Entscheidungsdatum
24.06.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1996, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.12.2020, Zl. …, mit welcher der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) idgF, abgewiesen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1996, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 30.12.2020, Zl. …, mit welcher der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) idgF, abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein 1996 geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation beantragte am 13. Februar 2020 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. 2. Im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
2.1. Die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegende Urschrift der mit Bescheid bezeichneten Erledigung vom 30. Dezember 2020 weist folgende Fertigungsklausel auf:
„Die Sachbearbeiterin: Für die Landesregierung:
C.
Tel.: +43 1 4000 ... Mag.a D.
[eigenhändige Unterschrift
der Sachbearbeiterin C.]“
Links der Klausel „Für die Landesregierung“ und unterhalb des vorgedruckten Feldes „Die Sachbearbeiterin: C. Tel.: […]“ weist die Urschrift der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 die eigenhändige Unterschrift der Sachbearbeiterin der belangten Behörde Frau C. auf. Eine Unterschrift der juristischen Sachbearbeiterin der Behörde Frau Mag.a D. – deren Name auf der Urschrift (ebenfalls) vorgedruckt angebracht ist – liegt auf der Urschrift der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 nicht vor.
2.2. Die Zustellverfügung der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 lautet auf den Beschwerdeführer, zH Mag. E. F., G.-gasse, Wien – der sich bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit am 22. Dezember 2020 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht berufen hatte – per RSb. Eine Ausfertigung der mit Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 wurde mit der folgenden Fertigungsklausel
„Die Sachbearbeiterin: Für die Landesregierung:
C. e.h.
Tel.: +43 1 4000 ... Mag.a D.
Für die Richtigkeit
Der Ausfertigung:
[eigenhändige Unterschrift des oder
der Sachbearbeiters/in H.]
H.“
an die in der Zustellverfügung ausgewiesene Adresse am 14. Jänner 2021 abgefertigt und am 19. Jänner 2021 an der Abgabestelle des Beschwerdeführervertreters von einer Arbeitnehmerin des Beschwerdeführervertreters übernommen.
3. Am 15. Februar 2021 langte bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche, per Fax eingebrachte und mit 15. Februar 2021 datierte, gegen den „Bescheid“ der belangten Behörde vom 30.12.2020 gerichtete Beschwerde ein, in der nach Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2020 nach Zustellung am 19. Jänner 2021 Beschwerde erhebe, Beschwerdegründe zum von der Behörde angenommenen Verleihungshindernis getroffen werden und beantragt wird, den Bescheid dahingehend abzuändern dass der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde zurückzuverweisen.
4. Nach Beschwerdeerhebung vom 15. Februar 2021 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 19. Februar 2021 fest, dass der für den Akt zuständigen Referentin [Anm. Frau C.] keine Approbationsbefugnis für negative Erledigungen zukomme. Das Bescheidkonzept sei offenbar versehentlich ohne vorherige Vorlage an die Juristin Mag.a D. und daher auch ohne Unterschrift der Juristin unter Angabe „Für die Landesregierung: e.h. Mag.a D.“ abgefertigt worden. Wenn dem einschreitenden Organwalter überhaupt die Befugnis fehle, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, sei die von ihm genehmige „Erledigung“ absolut nichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf zugrunde liege. Das als „Bescheid“ abgefertigte Schreiben vom 30. Dezember 2020 sei somit nicht von einer genehmigungsberechtigten Person mit ihrer Unterschrift genehmigt worden. Die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung entfalte somit keine rechtliche Wirkung.4. Nach Beschwerdeerhebung vom 15. Februar 2021 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 19. Februar 2021 fest, dass der für den Akt zuständigen Referentin [Anm. Frau C.] keine Approbationsbefugnis für negative Erledigungen zukomme. Das Bescheidkonzept sei offenbar versehentlich ohne vorherige Vorlage an die Juristin Mag.a D. und daher auch ohne Unterschrift der Juristin unter Angabe „Für die Landesregierung: e.h. Mag.a D.“ abgefertigt worden. Wenn dem einschreitenden Organwalter überhaupt die Befugnis fehle, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, sei die von ihm genehmige „Erledigung“ absolut nichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf zugrunde liege. Das als „Bescheid“ abgefertigte Schreiben vom 30. Dezember 2020 sei somit nicht von einer genehmigungsberechtigten Person mit ihrer Unterschrift genehmigt worden. Die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung entfalte somit keine rechtliche Wirkung.
5. Mit Bescheid vom 22.02.2021, …, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab. Die Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2021 entspricht – im Wesentlichen – jener der Erledigung vom 30. Dezember 2020. Zudem wurde im Bescheid vom 22. Februar 2021 auch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller am 19. Jänner 2021 eine Ausfertigung des Bescheidentwurfs der für den Akt zuständigen Referentin vom 30. Dezember 2020 zugestellt worden sei, wobei die Urschrift nicht die Unterschrift der für Bescheide approbationsbefugten Bediensteten aufgewiesen habe, der Antragsteller habe dagegen am 15. Februar 2021 Beschwerde erhoben.5. Mit Bescheid vom 22.02.2021, …, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab. Die Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2021 entspricht – im Wesentlichen – jener der Erledigung vom 30. Dezember 2020. Zudem wurde im Bescheid vom 22. Februar 2021 auch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller am 19. Jänner 2021 eine Ausfertigung des Bescheidentwurfs der für den Akt zuständigen Referentin vom 30. Dezember 2020 zugestellt worden sei, wobei die Urschrift nicht die Unterschrift der für Bescheide approbationsbefugten Bediensteten aufgewiesen habe, der Antragsteller habe dagegen am 15. Februar 2021 Beschwerde erhoben.
5.1. Die Urschrift des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Februar 2021 enthält nach Abdruck der Fertigungsklausel „Für die Landesregierung:“ die eigenhändige Unterschrift der behördlichen juristischen Sachbearbeiterin Mag.a D..
5.2. Die Zustellung des voran genannten Bescheides vom 22. Februar 2021 an den Beschwerdeführer wurde gemäß Zustellverfügung der belangten Behörde zu Handen des Beschwerdeführervertreters Herrn RA Mag. E. F., LL.M., Wien, G.-gasse – per RSb angeordnet.
5.3. Der Bescheid vom 22.02.2021 wurde am 01.03.2021 an der Abgabestelle des Beschwerdeführervertreters von einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer übernommen.
6. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen mit 29.03.2021 datierten Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid vom 22.02.2021 ein, welcher am 6. April 2021 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde wurde als eingeschriebener Brief (Sendungsnummer …) am 30.03.2021 der Österreichischen Post zur Beförderung übergeben.
6.1. In der Beschwerde wurde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides der 1. März 2021 angeführt.
7. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die „Beschwerde“ samt bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 12.04.2021) zur Entscheidung vor.
8. Im Hinblick auf eine verwaltungsgerichtliche Aufforderung teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 26. April 2021 mit, dass sich die behördliche Beschwerdevorlage auf beide vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden beziehe. Bislang sei keine der Beschwerden zurückgezogen worden und sei auch jeweils keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden.
9. Die verfahrensgegenständliche, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 wurde beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. 152/044/6547/2021 protokolliert. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2021 gerichtete mit 29.03.2021 datierte Beschwerde, welche am 6. April 2021 bei der belangten Behörde einlangte und am 30.03.2021 der Österreichischen Post zur Beförderung übergeben wurde, wurde beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-152/044/5291/2021 protokolliert.
10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juni 2021, wurde die zur Zl. VGW-152/044/5291/2021 protokollierte, am 30. März 2021 zur Post gegebene Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, als verspätet zurückgewiesen. Der nach verwaltungsgerichtlichem Vorhalt der Verspätung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist (protokolliert zur Zl. VGW-152/V/044/8456/2021) wurde in Einem mit vorgenanntem Beschluss vom 17. Juni 2021 gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, abgewiesen. 10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juni 2021, wurde die zur Zl. VGW-152/044/5291/2021 protokollierte, am 30. März 2021 zur Post gegebene Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, als verspätet zurückgewiesen. Der nach verwaltungsgerichtlichem Vorhalt der Verspätung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist (protokolliert zur Zl. VGW-152/V/044/8456/2021) wurde in Einem mit vorgenanntem Beschluss vom 17. Juni 2021 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, abgewiesen.
11. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021, …, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. 11. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021, …, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
12. Im Zeitpunkt der Erlassung der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020 kam der die Urschrift unterfertigenden Sachbearbeiterin Frau K. C. eine Unterschriftsberechtigung für die Wiener Landesregierung insofern zu, als diese zur Unterfertigung von Meldebestätigungen und Staatsbürgerschaftsnachweisen berechtigt war, nicht aber zur Approbation von negativen Erledigungen.
II. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch zwei. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
1. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere auch aus den öffentliche Urkunden darstellenden Rückscheinen RSb hinsichtlich der Zustellung der behördlichen Erledigungen vom 30. Dezember 2020 sowie vom 22. Februar 2021 (zum Beweiswert des Zustellnachweises vgl. zB VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang an sich wurde auch von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.1. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere auch aus den öffentliche Urkunden darstellenden Rückscheinen RSb hinsichtlich der Zustellung der behördlichen Erledigungen vom 30. Dezember 2020 sowie vom 22. Februar 2021 (zum Beweiswert des Zustellnachweises vergleiche zB VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang an sich wurde auch von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.
2. Die Approbationsbefugnis bzw. deren Umfang der der Organisationseinheit Staatsbürgerschaft der belangten Behörde zugeteilten Sachbearbeiterin, Frau C., ergibt sich aus der aktenkundigen Unterschriftsberechtigung samt Unterschriftsprobe (Aktenseite 252) bzw. aus dem behördlichen Aktenvermerk vom 19. Februar 2021 und der behördlichen Stellungnahme vom 26. April 2021.
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG in den maßgebenden Fassungen lauten (soweit im Gegenstand von Relevanz):
„Erledigungen
§ 18. (1) […]Paragraph 18, (1) […]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
[…]“
1. Vorrangig zu prüfen ist vorliegend, ob der angefochtenen behördlichen – als Bescheid bezeichneten – Erledigung vom 30. Dezember 2020 überhaupt Bescheidcharakter zukommt.
2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) von der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden ist. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Dementsprechend betonen Rechtsprechung und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042 mwN).2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) von der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden ist. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Dementsprechend betonen Rechtsprechung und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042 mwN).
3. Links unterhalb der vorgedruckten Fertigungsklausel weist die Urschrift der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 wie oben näher dargestellt die eigenhändige Unterschrift der Sachbearbeiterin der belangten Behörde Frau C. auf, wodurch der Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert wird. Daran ändert auch nichts, dass gleich unterhalb der Klausel „Für die Landesregierung“ auf der Urschrift (vorgedruckt) der Name einer anderen Sachbearbeiterin angebracht ist, welche die Erledigung jedoch nicht unterschrieben hat. Der Unterschrift der Sachbearbeiterin C. ist auch kein eine Genehmigung ausschließender Vermerk (etwa „vorab abgezeichnet“ oder dergleichen.) beigefügt.
3.1. Die belangte Behörde hat im aktenkundigen Aktenvermerk vom 19. Februar 2021 festgehalten, dass der für den Akt zuständigen Referentin [Anm. Frau C.] keine Approbationsbefugnis für negative Erledigungen zukomme. Das Bescheidkonzept sei offenbar versehentlich ohne vorherige Vorlage an die Juristin Mag.a D. und daher auch ohne Unterschrift der Juristin unter Angabe „Für die Landesregierung: e.h. Mag.a D.“ abgefertigt worden. Wenn dem einschreitenden Organwalter überhaupt die Befugnis fehle, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, sei die von ihm genehmige „Erledigung“ absolut nichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf zugrunde liege. Das als „Bescheid“ abgefertigte Schreiben vom 30. Dezember 2020 sei somit nicht von einer genehmigungsberechtigten Person mit ihrer Unterschrift genehmigt worden. Die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung entfalte somit keine rechtliche Wirkung.3.1. Die belangte Behörde hat im aktenkundigen Aktenvermerk vom 19. Februar 2021 festgehalten, dass der für den Akt zuständigen Referentin [Anm. Frau C.] keine Approbationsbefugnis für negative Erledigungen zukomme. Das Bescheidkonzept sei offenbar versehentlich ohne vorherige Vorlage an die Juristin Mag.a D. und daher auch ohne Unterschrift der Juristin unter Angabe „Für die Landesregierung: e.h. Mag.a D.“ abgefertigt worden. Wenn dem einschreitenden Organwalter überhaupt die Befugnis fehle, im Namen des Behördenleiters zu entscheiden, sei die von ihm genehmige „Erledigung“ absolut nichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf zugrunde liege. Das als „Bescheid“ abgefertigte Schreiben vom 30. Dezember 2020 sei somit nicht von einer genehmigungsberechtigten Person mit ihrer Unterschrift genehmigt worden. Die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung entfalte somit keine rechtliche Wirkung.
3.2. Wer zur "Genehmigung" ("Approbation") berufen ist - wer also z.B. die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (vgl. VfSlg. 12.139/1989); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im Zeitpunkt der Erlassung der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020 kam der die Urschrift unterfertigenden Sachbearbeiterin Frau K. C. nach den behördeninternen Regelungen eine Unterschriftsberechtigung für die Wiener Landesregierung insofern zu, als diese zur Unterfertigung von Meldebestätigungen und Staatsbürgerschaftsnachweisen berechtigt war, nicht aber zur Approbation von negativen Erledigungen.3.2. Wer zur "Genehmigung" ("Approbation") berufen ist - wer also z.B. die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften vergleiche VfSlg. 12.139 aus 1989,); zur Genehmigung ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Im Zeitpunkt der Erlassung der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2020 kam der die Urschrift unterfertigenden Sachbearbeiterin Frau K. C. nach den behördeninternen Regelungen eine Unterschriftsberechtigung für die Wiener Landesregierung insofern zu, als diese zur Unterfertigung von Meldebestätigungen und Staatsbürgerschaftsnachweisen berechtigt war, nicht aber zur Approbation von negativen Erledigungen.
Für die Frage der Zurechenbarkeit der für eine Behörde abgegebenen Erklärung ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant, ob allenfalls eine Überschreitung des internen Kompetenzbereiches durch den unterfertigenden Beamten vorgelegen haben könnte, solange dieser Organwalter eine Approbationsbefugnis für diese Behörde für einen bestimmten Bereich hat; im Falle einer Überschreitung seiner Befugnisse wäre ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (vgl. VwGH 29. Jänner 1988, Zlen. 87/17/0245, 0246). Wird die vorhandene Approbationsbefugnis bloß überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (vgl. auch VwGH 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245, 0246, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392; VwGH 29.03.2001, 99/06/0012 mwN). Für die Frage der Zurechenbarkeit der für eine Behörde abgegebenen Erklärung ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant, ob allenfalls eine Überschreitung des internen Kompetenzbereiches durch den unterfertigenden Beamten vorgelegen haben könnte, solange dieser Organwalter eine Approbationsbefugnis für diese Behörde für einen bestimmten Bereich hat; im Falle einer Überschreitung seiner Befugnisse wäre ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde vergleiche VwGH 29. Jänner 1988, Zlen. 87/17/0245, 0246). Wird die vorhandene Approbationsbefugnis bloß überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen vergleiche auch VwGH 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245, 0246, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392; VwGH 29.03.2001, 99/06/0012 mwN).
Eine wie gegenständlich von einer beschränkt approbationsbefugten Organwalterin genehmigte Erledigung ist dem ermächtigenden Organ bzw. der Behörde sohin unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie – wie im Gegenstand – überschritten wird. Die von der Sachbearbeiterin der Behörde C. unterschriebene behördliche Erledigung vom 30. Dezember 2020 ist – auch wenn eine Unterschrift der approbationsbefugten juristischen Sachbearbeiterin der Behörde auf der Urschrift der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 nicht vorliegt – vor dem dargestellten Hintergrund des § 18 Abs. 3 AVG nicht bereits deshalb als absolut nichtig bzw. als keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigender Nichtbescheid zu qualifizieren (nur wenn dem einschreitenden Organwalter (zB dem Portier) überhaupt die Befugnis fehlt, im Namen der Behörde zu entscheiden, wäre eine von ihm genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig (vgl. dazu zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Eine wie gegenständlich von einer beschränkt approbationsbefugten Organwalterin genehmigte Erledigung ist dem ermächtigenden Organ bzw. der Behörde sohin unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie – wie im Gegenstand – überschritten wird. Die von der Sachbearbeiterin der Behörde C. unterschriebene behördliche Erledigung vom 30. Dezember 2020 ist – auch wenn eine Unterschrift der approbationsbefugten juristischen Sachbearbeiterin der Behörde auf der Urschrift der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 nicht vorliegt – vor dem dargestellten Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 3, AVG nicht bereits deshalb als absolut nichtig bzw. als keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigender Nichtbescheid zu qualifizieren (nur wenn dem einschreitenden Organwalter (zB dem Portier) überhaupt die Befugnis fehlt, im Namen der Behörde zu entscheiden, wäre eine von ihm genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig vergleiche dazu zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
3.3. Jedoch ordnet § 18 Abs 4 AVG in seinem ersten Satz an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung – auch jene in denen an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist – auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (siehe schon VwGH 10. 12. 1986, 86/01/0072, 24. 11. 2000, 2000/19/0095, 26. 9. 2002, 2000/06/0075). 3.3. Jedoch ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG in seinem ersten Satz an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung – auch jene in denen an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist – auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name des Genehmigenden leserlich aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (siehe schon VwGH 10. 12. 1986, 86/01/0072, 24. 11. 2000, 2000/19/0095, 26. 9. 2002, 2000/06/0075).
Die dem Beschwerdeführer gegenständlich zugestellte Ausfertigung der mit „Bescheid“ bezeichneten behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 wurde mit der folgenden Fertigungsklausel
„Die Sachbearbeiterin: Für die Landesregierung:
C. e.h.
Tel.: +43 1 4000 ... Mag.a D.“
abgefertigt.
In der vorliegenden Konstellation, in der in der Fertigungsklausel der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung vom 30. Dezember 2020 angeführt wurde „Für die Landesregierung: e.h., [Anmerkung: e.h. steht für eigenhändig], Mag.a D.“ musste die Partei – auch wenn links der Fertigungsklausel Frau C. als Sachbearbeiterin angeführt ist – davon ausgehen, dass Mag.a D. die (eigenhändig) Genehmigende gewesen sei. Da tatsächlich jedoch die Sachbearbeiterin C. die Urschrift genehmigt hatte, somit der Name der Genehmigenden am Ende der Ausfertigung (nicht berichtigungsfähig) falsch wiedergegeben wurde und der Name der tatsächlich genehmigenden Person auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang (insb aus dem Spruch, der die Formulierung „Die Wiener Landesregierung entscheidet gemäß § 39 StbG wie folgt…) eindeutig erkennbar war, kommt der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 keine Bescheidqualität zu (vgl. auch VwGH vom 26. 6. 2008, 2006/06/0288). Liegt eine mit der (genehmigten) Urschrift inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung vor – im Gegenstand wurde von der Kanzlei der belangten Behörde in der an den Beschwerdeführer gerichteten Ausfertigung fälschlich beglaubigt, dass die urschriftliche Erledigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) eigenhändig von Frau Mag.a D. genehmigt wurde – die auch wie vorliegend einer Berichtigung im Weg des § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich ist, hat dies zur Folge, dass dieses Schriftstück nicht als gültige Ausfertigung anzusehen ist, die rechtliche Wirkungen hätte zeitigen können (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0435 mwN).In der vorliegenden Konstellation, in der in der Fertigungsklausel der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung vom 30. Dezember 2020 angeführt wurde „Für die Landesregierung: e.h., [Anmerkung: e.h. steht für eigenhändig], Mag.a D.“ musste die Partei – auch wenn links der Fertigungsklausel Frau C. als Sachbearbeiterin angeführt ist – davon ausgehen, dass Mag.a D. die (eigenhändig) Genehmigende gewesen sei. Da tatsächlich jedoch die Sachbearbeiterin C. die Urschrift genehmigt hatte, somit der Name der Genehmigenden am Ende der Ausfertigung (nicht berichtigungsfähig) falsch wiedergegeben wurde und der Name der tatsächlich genehmigenden Person auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang (insb aus dem Spruch, der die Formulierung „Die Wiener Landesregierung entscheidet gemäß Paragraph 39, StbG wie folgt…) eindeutig erkennbar war, kommt der behördlichen Erledigung vom 30. Dezember 2020 keine Bescheidqualität zu vergleiche auch VwGH vom 26. 6. 2008, 2006/06/0288). Liegt eine mit der (genehmigten) Urschrift inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung vor – im Gegenstand wurde von der Kanzlei der belangten Behörde in der an den Beschwerdeführer gerichteten Ausfertigung fälschlich beglaubigt, dass die urschriftliche Erledigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) eigenhändig von Frau Mag.a D. genehmigt wurde – die auch wie vorliegend einer Berichtigung im Weg des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich ist, hat dies zur Folge, dass dieses Schriftstück nicht als gültige Ausfertigung anzusehen ist, die rechtliche Wirkungen hätte zeitigen können vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0435 mwN).
4. Die Bescheidbeschwerde war daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.
5. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall dass man der Erledigung der Behörde vom 30. Dezember 2020 Bescheidqualität nicht absprechen hätte wollen, die behördliche Erledigung vom 30. Dezember 2020 diesfalls jedoch ersatzlos aufzuheben gewesen wäre, da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021 abweisend abgesprochen wurde, und eine neuerliche Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, das jeweils die Beschwerdesache selbst zu erledigen hat, über den gleichen bereits rechtskräftig erledigten Antrag dem aus der materiellen Rechtskraftwirkung von Bescheiden erfließenden Wiederholungsverbot widersprochen hätte.
6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen ist. 6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen ist.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerde; Anfechtungsgegenstand; Zulässigkeit; Erledigung; Bescheid; Genehmigung: AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.152.044.6547.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021