurückziehung der Beschwerde zu diesen beiden Punkten durch den Vertreter der Bf ist das angefochtene Straferkenntnis (in Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 3) und 4)) in Rechtskraft erwachsen. Daher war das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt II):Zu Spruchpunkt römisch zwei):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bf vorgeworfen, vier namentlich genannte ausländische Staatsbürger (unter Spruchpunkt I)), ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt zu haben bzw. (unter Spruchpunkt II)), diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Es handelte sich um F. E., H. G., L. K. und P. M.. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des RvI T. vom 15.10.2019 zugrunde. In dieser Anzeige heißt es, dass der Meldungsleger mit Herrn Ing. R. telefoniert habe. Es wurde mit diesem darüber gesprochen, wer denn die Personen (die bei einer Kontrolle am 27.09.2019 um 16:00 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle angetroffen worden seien) beschäftigt habe. Anzumerken ist, dass in der polizeilichen Anzeige die Bf keine Erwähnung findet. Es wurde dann vom MBA … zur Zl. … gegen Herrn Ing. R. ein Verwaltungsstrafverfahren (Übertretungen des AuslBG und ASVG) eingeleitet. Bei der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2020 gab Herr Ing. R. an, dass F. E. und H. G. von einer in der Slowakei ansässigen Firma entsendet worden seien. Am 17.09.2019 sei in der D.-gasse mit Herrn „U.“ eine Vereinbarung über diese Arbeiten getroffen worden. Betreffend die Herren P. M. und L. K. gab Herr Ing. R. an, diese seien wahrscheinlich von der Firma der Bf. Die Firma der Bf sei auf der gegenständlichen Baustelle mit den Installationsarbeiten beauftragt gewesen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bf vorgeworfen, vier namentlich genannte ausländische Staatsbürger (unter Spruchpunkt römisch eins)), ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt zu haben bzw. (unter Spruchpunkt römisch zwei)), diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Es handelte sich um F. E., H. G., L. K. und P. M.. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des RvI T. vom 15.10.2019 zugrunde. In dieser Anzeige heißt es, dass der Meldungsleger mit Herrn Ing. R. telefoniert habe. Es wurde mit diesem darüber gesprochen, wer denn die Personen (die bei einer Kontrolle am 27.09.2019 um 16:00 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle angetroffen worden seien) beschäftigt habe. Anzumerken ist, dass in der polizeilichen Anzeige die Bf keine Erwähnung findet. Es wurde dann vom MBA … zur Zl. … gegen Herrn Ing. R. ein Verwaltungsstrafverfahren (Übertretungen des AuslBG und ASVG) eingeleitet. Bei der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2020 gab Herr Ing. R. an, dass F. E. und H. G. von einer in der Slowakei ansässigen Firma entsendet worden seien. Am 17.09.2019 sei in der D.-gasse mit Herrn „U.“ eine Vereinbarung über diese Arbeiten getroffen worden. Betreffend die Herren P. M. und L. K. gab Herr Ing. R. an, diese seien wahrscheinlich von der Firma der Bf. Die Firma der Bf sei auf der gegenständlichen Baustelle mit den Installationsarbeiten beauftragt gewesen.
Die belangte Behörde hat dann aufgrund dieser von Herrn Ing. R. getätigten Angaben ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf eingeleitet. Die belangte Behörde hat aber übersehen, dass Herr Ing. R. nur davon gesprochen hat, dass P. M. und L. K. von der Firma der Bf beschäftigt worden seien (nicht aber die Herren F. E. und H. G.). Im angefochtenen Straferkenntnis vom 31.12.2020 werden der Bf die unbewilligte Beschäftigung aller vier bei der Kontrolle angetroffen ausländischen Staatsbürger angelastet (und die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung bezüglich der vier gegenständlichen Personen).
Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Bf angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der – jeweilige – Arbeitgeber und nur dieser haftbar. Entscheidend ist somit, welches Unternehmen zur fraglichen Zeit auf der Baustelle den einzelnen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Im Verfahren haben sich nun keine Hinweise darauf ergeben, dass die Bf (ihr Unternehmen) Arbeitgeberin der Herren F. E. und H. G. gewesen wäre (dass sie sich als Arbeitgeberin also um arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für diese Personen hätte kümmern müssen bzw. diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung hätte anmelden müssen). Da aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen somit davon auszugehen ist, dass die Ausländer F. E. und H. G. nicht von der Bf am 27.09.2019 um 16:00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt worden sind und somit die Bf die ihr unter Spruchpunkt I) Punkte 1) und 2) und Spruchpunkt II) Punkte 1) und 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war bezüglich dieser Punkte das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Bf angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der – jeweilige – Arbeitgeber und nur dieser haftbar. Entscheidend ist somit, welches Unternehmen zur fraglichen Zeit auf der Baustelle den einzelnen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Im Verfahren haben sich nun keine Hinweise darauf ergeben, dass die Bf (ihr Unternehmen) Arbeitgeberin der Herren F. E. und H. G. gewesen wäre (dass sie sich als Arbeitgeberin also um arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für diese Personen hätte kümmern müssen bzw. diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung hätte anmelden müssen). Da aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen somit davon auszugehen ist, dass die Ausländer F. E. und H. G. nicht von der Bf am 27.09.2019 um 16:00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt worden sind und somit die Bf die ihr unter Spruchpunkt römisch eins) Punkte 1) und 2) und Spruchpunkt römisch zwei) Punkte 1) und 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war bezüglich dieser Punkte das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
Was den Spruchpunkt I) Punkte 3) und 4) betrifft, so hat die Bf in ihrer Beschwerde auf eine unzulässige Doppelbestrafung hingewiesen. Laut dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.12.2019 war die Bf schuldig erkannt worden, sie habe am 27.09.2019 um 16:30 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle L. K. und P. M. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Es waren Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden. Auch wenn die belangte Behörde in dem erwähnten Straferkenntnis vom 09.12.2019 einen Überprüfungszeitpunkt von 16:10 Uhr angegeben und als Tatzeit „27.09.2019 um 16:30 Uhr“ angeführt hat, so ändert sich nichts daran, dass es sich um denselben Tatvorwurf wie im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt I) Punkte 3) und 4) handelt (hier steht 27.09.2019 um 16:00 Uhr). Anzumerken ist, dass nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde in diesen beiden Straferkenntnissen zu unterschiedlichen Uhrzeiten (die sie dann in den Spruch des Straferkenntnisses hineingeschrieben hat) gekommen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass den Schuldsprüchen in den beiden Straferkenntnissen jeweils die gleiche polizeiliche Anzeige (und zwar jeweils ohne eigene Ermittlungen der belangten Behörde) zugrunde gelegen ist. Was den Spruchpunkt römisch eins) Punkte 3) und 4) betrifft, so hat die Bf in ihrer Beschwerde auf eine unzulässige Doppelbestrafung hingewiesen. Laut dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.12.2019 war die Bf schuldig erkannt worden, sie habe am 27.09.2019 um 16:30 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle L. K. und P. M. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Es waren Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden. Auch wenn die belangte Behörde in dem erwähnten Straferkenntnis vom 09.12.2019 einen Überprüfungszeitpunkt von 16:10 Uhr angegeben und als Tatzeit „27.09.2019 um 16:30 Uhr“ angeführt hat, so ändert sich nichts daran, dass es sich um denselben Tatvorwurf wie im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt römisch eins) Punkte 3) und 4) handelt (hier steht 27.09.2019 um 16:00 Uhr). Anzumerken ist, dass nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde in diesen beiden Straferkenntnissen zu unterschiedlichen Uhrzeiten (die sie dann in den Spruch des Straferkenntnisses hineingeschrieben hat) gekommen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass den Schuldsprüchen in den beiden Straferkenntnissen jeweils die gleiche polizeiliche Anzeige (und zwar jeweils ohne eigene Ermittlungen der belangten Behörde) zugrunde gelegen ist.
Wie die Bf in ihrer Beschwerde zutreffend aufgezeigt hatte, liegt im vorliegenden Fall bezüglich des Spruchpunktes I) Punkte 3) und 4) eine unzulässige Doppelbestrafung der Bf vor, was zur Folge hat, dass das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt I) Punkte 3) und 4) zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch in diesen beiden Punkten spruchgemäß einzustellen war. Wie die Bf in ihrer Beschwerde zutreffend aufgezeigt hatte, liegt im vorliegenden Fall bezüglich des Spruchpunktes römisch eins) Punkte 3) und 4) eine unzulässige Doppelbestrafung der Bf vor, was zur Folge hat, dass das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins) Punkte 3) und 4) zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch in diesen beiden Punkten spruchgemäß einzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Pflichtversicherung; Anmeldeverpflichtung; Meldepflicht; DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.041.036.1984.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021