TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/3 92/12/0190

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/07 Personalvertretung;

Norm

ABGB §902;
AVG §33 Abs3;
PVG 1967 §20 Abs3;
PVWO 1967 §10 Abs1;
PVWO 1967 §10 Abs3 lita;
PVWO 1967 §5 Abs2 litf;
PVWO 1967 §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. M, RA, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, vom 2. Juli 1992, Zl. 73/92, betreffend Anfechtung der Wahlen zum Dienststellenausschuß der zusammengefaßten Dienststellen der Bundesschulen in der Stadt Graz und in Graz-Umgebung einschließlich Pädagogisches Institut des Bundes in der Steiermark und Bundesanstalt für Leibeserziehung Graz, ausgenommen Pädagogische Akademie, Berufspädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark und Höhere Internatsschule des Bundes Graz-Liebenau und zum Fachausschuß für die beim Landesschulrat für Steiermark und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher (Personalvertretungswahl 1991) (mitbeteiligte Parteien: a) Wählergruppen bei der Wahl zum Dienststellenausschuß für Graz und Graz-Umgebung:

1. Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund und Fraktion Christlicher Gewerkschafter (ÖAAB-FCG), zu Handen des Zustellbevollmächtigten A, 8015 Graz, Körblergasse 23),

2. Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter (FSG), zu Handen des Zustellbevollmächtigten J, HTBL und VA, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21,

b) Wählergruppen zur Wahl des Fachausschusses beim Landesschulrat für Steiermark:

3. Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund und Fraktion Christlicher Gewerkschafter (ÖAAB-FCG), zu Handen des Zustellbevollmächtigten Dr. X, 8015 Graz, Körblergasse 23, sowie

4. Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter (FSG), zu Handen des Zustellbevollmächtigten H, c/o BSR Judenburg, 8750 Judenburg, Kapellenweg 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage als Schulwart in der Expositur der HBLA für wirtschaftliche Berufe in Graz tätig. Er war für die am 26. und 27. November 1991 anberaumten und durchgeführten Personalvertretungswahlen als Kandidat der Gruppe "AUF Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher" (im folgenden: AUF) für den Dienststellenausschuß der bei den zusammengefaßten Dienststellen der Bundesschulen in der Stadt Graz und in Graz-Umgebung einschließlich Pädagogisches Institut des Bundes in der Steiermark und Bundesanstalt für Leibeserziehung Graz, ausgenommen Pädagogische Akademie, Berufspädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark und Höhere Internatsschule des Bundes Graz-Liebenau, verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher (im folgenden DA - Graz und Graz-Umgebung) sowie des Fachausschusses der beim Landesschulrat für Steiermark und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher (im folgenden: FA-LSR) vorgesehen und brachte namens der AUF für die beiden genannten Organe der Personalvertretung jeweils einen Wahlvorschlag ein.

Für den DA - Graz und Graz-Umgebung hat der Zentralausschuß für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher in seiner Verordnung vom 4. September 1991, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 1991, Nr. 208, als Sitz der genannten Personalvertretung das "BG Graz, Pestalozzistraße" festgelegt.

In der Wahlkundmachung betreffend die Personalvertretungswahlen am 26. und 27. November 1991 hatte der Vorsitzende des (zuständigen) Dienststellenwahlausschusses für Bundesbedienstete am BG 8010 Graz, Pestalozzistraße 5 (im folgenden DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung) darauf hingewiesen, daß in den DA 7, in den FA 6 und in den ZA 9 Mitglieder zu wählen seien (Punkt 1). Die Liste der Wahlberechtigten liege in der Zeit vom 29. Oktober bis 12. November 1991 im "Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Graz, Pestalozzistraße 5; 1. Stock" für alle der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf (Punkt 2). Wahlvorschläge seien spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des DWA, Wahlvorschläge für die Wahl des Fachausschusses beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses (FWA) und Wahlvorschläge für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen (Punkt 4 Satz 1). Als zuständiger FA war der "FA für die beim Landesschulrat für Steiermark und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, 8015 Graz, Körblergasse 23" angegeben.

Die Einbringung der Wahlvorschläge durch den Beschwerdeführer erfolgte in der Weise, daß er beide Wahlvorschläge gemeinsam in einem Kuvert am 4. November 1991 eingeschrieben und expreß zur Post (Spätsendung) gab. Das Kuvert trägt folgende Anschrift:

"An den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses für

Graz und Graz-Umgebung

Körblergasse 23

8015 Graz"

Mit Schreiben vom 6. November 1991 teilte der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses beim Landesschulrat für Steiermark, 8015 Graz, Körblergasse 23 (im folgenden DWA/DA-LSR), Mag. V., dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Sie haben ein an den "Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses für Graz und Graz-Umgebung" unter der Adresse Körblergasse 23, 8015 Graz, gerichtetes Schreiben eingesandt. Dieses Schreiben ist am 5.11.1991 auf meinem Schreibtisch gelandet und von mir, da ich am 5.11.1991 den gesamten Tag dienstlich bedingt auswärts verbrachte, heute am 6.11.1991 geöffnet worden. Es beinhaltet zwei Wahlvorschläge, die nicht den Dienststellenwahlausschuß, dessen Vorsitzender ich bin, betreffen.

Da unter der Adresse Körblergasse 23, 8015 Graz, nur der Dienststellenwahlausschuß für sonstige Bedienstete des Landesschulrates für Steiermark, soweit sie nicht an Bundesschulen verwendet sind, vorhanden ist, habe ich versucht, den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses für sonstige Bedienstete an Bundesschulen für Graz und Graz-Umgebung zu erreichen, was mir im Laufe des heutigen Vormittages bis 14.00 Uhr nicht gelungen ist. Aus diesem Grund bleibt die einzige Möglichkeit, Ihnen die gesamten Schriftstücke einschließlich Kuvert zurückzusenden."

Am 8. November 1991 überreichte der Beschwerdeführer persönlich die ihm rückgemittelten Wahlvorschläge beim DWA-DA Graz und Graz-Umgebung in der Pestalozzistraße 5. K (Stellvertreter des DWA-Vorsitzenden) verweigerte jedoch die Übernahme der Wahlvorschläge.

In der Folge nahm die AUF nicht an der Personalvertretungswahl am 26. und 27. November 1991 (und zwar bei der Wahl zum DA - Graz und Graz-Umgebung sowie zum FA-LSR) teil.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1991 focht der Beschwerdeführer, "Schulwart und Wahlkandidat und Zustellungsbevollmächtigter der Gruppe "AUF Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher" die Wahl zum DA - Graz und Graz-Umgebung sowie zum FA-LSR an, begehrte deren Aufhebung und die neuerliche Durchführung der Wahl. Er begründete dies im wesentlichen bezüglich der Wahlen zum DA - GRAZ UND GRAZ-UMGEBUNG damit, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht geschäftsordnungsmäßig behandelt worden. Das Kuvert sei ebensowenig wie die darin enthaltenen Wahlvorschläge und das Begleitschreiben mit dem Einlaufstempel versehen worden. Der Wahlvorschlag sei beim DWA/DA Graz und Graz-Umgebung rechtzeitig eingebracht worden. Der Vorsitzende des DWA/DA Graz und Graz-Umgebung, A, habe an der angegebenen Adresse (Körblergasse 23) "seinen Amtssitz" als Obmann des DA - Graz und Graz-Umgebung, als Vorsitzender des FA - LSR und als Mitglied des ZA, wo er über ein eigenes Büro und über Hilfskräfte verfüge. Beim LSR, der gleichfalls an dieser Adresse seinen Sitz habe, sei für jede Schule, jeden DA und FA und für jede Funktion ein Fach eingerichtet; Schreiben, die mit Eilboten übermittelt würden, würden unverzüglich dem zuständigen Funktionär telefonisch angekündigt. Bisher habe jede Zustellung auch den zuständigen Funktionär erreicht.

Auch die Weigerung von K. am 8. November 1991 die Wahlvorschläge persönlich zu übernehmen, sei rechtswidrig gewesen, weil die Vorlage innerhalb der dreitägigen Mängelbehebungsfrist erfolgt sei.

Mag. V., der als Vorsitzender des DWA/DA-LSR, die Wahlvorschläge rückgemittelt habe, habe offenbar als Privatperson gehandelt; als Funktionsträger hätte er die Vorschläge bescheidmäßig zurückweisen müssen. Dadurch, daß das Poststück nicht ordnungsgemäß erledigt und dem zuständigen Organ ausgefolgt worden sei, sei die Kandidatur verhindert worden.

Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, daß Personen massiv unter Druck gesetzt worden seien, um ihre Unterstützungserklärungen für die AUF zurückzuziehen. Außerdem sei Frau R., die bei der Wählergruppe (Kurzbezeichnung) "ÖAAB-FCG" zum DA - Graz und Graz-Umgebung an dritter Stelle kandidiert habe, nicht passiv wahlberechtigt, weil sie eine gehobene Position als Hausverwalterin "in der HTL" bekleide und Vorgesetzte von ca. 50 Personen sei (Ausschlußgrund nach § 15 Abs. 6 lit. b PVG).

Analoges gelte für die Kandidatur zum FA-LSR: Sitz des FWA/FA-LSR sei die Körblergasse 23. In diesem Fall sei für den FWA die richtige Anschrift gegeben gewesen.

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch (Einholung von Stellungnahmen des FWA/FA-LSR; des DWA/DA-LSR und des DWA/DA Graz und Graz-Umgebung), dessen Ergebnis auch dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Im Begleitschreiben vom 11. Juni 1992 wies die belangte Behörde u. a. auch darauf hin, der DWA/DA Graz und Graz-Umgebung habe die Wahlkundmachung ordnungsgemäß durchgeführt. Die vorgelegten Berichte zeigten, daß die Anschrift des genannten DWA immer mit "BG 8010 Graz, Pestalozzistraße 5" angegeben worden seien.

In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1992 wies der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hin, es werde offenbar mit Akribie darauf hingearbeitet, daß niemals die richtige Stelle erreicht werde. Offensichtlich werde für die Wahl der DWA/DA Graz und Graz-Umgebung am "BG 8010 Graz, Pestalozzistraße 5" eingerichtet, obwohl der Vorsitzende, A, seinen ständigen Sitz in der Körblerstraße 23 habe, wohin der Beschwerdeführer auch seine Wahlwerbung gerichtet habe. Der DA - Graz und Graz-Umgebung habe seinen Sitz ebenso wie der Vorsitzende in der Körblerstraße 23. Selbst wenn nun der Eindruck erweckt werden solle, daß sich der Vorsitzende für ein- und ausgehende Post extra in die Pestalozzistraße 5 begebe, um diese dort (während der Wahl) zu bearbeiten, werde übersehen, daß "die Behörde eine Einheit darstellt und nicht die Anschrift entscheidend ist". Im übrigen werde in der Pestalozzistraße 5 ein Wahllokal lediglich für die Wahldauer von 24 Stunden eingerichtet; dies sei kein Büro auf Dauer. Das Kuvert des Beschwerdeführers sei ausdrücklich an den Vorsitzenden des DWA/DA Graz und Graz-Umgebung gerichtet gewesen. Es hätte daher an A bzw. den Vorsitzenden des FWA/FA-LSR Dr. X, beide per Adresse Körblergasse 23, 8015 Graz, weitergeleitet werden müssen, nicht aber von Mag. V. (dem Vorsitzenden des DWA/DA-LSR) an den Beschwerdeführer zurückgestellt werden dürfen. Da "die Behörde" eine Einheit bilde, sei es unerheblich, an welche Adresse das Kuvert gerichtet gewesen sei. Wesentlich sei, daß das Kuvert jeweils dem/n Vorsitzenden zugemittelt werde. Die Wahlvorschläge seien daher rechtzeitig eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer nicht auf der Kandidatenliste aufgeschienen sei, sei die Wahl ungültig und müsse wiederholt werden. Die belangte Behörde habe sich auch bisher nicht mit dem Versuch der Einbringung der Wahlvorschläge am 8. November 1991 sowie mit dem sonstigen Vorbringen (Druck auf Personen, die Unterstützungserklärungen für die Kandidatur der AUF abgegeben hätten; Fall R.) beschäftigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Wahlanfechtung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 12 erster Satz und Abs. 13 erster Satz PVG ab und bestätigte das vom DWA/DA Graz und Graz-Umgebung und FWA/FA-LSR festgestellte Wahlergebnis.

Nach Anführung der maßgebenden Rechtsvorschriften setzte sich die belangte Behörde in der Begründung im einzelnen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander.

Zum Vorbringen, die Wahlvorschläge seien fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt, wies die belangte Behörde darauf hin, beide Wahlvorschläge seien per Post mit Aufgabestempel 4. November 1991, 20.00 Uhr, an den "Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses für Graz und Graz-Umgebung, Körblergasse 23, 8015 Graz" gerichtet gewesen. Da an dieser Adresse nur der "Dienststellenwahlausschuß beim Landesschulrat für Steiermark" existiere, sei das Poststück von der Einlaufstelle dessen Vorsitzenden Mag. V. übermittelt worden, der dieses Schriftstück wegen seiner am 5. November 1991 dienstbedingten Abwesenheit erst am 6. November 1991 in seiner Post vorgefunden habe. Die offenkundige Unrichtigkeit der Adressierung habe ihn zur Eröffnung des Kuverts bewogen, weil der 5. November 1991 der letzte Tag der Frist für die Vorlage von Wahlvorschlägen gewesen sei. Da es V. (nach eigenen Angaben) bis Mittag des 6. November 1991 nicht gelungen sei zu eruieren, an welcher Schule der DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung seinen Sitz habe, habe er die Rücksendung des Kuverts samt Inhalt als den besten Lösungsweg erachtet. Auf Grund der Verordnung des Zentralausschusses vom 4. September 1991 und der Wahlkundmachung des DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung gemäß §§ 5 Abs. 2 und 32 Abs. 1 PV-WO sei die Vorgangsweise bei der Einreichung von Wahlvorschlägen und die Dienstanschriften des Vorsitzenden des FWA und des DWA öffentlich kundgemacht worden. Durch die Kundmachungen der Dienststelle als Sitz des zu wählenden DA sei gemäß § 16 Abs. 1 PVG auch der Sitz und somit die ordnungsgemäße Adresse des entsprechenden DWA festgelegt worden, da der DWA "bei der Dienststelle" (des DA) zu bilden sei. Der Wahlvorschlag für die Kandidatur zum DA sei an die falsche Adresse gerichtet worden; eine Abweisung in Bescheidform wegen Unzuständigkeit sehe nicht einmal das in diesem Fall nicht anwendbare AVG (das ein ausdrückliches Begehren in diese Richtung voraussetze) vor. Der Wahlvorschlag für die Kandidatur zum FA-LSR sei mit gleicher Post an den Vorsitzenden des DWA-DA - Graz und Graz-Umgebung gerichtet worden; eine gesetzeskonforme Einbringung des Wahlvorschlages für den FA-LSR (beim FWA/FA-LSR) sei sohin nie gemacht worden. Eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Wahlvorschläge gemäß § 9 Abs. 1 PV-WO habe nicht erfolgen können, da kein Wahlvorschlag bei den zuständigen Vorsitzenden der Wahlausschüsse eingelangt sei.

Zur kritisierten Annahmeverweigerung am 8. November 1991 bemerkte die belangte Behörde, diese sei zu Recht erfolgt, weil die Mängelbehebungsfrist nur für die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge gelte, im Beschwerdefall die Einreichungsfrist jedoch bereits zum Zeitpunkt des Einlangens beendet gewesen sei.

Die Zurückziehung einer Unterstützungserklärung für die Wahlvorschläge habe das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, da die Wahlvorschläge bei ordnungsgemäßer Einbringung trotzdem die notwendige Anzahl an Unterstützungserklärungen gehabt hätten.

Die Wahlanfechtung auf Grund der Kandidatur von R. sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie nicht dem in § 15 Abs. 6 lit. b PVG taxativ umschriebenen Personenkreis angehöre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer die Anschriften der Wählergruppen bekannt, die an der Wahl zum DA - Graz und Graz-Umgebung und FA-LSR teilgenommen hatten und legte eine entsprechende Anzahl von weiteren Beschwerdeausfertigungen vor.

Die mitbeteiligten Parteien haben trotz gebotener

Gelegenheit keine Gegenschriften eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen, für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen.

Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten nach § 4 Abs. 3 leg. cit. die zusammengefaßten bzw. jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Nach Abs. 4 des § 4 ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

In der Verordnung des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und an Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, vom 4. September 1991 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 1991, Nr. 208, wurde u.a. für die Bundesschulen in der Stadt Graz und in Graz-Umgebung einschließlich Pädagogisches Institut des Bundes in der Steiermark und Bundesanstalt für Leibeserziehungen Graz, ausgenommen PÄDAK, Ber.-PÄDAK des Bundes in der Steiermark und Höhere Internatsschule des Bundes Graz-Liebenau, eine gemeinsame Personalvertretung mit dem Sitz "BG Graz, Pestalozzistraße" gebildet.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 5 lit. a PVG ist u.a. ein Fachausschuß für die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher bei den Landesschulräten zu bilden.

Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden (§ 16 Abs. 1 P-VG).

Nach § 17 Abs. 1 leg. cit. ist vor jeder Wahl eines Fachausschusses am Sitz dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß zu bilden (Satz 1).

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 P-VG müssen die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge) spätestens drei Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H. - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der in § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein.

Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die u.a. den Hinweis zu enthalten hat, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 lit. f der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PV-WO, BGBl. Nr. 215/1967).

Nach § 32 Abs. 1 PV-WO ist die Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses von den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 unter anderem auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, zu enthalten.

Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen (§ 9 Abs. 1 PV-WO). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PV-WO hat der Dienststellenwahlausschuß die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben.

Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden (§ 10 Abs. 2 PV-WO).

Nach § 10 Abs. 3 lit. a PV-WO darf der Dienststellenwahlausschuß einem Wahlvorschlag nur dann die Zustimmung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde.

Gemäß § 10 Abs. 6 PV-WO kann die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

§ 20 Abs. 13 P-VG lautet:

"Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben."

Der Beschwerdeführer, der sich u.a. auch auf seine Eigenschaft als Zustellbevollmächtigter der Gruppe "AUF" beruft, macht im wesentlichen geltend, der Wahlvorschlag für den DA - GRAZ UND GRAZ-UMGEBUNG sei an den Vorsitzenden des DWA/DA Graz und Graz-Umgebung gerichtet gewesen, dessen Vorsitzender A sich tatsächlich in der Körblergasse 23 befinde, weshalb der Vorschlag rechtzeitig eingereicht worden sei. A sei als Vorsitzender des DWA zwar außen am Kuvert nicht persönlich genannt, jedoch sei er als Funktionsträger angesprochen worden. Auch der Wahlvorschlag für den DA sowie das Begleitschreiben seien ausdrücklich an den Vorsitzenden des DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung adressiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorschlag "an die richtige Adresse" zum Vorsitzenden gelange. Dabei sei es unerheblich, ob als Adresse "Pestalozzistraße 5" oder "Körblergasse 23" angegeben worden sei. A halte sich tatsächlich seit mindestens seit 1979 nicht mehr in der Pestalozzistraße 5 auf. Selbst wenn er nach wie vor Bezüge von dieser Schule beziehen sollte, bedinge dies nicht, daß er auch unter dieser Adresse erreichbar sei. Der Wahlvorschlag sei beim Vorsitzenden des (zuständigen) Wahlausschusses einzureichen; es sei dafür Sorge zu tragen, daß diesem an der richtigen Adresse der Vorschlag zugesandt werde. Es sei aber Sache des Wahlausschusses, die Post so zu ordnen, und den einzelnen Kanzleien zuzuleiten, daß sie auch den richtigen Adressaten erreichten. Mag. V., der Vorsitzende des DWA/DA-LSR, auf dessen Schreibtisch der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers "gelandet" sei, habe sich am 5. November 1991 nicht in seinem Büro in der Körblergasse 23 befunden, obwohl dies der letzte Einreichtag gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, A, der im selben Haus sei, den Wahlvorschlag weiterzuleiten. Im übrigen sei K. nicht berechtigt gewesen, am 8. November 1991 die Übernahme der Wahlvorschläge beim DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung in der Pestalozzistraße 5 zu verweigern. Er hätte nach der Geschäftsordnung vorgehen müssen; die Vorlage des Wahlvorschlages sei innerhalb der Mängelbehebungsfrist von drei Tagen erfolgt. Es habe sich nicht um eine verspätete Einreichung gehandelt.

Die Wahlanfechtung habe sich auch darauf gestützt, daß auf jene Personen, die Wahlunterstützungserklärungen für die AUF abgegeben hätten, massiver Druck ausgeübt worden sei. Diese Personen seien bewegt worden, ihre Unterstützungserklärungen zurückzuziehen. Auf diesen Vorwurf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen und habe auch keine Erhebungen gepflogen. Die belangte Behörde hätte nicht zu untersuchen gehabt, ob es möglich wäre, Unterstützungserklärungen überhaupt zurückzuziehen (was nach einhelliger Judikatur nicht möglich sei). Sie hätte den Vorwurf von Umtrieben während der Wahl klären müssen, die geeignet gewesen seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dies treffe im Beschwerdefall zu: Einerseits habe der Beschwerdeführer nicht kandidieren können, andererseits habe er Probleme, bei der nächsten Wahl Unterstützungserklärungen zu erhalten.

Schließlich sei R. Leiterin der Dienststelle der "HTL für Hoch- und Tiefbau und des Kunstgewerbes" für das Nichtlehrer-Personal und habe maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten (wird näher ausgeführt), weshalb sie gemäß § 15 Abs. 6 lit. b PVG von der Wahl ausgeschlossen sei. Hätte der Beschwerdeführer kandidiert, hätte sich ein ganz anderes Wahlergebnis gezeigt.

Was die WAHL ZUM FA-LSR betreffe, sei die Adresse des FWA/FA-LSR "Körblergasse 23, 8015 Graz". Das Kuvert sei demnach richtig adressiert und der Inhalt (unter anderem auch Wahlvorschlag an den FWA) eindeutig an den richtigen Funktionär gerichtet. Mag. V. hätte die Post an den zuständigen Vorsitzenden des FWA/FA-LSR, Dr. K. bzw. sein Sekretariat, weiterleiten können. Die belangte Behörde gehe nicht darauf ein, ob es Sache der jeweiligen Funktionäre gewesen sei, den Postlauf in der Körblergasse 23 so zu gestalten, daß die jeweilige Stelle auch die für sie bestimmte Post erhalte.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Wahlanfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers ist nach § 20 Abs. 14 PVG gegeben, weil er unbestritten jener Bedienstete war, der die Wahlvorschläge auch für den DA - Graz und Graz-Umgebung sowie den FA-LSR eingebracht hat. Da gegen die Entscheidung der belangten Behörde kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, ist auch der Instanzenzug erschöpft. Die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner rechtlichen Beurteilung folgenden unbestritten gebliebenen maßgebenden

Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat beide Wahlvorschläge in ein Kuvert am 4. November 1991 zur Post gegeben. Das Kuvert wies folgende

Adressierung auf: "An den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses für Graz und Graz-Umgebung, Körblergasse 23, 8015 Graz."

Das Schriftstück (mit den beiden Wahlvorschlägen) langte am 5. November 1991, das war der letzte Tag der Einreichung, an dem Wahlvorschläge rechtzeitig eingebracht werden konnten, an der oben angegebenen Adresse ein. Er wurde an den Vorsitzenden des DWA/DA-LSR, Mag. V., übermittelt, des einzigen an dieser Dienststelle eingerichteten DWA. Mag. V. befand sich an diesem Tag nicht in seinem Büro; nachdem er am 6. November 1991 das Kuvert geöffnet und auf Grund des Inhaltes festgestellt hatte, daß es sich um Wahlvorschläge handle, die an andere Wahlausschüsse gerichtet seien, stellte er dieses Schriftstück an den Beschwerdeführer mit dem Bemerken zurück, die beiden Wahlvorschläge beträfen nicht den DWA, dessen Vorsitzender er sei. Unter der angegebenen Adresse habe lediglich der DWA/DA-LSR seinen Sitz. Es sei V. nicht möglich gewesen, den Vorsitzenden des DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung zu erreichen. Am 8. November 1991 verweigerte K. (der Vorsitzende-Stellvertreter des DWA/DA Graz und Graz-Umgebung) die persönliche Übergabe der Wahlvorschläge durch den Beschwerdeführer in der Pestalozzigasse 5.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entsprach die von ihm eingeschlagene Vorgangsweise nicht dem PVG. Aus der oben wiedergegebenen Rechtslage ergibt sich nämlich folgendes:

-

Beim DA - Graz und Graz-Umgebung handelt es sich nach der Verordnung des ZA vom 4. September 1991, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 1991, Nr. 208, um einen gemeinsamen DA für mehrere Dienststellen, die zu einer Dienststelle zusammengefaßt wurden (§ 4 Abs. 3 PVG). Die genannte Verordnung bestimmte auch im Sinne des § 4 Abs. 2 letzter Satz PVG als Sitz der gemeinsamen Personalvertretung DA - Graz und Graz-Umgebung das "BG Graz, Pestalozzistraße".

-

Die Errichtung des FA-LSR ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Z. 5 lit. a PVG. Damit ist auch sein Sitz (nämlich der LSR, dessen Adresse unbestritten 8010 Graz, Körblergasse 23, ist) festgelegt.

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Die jeweils zuständigen Wahlausschüsse sind vor der Wahl jeweils bei jenem Personalvertretungs-Organ bzw. am Sitz jenes Personalvertretungs-Organes zu bilden, das gewählt werden soll (vgl. für DA § 16 Abs. 1, für den FA § 17 Abs. 1 PVG). Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß für den DA - Graz und Graz-Umgebung der zuständige DWA bei der Dienststelle "BG Graz, Pestalozzistraße" (Postanschrift unbestritten 8010 Graz, Pestalozzistraße 5) für den FA-LSR beim LSR, 8015 Graz, Körblerstraße 23, zu bilden war.

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Die Wahlvorschläge wären daher im Beschwerdefall nur dann rechtzeitig erstattet worden, wenn sie spätestens am 5. November 1991 (dem letzten Tag der Einreichungsfrist) beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht worden wären (§ 20 Abs. 3 PVG).

Zwar setzt das PVG die Schriftform für Wahlvorschläge fest, läßt jedoch offen, in welcher Form die Wahlvorschläge einzubringen sind. Lege non distinguente kommen dafür die persönliche, aber auch die postalische Übermittlung in Betracht. § 10 Abs. 3 lit. a PV-WO steht dem nicht entgegen, umfaßt doch die Überreichung (ohne ausdrückliche Einschränkung auf persönliche Überreichung) auch die Form der postalischen Übermittlung.

Bei der Einreichungsfrist nach § 20 Abs. 3 PVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weil die Einbringung eines Wahlvorschlages nicht zur Initiierung oder Fortführung eines (mit Bescheid abzuschließenden) Verfahrens dient. Da das PVG keine Vorschrift betreffend materiell-rechtliche Fristen kennt, sind die §§ 902 f ABGB analog anzuwenden (vgl. z.B. VfSlg. 5814, VwSlg. 7376/A). Daraus ergibt sich, daß die Wahlvorschläge spätestens am letzten in § 20 Abs. 3 PVG genannten Tag der Einreichungsfrist dem zuständigen Wahlausschuß zugehen müssen (welche Übermittlungsform auch immer gewählt wird). Wird daher ein Wahlvorschlag im Postweg eingebracht, sind die Tage des Postenlaufes in den Fristenlauf einzurechnen.

Da der Beschwerdeführer beide Wahlvorschläge in einem Kuvert postalisch übermittelt hat, ist bei der hier zu beurteilenden Frage der Rechtzeitigkeit der beiden Wahlvorschläge vom Kuvert auszugehen.

Was die Einbringung des WAHLVORSCHLAGES ZUM DA - GRAZ UND GRAZ-UMGEBUNG betrifft, so läßt sich zwar (bei isolierter Betrachtung) die Auffassung vertreten, das Kuvert könnte an den zuständigen DWA gerichtet gewesen sein. In diesem Fall war es aber falsch adressiert, weil der DWA/DA Graz und Graz-Umgebung seinen Sitz am BG Graz, Pestalozzistraße, hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Sitz des (zuständigen) Wahlausschusses maßgebend und nicht der des Vorsitzenden, weil das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Wenn § 5 Abs. 2 lit. f PV-GO für die Wahlkundmachung den Hinweis vorschreibt, daß der Wahlvorschlag schriftlich "beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses" spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden muß, präzisiert er lediglich die "Einbringungsstelle" durch die Nennung eines Organwalters, damit dieser seiner Bestätigungsfunktion nach § 9 Abs. 1 PV-WO nachkommen kann. Keinesfalls begründet die PV-WO damit eine vom DWA gesonderte Einbringungsstelle mit der jeweiligen Anschrift ihres Vorsitzenden. Im Beschwerdefall hat auch die mit den Verwaltungsakten vorgelegte Wahlkundmachung des DA - Graz und Graz-Umgebung, deren gehörige Kundmachung vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde, nichts anderes angeordnet. Der Umstand, daß der Vorsitzende des DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung als Beamter des LSR für Steiermark seinen Sitz im LSR hat und von dort jedenfalls auch seine sonstigen Personalvertretungs-Funktionen ausübt, kommt daher im Beschwerdefall nicht die Bedeutung zu, daß der unter der Adresse "Körblergasse 23" (= Sitz des LSR) eingereichte Wahlvorschlag für den DA - Graz und Graz-Umgebung dem Gesetz entsprechend eingebracht wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt daher unter diesem Gesichtspunkt kein bloß internes "im Inneren des Hauses" (gemeint: Körblerstraße 23) bestehendes Organisationsproblem vor.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht das Zutreffen der Behauptung des Vorsitzenden des DWA/DA-LSR Mag. V. bestritten, daß der genannte DWA der einzige am Landesschulrat gebildete und V. am 5. November 1991 ortsabwesend gewesen sei, sodaß er erst am 6. November 1991 (durch Öffnen des Kuverts) Klarheit über die Fehladressierung habe gewinnen können. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war das vom Beschwerdeführer übermittelte Kuvert (mit den beiden Wahlvorschlägen) wegen des Widerspruches zwischen dem in der Anschrift mit seiner Funktion genannten Organwalters einerseits und der Adresse andererseits objektiv geeignet, Zweifel darüber auszulösen, an wen es eigentlich gerichtet war. Keinesfalls war es von vornherein (etwa durch die Anführung des Namens des angesprochenen Organwalters) ausgeschlossen, daß der DWA/DA-LSR nicht gemeint gewesen sein könnte, war er doch der einzige an der angeführten Adresse gebildete DWA. Jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, bei der bei objektiver Betrachtung eine unklare Situation durch das Verhalten des Beschwerdeführers veranlaßt wurde (postalische Einbringung einer fehlerhaft adressierten Wahlbewerbung am letzten Tag der Einreichungsfrist), hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, daß den Einschreiter die Gefahr trifft, daß sein Wahlvorschlag nicht mehr rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einlangt. Selbst wenn Mag. V. am 6. November 1991 den Wahlvorschlag des Beschwerdeführers dem DA - Graz und Graz-Umgebung an der richtigen Adresse übermittelt hätte, wäre die Übermittlung nicht mehr rechtzeitig gewesen; es kann daher dahingestellt bleiben, ob seine Vorgangsweise (Rückmittlung des Kuverts samt Wahlvorschlag an den Beschwerdeführer) dem PVG entsprach oder nicht, weil es für die im Beschwerdefall maßgebende Frage (Ungültigerklärung der Wahl wegen unzutreffenden Ausschlusses einer wahlwerbenden Gruppe) unerheblich war. Soweit daher das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, durch Unterlassung von Organwaltern in der Körblerstraße 23 sei es zu einer verspäteten Einreichung des Wahlvorschlages gekommen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten habe, ist sie nicht berechtigt.

Damit steht aber fest, daß innerhalb der Einreichfrist (d.h. bis spätestens am 5. November 1991) kein Wahlvorschlag für den DA - Graz und Graz-Umgebung beim Vorsitzenden des DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung eingelangt ist, noch dessen rechtzeitiges Einlangen durch Unterlassung Dritter verhindert wurde, das der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat.

Damit steht aber auch fest, daß sich der neuerliche Versuch des Beschwerdeführers, persönlich am 8. November 1991 beim DWA/DA - Graz und Graz-Umgebung am BG Graz, Pestalozzigasse 5, die Wahlvorschläge einzubringen, der daran scheiterte, daß K. die Entgegennahme verweigerte, nicht auf § 10 Abs. 1 PV-WO berufen kann, setzt doch die dreitägige Mängelbehebungsfrist die rechtzeitige Einbringung eines Wahlvorschlages (arg.: ... "die innerhalb der Einreichungsfrist ... überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel ...") voraus.

Was den WAHLVORSCHLAG ZUM FA-LSR betrifft, so wurde - ausgehend vom Kuvert - ein solcher nicht einmal an irgendeinen FWA gerichtet. Im übrigen gelten die oben zum DA angestellten Überlegungen auch hier sinngemäß: Demnach wäre der Wahlvorschlag beim Vorsitzenden des FWA/FA-LSR per Adresse Körblergasse 23 einzureichen gewesen. Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Adressierung seiner am letzten Tag der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlbewerbung eine Situation veranlaßt, bei der er die Gefahr zu tragen hatte, daß sein Wahlvorschlag nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingelangt ist.

Wurde aber die AUF und damit auch der Beschwerdeführer als Kandidat dieser Gruppe zur Wahl des DA - Graz und Graz-Umgebung und des FA-LSR am 26. und 27. November 1991 im Ergebnis zutreffend deshalb nicht zugelassen, weil der Wahlvorschlag nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 PVG) beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht wurde, hatte eine weitere Klärung der Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf sich zu beruhen, ob Druck auf Personen, die Unterstützungserklärungen für die AUF abgegeben haben, einen die Rechtswidrigkeit des Wahlergebnisses beeinflussenden Umstand darstellen oder nicht: Denn dies würde - bei welchem Ausgang der Prüfung auch immer - nichts am Ergebnis der Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ändern. Befürchtete Probleme dieser Art bei der nächsten Personalvertretungs-Wahl ändern daran nichts.

Ähnliches gilt im Ergebnis auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Wahl von R. in den DA - Graz und Graz-Umgebung, die wegen angeblichen Fehlens der passiven Wahlberechtigung (§ 15 Abs. 6 lit. b PVG) rechtswidrig sein soll.

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120190.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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