Entscheidungsdatum
13.06.2021Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG §50 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 9.3.2021, Zl. …, wegen Übertretung des § 50 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 9.3.2021, Zl. …, wegen Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 9.3.2021 lautet wie folgt:
Straferkenntnis (Grafik) – nicht anonymisierbar
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte diesem die Staatsanwaltschaft den Akt … betreffend den Beschwerdeführer. Darin enthalten ist ua der Abschluss-Bericht der LPD Wien vom 15.2.2021 zum Betrugsverdacht. Die Staatsanwaltschaft verfügte hinsichtlich des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs im Zeitraum 4.12.2019 bis 8.2.2020 die Einstellung des Verfahrens aufgrund bereits eingetretener Verjährung.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vor, dass er mangels unverzüglicher Anzeige einer Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb er § 50 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 AlVG verletzt habe und hiernach zu bestrafen sei.Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vor, dass er mangels unverzüglicher Anzeige einer Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb er Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AlVG verletzt habe und hiernach zu bestrafen sei.
Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG lauten wie folgt:
„Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
„Strafbestimmungen
§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.Paragraph 71, (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.“(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, berücksichtigt wurden.“
Das erkennende Gericht ist an jenen Tatvorwurf gebunden, der im o.a. Straferkenntnis enthalten und – zusammengefasst – als vorsätzlicher Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Berechtigung dazu formuliert ist.
Die belangte Behörde erachtet damit den Tatbestand des § 71 Abs. 2 AlVG als erfüllt.Die belangte Behörde erachtet damit den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG als erfüllt.
Voraussetzung für eine Ahndung der Tat nach dieser verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung ist allerdings, wie bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 71 Abs. 2 AlVG zu ersehen ist, dass die vorgeworfene Handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Voraussetzung für eine Ahndung der Tat nach dieser verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung ist allerdings, wie bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG zu ersehen ist, dass die vorgeworfene Handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Gemäß § 146 StGB ("Betrug") ist strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu belangen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.Gemäß Paragraph 146, StGB ("Betrug") ist strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu belangen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Auch bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung, das nicht in ein als aktives Tun fassbares Gesamtverhalten fällt, kann gemäß § 2 StGB den Tatbestand des Betruges begründen. Eine solche Aufklärungspflicht kann auf Rechtsvorschriften beruhen. In Betracht kommen hier v.a. Rechtsvorschriften, welche es Beziehern wiederkehrender Leistungen auferlegen, Änderungen anspruchsbestimmender Tatsachen mitzuteilen, wie bei Krankengeld, Notstandhilfe oder Arbeitslosengeld. Der in concreto herangezogene, eine Meldepflicht auferlegende § 50 Abs. 1 AlVG ist eine solche Rechtsnorm (vgl. zB Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 [Stand: 1.3.2019, rdb.at] Rz 23 ff. mwN; zur Notstandhilfe vgl. OGH 29.1.2003, 13 Os 105/02).Auch bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung, das nicht in ein als aktives Tun fassbares Gesamtverhalten fällt, kann gemäß Paragraph 2, StGB den Tatbestand des Betruges begründen. Eine solche Aufklärungspflicht kann auf Rechtsvorschriften beruhen. In Betracht kommen hier v.a. Rechtsvorschriften, welche es Beziehern wiederkehrender Leistungen auferlegen, Änderungen anspruchsbestimmender Tatsachen mitzuteilen, wie bei Krankengeld, Notstandhilfe oder Arbeitslosengeld. Der in concreto herangezogene, eine Meldepflicht auferlegende Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist eine solche Rechtsnorm vergleiche zB Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146, [Stand: 1.3.2019, rdb.at] Rz 23 ff. mwN; zur Notstandhilfe vergleiche OGH 29.1.2003, 13 Os 105/02).
Die belangte Behörde ging von einem vorsätzlichen und unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus, und zwar legte sie dem Beschwerdeführer zur Last, dass er für C. D. Zustelltätigkeiten verrichtet habe, ohne vor Arbeitsaufnahme diese Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt zu haben. Demnach hat der Beschwerdeführer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Verschweigen seiner Arbeitsaufnahme, das AMS – ohne dazu berechtigt zu sein - zur Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bewogen, wodurch eine Schädigung am Vermögen erfolgte. Dass bei ihm hierbei auch der Vorsatz vorlag, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich ohne auf Grund seiner Arbeitsaufnahme hierzu berechtigt zu sein weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszahlen lassen wollte, ist evident.
§ 22 Abs. 1 VStG sieht vor, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs. 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).Paragraph 22, Absatz eins, VStG sieht vor, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).
Auf Grund des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes, der die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt, wird im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ein Sachverhalt als erwiesen angenommen, der unter die Bestimmung des § 146 iVm § 2 StGB und damit unter den Tatbestand einer strafbaren Handlung zu subsumieren ist, deren Ahndung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt. Auf Grund des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes, der die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt, wird im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ein Sachverhalt als erwiesen angenommen, der unter die Bestimmung des Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 2, StGB und damit unter den Tatbestand einer strafbaren Handlung zu subsumieren ist, deren Ahndung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt.
Da § 71 Abs. 2 AlVG ausdrücklich seine subsidiäre Geltung vorsieht („sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“) und die dem BF angelastete Tat eine gerichtlich strafbare Tat (Betrug) darstellt, scheidet eine Bestrafung nach § 71 Abs. 2 AlVG aus. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren (bloß) hinsichtlich eines Teil des gegenständlichen Zeitraums wegen Verjährung eingestellt hat, kommt es nicht an. Da Paragraph 71, Absatz 2, AlVG ausdrücklich seine subsidiäre Geltung vorsieht („sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“) und die dem BF angelastete Tat eine gerichtlich strafbare Tat (Betrug) darstellt, scheidet eine Bestrafung nach Paragraph 71, Absatz 2, AlVG aus. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren (bloß) hinsichtlich eines Teil des gegenständlichen Zeitraums wegen Verjährung eingestellt hat, kommt es nicht an.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung; Unberechtigter Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; Betrug; Zuständigkeit der ordentlichen GerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.086.5863.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021