Entscheidungsdatum
11.11.2022Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des A. B. (geb. am …1955, StA.: Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 1.9.2022, Zl. ... , mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) idF BGBl. I Nr. 162/2021, nicht erworben hat,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des A. B. (geb. am …1955, StA.: Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 1.9.2022, Zl. ... , mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,, nicht erworben hat,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58c Abs. 3 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG idF BGBl. I 48/2022 die Staatsbürgerschaft nicht aufgrund der Anzeige vom 11.10.2021, eingelangt am 14.10.2021, erworben hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, die Staatsbürgerschaft nicht aufgrund der Anzeige vom 11.10.2021, eingelangt am 14.10.2021, erworben hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
Am 14.10.2021 langte bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden: die belangte Behörde) ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular ein, mit welchem der Beschwerdeführer unter Anführung näherer Angaben und Vorlage von Unterlagen sowie unter Bezugnahme auf § 58c Abs. 1a StbG anzeigte, „Nachkomme in direkter absteigender Linie eines Vorfahren zu sein, der sich als österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser mit Hauptwohnsitz in Österreich vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte/erlitten hatte bzw. weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte“.Am 14.10.2021 langte bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden: die belangte Behörde) ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular ein, mit welchem der Beschwerdeführer unter Anführung näherer Angaben und Vorlage von Unterlagen sowie unter Bezugnahme auf Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG anzeigte, „Nachkomme in direkter absteigender Linie eines Vorfahren zu sein, der sich als österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser mit Hauptwohnsitz in Österreich vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte/erlitten hatte bzw. weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte“.
Mit Schreiben von 21.7.2022 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft § 10 Abs. 2 Z 1 StbG entgegenstünde und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben von 21.7.2022 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG entgegenstünde und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass kein Verleihungshindernis vorliege und außerdem die Verwaltungsübertretung, die dem Erwerb der Staatsbürgerschaft entgegenstünde bereits mit 18.7.2022 getilgt sei.
Mit Bescheid vom 1.9.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 11.10.2021, eingelangt am 14.10.2021, gemäß §58c Abs. 1a StbG nicht erworben hat. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliege, weil der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7.7.2017 rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft wurde. Die Tilgungsfrist habe erst am 29.11.2018 zu laufen begonnen und sei daher noch nicht abgelaufen.Mit Bescheid vom 1.9.2022 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 39, StbG fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 11.10.2021, eingelangt am 14.10.2021, gemäß §58c Absatz eins a, StbG nicht erworben hat. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vorliege, weil der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7.7.2017 rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bestraft wurde. Die Tilgungsfrist habe erst am 29.11.2018 zu laufen begonnen und sei daher noch nicht abgelaufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in Verfahren nach § 58c StbG § 10 Abs. 2 Z 2 StbG nicht anzuwenden sei. Durch das darin angeführte Verleihungshindernis der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen des AuslBG, ergebe sich, dass auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG bei Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG in Verfahren nach § 58c StbG nicht anzuwenden sei. Somit liege kein Verleihungshindernis vor und der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig. Weiters beantragt der Beschwerdeführer darin die Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde und die Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Anzeige vom 11.10.2021.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG nicht anzuwenden sei. Durch das darin angeführte Verleihungshindernis der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen des AuslBG, ergebe sich, dass auch das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG bei Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG in Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG nicht anzuwenden sei. Somit liege kein Verleihungshindernis vor und der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig. Weiters beantragt der Beschwerdeführer darin die Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde und die Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Anzeige vom 11.10.2021.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 19.10.2022) zur Entscheidung vor.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Am 14.10.2021 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige unter Bezugnahme auf § 58c Abs. 1a StbG ein.Am 14.10.2021 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige unter Bezugnahme auf Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG ein.
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. ... vom 7.7.2017 wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG zu einer Geldstrafe von EUR 1.200,00 bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und zog die Beschwerde am 29.11.2018 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurück. Mit Beschluss vom 3.12.2018, Zl. ..., wurde das Verfahren eingestellt.Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. ... vom 7.7.2017 wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu einer Geldstrafe von EUR 1.200,00 bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 5.9.2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und zog die Beschwerde am 29.11.2018 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurück. Mit Beschluss vom 3.12.2018, Zl. ..., wurde das Verfahren eingestellt.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Anzeige ergibt sich zweifellos aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde (AS 1).
Die Feststellungen zum Verwaltungsstrafverfahren und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. ..., und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. ... ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde enthaltenen Kopien der Schriftstücke aus den jeweiligen Verfahren (AS 23, 48).
Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorgaben auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage des StbG zu erkennen, ungeachtet dessen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 7 StbG mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde festzustellen wäre. Im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, aus denen hervorgeht, dass die neue Rechtslage auch auf Verfahren zur Anwendung gelangt (ErläutRV 1421 BlgNR 27. GP 10), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §§ 58c und 64a Abs. 35 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 48/2022, bereits anhängig sind, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass zwar auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige – mit diesem Zeitpunkt wird der Erwerb der Staatsbürgerschaft festgestellt – abzustellen ist, die rechtliche Beurteilung aber nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat.Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorgaben auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage des StbG zu erkennen, ungeachtet dessen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz 7, StbG mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde festzustellen wäre. Im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, aus denen hervorgeht, dass die neue Rechtslage auch auf Verfahren zur Anwendung gelangt (ErläutRV 1421 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraphen 58 c und 64 a Absatz 35, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022,, bereits anhängig sind, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass zwar auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige – mit diesem Zeitpunkt wird der Erwerb der Staatsbürgerschaft festgestellt – abzustellen ist, die rechtliche Beurteilung aber nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung des § 58c StbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sowohl § 58c Abs. 1a idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 als auch § 58c Abs. 3 StbG idF der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 an die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG anknüpft, welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 keine Änderung erfahren hat.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung des Paragraph 58 c, StbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sowohl Paragraph 58 c, Absatz eins a, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, als auch Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, an die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG anknüpft, welcher durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, keine Änderung erfahren hat.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG idF BGBl. I 48/2022 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
In § 10 Abs. 2 StbG sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert (vgl. EB zur RV 1189 BlgNr 22. GP, 5). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer dieser Hinderungsgründe die Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen ist.In Paragraph 10, Absatz 2, StbG sind absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1189 BlgNr 22. GP, 5). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer dieser Hinderungsgründe die Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen ist.
§ 10 Abs. 2 Z 1 StbG besagt, dass die Staatsbürgerschaft einem Fremden dann nicht verliehen werden darf, wenn bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG besagt, dass die Staatsbürgerschaft einem Fremden dann nicht verliehen werden darf, wenn bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen.
Eine solche bestimmte Tatsache liegt gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 FPG im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,- oder einer primären Freiheitsstrafe vor.Eine solche bestimmte Tatsache liegt gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,- oder einer primären Freiheitsstrafe vor.
Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG (iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG) - der bloß auf das Vorliegen der „Tatsache“ der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers zu einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,00 bzw. primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).Schon der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) - der bloß auf das Vorliegen der „Tatsache“ der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers zu einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,00 bzw. primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227).
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach § 58c StbG nicht anzuwenden sei, weil auch § 10 Abs. 2 Z 2 StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt (vgl. dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 10.4.2008, 2005/01/0013 mwN, sowie 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, zum Verhältnis des § 10 Abs. 1 Z 6 zu § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. zu § 10 Abs. 2 Z 7 StbG).Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG nicht anzuwenden sei, weil auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt vergleiche dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 10.4.2008, 2005/01/0013 mwN, sowie 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, zum Verhältnis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bzw. zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG).
Gemäß § 55 Abs. 1 VStG gilt ein Straferkenntnis mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Getilgte Bestrafungen sind demnach für § 10 Abs. 2 Z 1 StbG unbeachtlich (vgl. EB zur RV 1189 BlgNr XXII. GP, 5).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG gilt ein Straferkenntnis mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Getilgte Bestrafungen sind demnach für Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG unbeachtlich vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1189 BlgNr römisch 22 . GP, 5).
Eine solche Tilgung ist aber, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht eingetreten. Das Straferkenntnis ist mit 7.7.2017 datiert und es wurde innerhalb der Beschwerdefrist am 5.9.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 29.11.2018 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses trat somit mit der Zurückziehung der Beschwerde ein (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0165; 14.4.1987, 86/07/0257).Eine solche Tilgung ist aber, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht eingetreten. Das Straferkenntnis ist mit 7.7.2017 datiert und es wurde innerhalb der Beschwerdefrist am 5.9.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 29.11.2018 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses trat somit mit der Zurückziehung der Beschwerde ein vergleiche VwGH 24.4.2002, 2001/12/0165; 14.4.1987, 86/07/0257).
Da der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von EUR 1.200,00 wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde, die zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige am 14.10.2021 noch nicht getilgt war, liegt ein absolutes Erwerbshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vor. Dass der Beschwerdeführer mit Anzeige vom 11.10.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat, hat die belangte Behörde somit zu Recht festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher unter Anpassung der zur Anwendung kommenden Rechtslage abzuweisen.Da der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von EUR 1.200,00 wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde, die zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige am 14.10.2021 noch nicht getilgt war, liegt ein absolutes Erwerbshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vor. Dass der Beschwerdeführer mit Anzeige vom 11.10.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat, hat die belangte Behörde somit zu Recht festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher unter Anpassung der zur Anwendung kommenden Rechtslage abzuweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass er rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft wurde. Dass die Bestrafung getilgt sei, wurde in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen wurden daher in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde lediglich die Rechtsfrage auf, ob bei Anzeigeverfahren gemäß § 58c StbG durch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG ein Erwerbshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG vorliegt, das auch ein Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG darstellen würde. Diese Rechtsfrage konnte vom Verwaltungsgericht Wien mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 10.4.2008, 2005/01/0013).Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass er rechtskräftig wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestraft wurde. Dass die Bestrafung getilgt sei, wurde in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen wurden daher in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde lediglich die Rechtsfrage auf, ob bei Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 58 c, StbG durch eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ein Erwerbshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vorliegt, das auch ein Verleihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG darstellen würde. Diese Rechtsfrage konnte vom Verwaltungsgericht Wien mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 10.4.2008, 2005/01/0013).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden, zumal in der Beschwerde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet wurde und Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren somit nur die Lösung einer Rechtsfrage war. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden, zumal in der Beschwerde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet wurde und Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren somit nur die Lösung einer Rechtsfrage war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Staatsbürgerschaft; Erwerb durch Anzeige; Opfer des NS-Regimes; Verleihungshindernis; absoluter Hinderungsgrund; TilgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.022.12944.2022Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024