Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.09.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Vom Lenker eines Kraftfahrzeuges kann nur das Wahrnehmen jener Mängel verlangt werden, deren Erkennen ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 25.2.1981, 3109/80). Dies gilt jedenfalls für offene Mängel eines Kraftfahrzeuges, das heißt für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen (vgl. VwGH 24.5.1973, 0240/73). Für den Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es auch bei einer entsprechenden Rundgangskontrolle bzw. Funktionstüchtigkeitskontrolle im Vorfeld der Inbetriebnahme bzw. des Lenkens des Fahrzeuges nicht zu erkennen, in welchem Zustand sich der Partikelfilter befindet (vgl. VwGH 28.9.1988, 88/02/0055). Ein entsprechender Mangel könnte von einem Lenker nur durch Aufleuchten von Warn- bzw. Kontrollleuchten am Armaturenbrett im Rahmen der nach § 102 Abs. 1 KFG zumutbaren Kontrolle erkannt werden.Vom Lenker eines Kraftfahrzeuges kann nur das Wahrnehmen jener Mängel verlangt werden, deren Erkennen ihm zumutbar ist vergleiche VwGH 25.2.1981, 3109/80). Dies gilt jedenfalls für offene Mängel eines Kraftfahrzeuges, das heißt für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen vergleiche VwGH 24.5.1973, 0240/73). Für den Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es auch bei einer entsprechenden Rundgangskontrolle bzw. Funktionstüchtigkeitskontrolle im Vorfeld der Inbetriebnahme bzw. des Lenkens des Fahrzeuges nicht zu erkennen, in welchem Zustand sich der Partikelfilter befindet vergleiche VwGH 28.9.1988, 88/02/0055). Ein entsprechender Mangel könnte von einem Lenker nur durch Aufleuchten von Warn- bzw. Kontrollleuchten am Armaturenbrett im Rahmen der nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG zumutbaren Kontrolle erkannt werden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Kraftfahrzeug, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Inbetriebnahme, Mängel, Wahrnehmung, Zumutbarkeit, Verkehrssicherheit, Gefährdung, Rauch, Tatvorwurf, KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.100.8268.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023