Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Anmerkung
VwGH v. 27.7.2023, Ra 2023/04/0090; ZurückweisungRechtssatz
Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (u.a. VwGH 02.02.2012, 2011/04/0180) oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Gewerbeberechtigung, Entziehung, Zuverlässigkeit, Schwerwiegende Verstöße, Fehlverhalten, Strafbare Handlung, strafgerichtliche Verurteilung, Erwerbsfreiheit, Eingriff, Verhältnismäßigkeit, grob sorgfaltswidriges Verhalten, Fehleinschätzungen, mangelnde Weit- und Gefahrensicht, grobe SorglosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.105.020.11505.2022Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023