RS Vwgh 2004/10/13 2000/12/0231

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;
PVWO 1967 §10 Abs3 lita;
PVWO 1967 §29;

Rechtssatz

Zwar setzt das PVG 1967 die Schriftform für Wahlvorschläge fest, lässt jedoch offen, in welcher Form die Wahlvorschläge einzubringen sind. Lege non distinguente kommt dafür die persönliche, aber auch die postalische Übermittlung des schriftlichen Wahlvorschlages in Betracht. Dem steht § 10 Abs. 3 lit. a PVWO 1967, der mangels einer anderen Bestimmung nach § 29 PVWO 1967 auch für die Wahl des Fachausschusses gilt, nicht entgegen, umfasst doch die dort genannte Überreichung an den Vorsitzenden (ohne ausdrückliche Einschränkung auf die persönliche Überreichung) auch die Form einer postalischen Übermittlung (so das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, VwSlg. 14322 A/1995, für die Wahl eines Dienststellenausschusses, in dem zum Ausdruck kommt, dass die Form der Einbringung eines Wahlvorschlages nicht durch die PVWO 1967 dahingehend einschränkend geregelt wird, dass nur die persönliche Überreichung an den Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses die einzig zulässige und gebotene Form der Einbringung eines Wahlvorschlages ist). Die persönliche Einbringung kann daher auch dadurch erfolgen, dass der Wahlvorschlag bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle übergeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X05

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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