TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/31 VGW-001/101/10768/2023

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Veröffentlicht am 31.10.2023
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Entscheidungsdatum

31.10.2023

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

TierschutzG §38 Abs1 Z1 und Z2
TierschutzG §5 Abs1 und Abs2 Z10 und Z13
StGB §222 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 20.07.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TschG), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Mit o.a. Straferkenntnis vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – zwei Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 zur Last gelegt, weil sie1.1. Mit o.a. Straferkenntnis vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – zwei Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, zur Last gelegt, weil sie

1. von 02.06.2023, 22:30 Uhr bis 03.06.2023, 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen zwei Hunde vernachlässigt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden eingesperrt habe, wobei die Transportbox für zwei Hunde zu klein sei. Beide Hunde seien hinten und vorne an den Gitterstäben angestanden, eine Bewegung sei kaum möglich gewesen (§ 38 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG) und1. von 02.06.2023, 22:30 Uhr bis 03.06.2023, 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihr gehaltenen zwei Hunde vernachlässigt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden eingesperrt habe, wobei die Transportbox für zwei Hunde zu klein sei. Beide Hunde seien hinten und vorne an den Gitterstäben angestanden, eine Bewegung sei kaum möglich gewesen (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG) und

2. von 03.06.2023, 08:00 bis 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie zwei Hunde hohen Temperaturen ausgesetzt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox eingesperrt habe, wobei das Fahrzeug in der prallen Sonne abgestellt gewesen sei, somit die Tiere hohen Temperaturen ausgesetzt gewesen seien, wobei kaum Bewegungsfreiheit vorhanden gewesen sei, ebenso kein Wasser. Beide Tiere hätten erschöpft und apathisch gewirkt (§ 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 TSchG).2. von 03.06.2023, 08:00 bis 11:05 Uhr in Wien, C.-gasse, Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt habe, da sie zwei Hunde hohen Temperaturen ausgesetzt habe, indem sie die Tiere im Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... in einer Transportbox eingesperrt habe, wobei das Fahrzeug in der prallen Sonne abgestellt gewesen sei, somit die Tiere hohen Temperaturen ausgesetzt gewesen seien, wobei kaum Bewegungsfreiheit vorhanden gewesen sei, ebenso kein Wasser. Beide Tiere hätten erschöpft und apathisch gewirkt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10, TSchG).

Hierzu wurden jeweils zwei Geldstrafen in Höhe von 1.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag) verhängt.

1.2. Diese Vorfälle wurden von der Landespolizeidirektion Wien, SPK Liesing an die Staatsanwaltschaft Wien, mit Anzeigen vom jeweils 06.06.2023, angezeigt. Weiters wurden die Anzeigen an die belangte Behörde abgetreten. Am 16.06.2023 fand bei der Landespolizeidirektion Salzburg die Beschuldigtenvernehmung aufgrund des Verdachts auf Tierquälerei der Beschwerdeführerin statt. Am 20.06.2023 folgte ebenfalls dort die Einvernahme des Zeugen D. E.. Am 03.07.2023 erließ die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu den oben näher genannten Spruchpunkten. Diese wurde an sie am 07.07.2023 zugestellt. In der Folge erging das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, datiert vom 20.07.2023, welches an die Beschwerdeführerin am 26.07.2023 zugestellt wurde.

1.3. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft Wien, wie der Verfahrensstand zu einem eventuell eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei sei, berichtete die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 05.09.2023 zu AZ. ..., dass das Ermittlungsverfahren wegen § 222 StGB (Tierquälerei) am 04.07.2023 im Zweifel (gemäß § 190 Z 2 StPO) eingestellt wurde, weil ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar war.1.3. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft Wien, wie der Verfahrensstand zu einem eventuell eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei sei, berichtete die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 05.09.2023 zu AZ. ..., dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 222, StGB (Tierquälerei) am 04.07.2023 im Zweifel (gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO) eingestellt wurde, weil ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar war.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Behördenakt sowie aus der Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien. Gegenteilige Beweisergebnisse traten hierzu nicht hervor.

3. Rechtslage

Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet wie folgt:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.Paragraph 22,
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

    […]

Die wesentliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet wie folgt:

Tierquälerei
§ 222.Paragraph 222,
  1. (1)Absatz eins,Wer ein Tier
    1. 1.Ziffer eins
      roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
    2. 2.Ziffer 2
      aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3
      mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
  3. (3)Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

Die wesentliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TSchG) lautet auszugsweise:

Strafbestimmungen
§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer eins
      einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
    2. 2.Ziffer 2
      ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
    3. 3.Ziffer 3
      an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
    4. 4.Ziffer 4
      gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

    […]

  2. (7)Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Die wesentliche Bestimmung der Strafprozessordnung (StPO) lautet wie folgt:

Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 190.Paragraph 190,

Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

  1. 1.Ziffer eins
    die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  2. 2.Ziffer 2
    kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). 4.1. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

4.2. Im konkreten Fall werden der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt zwei Übertretungen nach dem TSchG vorgehalten, genauer § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 und Z 13 TSchG. Diese sind grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Tat ist jedoch dann nicht gegeben, wenn jene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die hier einschlägige Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist, als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens an oder auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung der Tat nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl zB VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095; 26.4.2019, Ra 2018/02/0334). 4.2. Im konkreten Fall werden der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt zwei Übertretungen nach dem TSchG vorgehalten, genauer Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 13, TSchG. Diese sind grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Tat ist jedoch dann nicht gegeben, wenn jene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die hier einschlägige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist, als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ebenso wenig kommt es auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens an oder auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung der Tat nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend vergleiche zB VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095; 26.4.2019, Ra 2018/02/0334).

4.3. Allerdings fand nach dem festgestellten Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien statt, welches im Endeffekt eingestellt wurde, da schließlich die Einstellung eine vorherige Einleitung desselben voraussetzt (Steiner in Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung1, 2020, § 190, Rz 5). Dies ist schon für sich ein deutliches Zeichen dafür, dass gegenständlich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Schließlich wurden der Staatsanwaltschaft Wien die exakt gleichen Vorfälle angezeigt, wie der belangten Behörde, weshalb vom gleichen Kernsachverhalt auszugehen ist.4.3. Allerdings fand nach dem festgestellten Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien statt, welches im Endeffekt eingestellt wurde, da schließlich die Einstellung eine vorherige Einleitung desselben voraussetzt (Steiner in Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung1, 2020, Paragraph 190,, Rz 5). Dies ist schon für sich ein deutliches Zeichen dafür, dass gegenständlich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Schließlich wurden der Staatsanwaltschaft Wien die exakt gleichen Vorfälle angezeigt, wie der belangten Behörde, weshalb vom gleichen Kernsachverhalt auszugehen ist.

4.4. Die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Last gelegten Taten erfüllen das Tatbild der „Tierquälerei“ gemäß § 222 Abs 1 Z 1, zweiter Fall StGB (zufügen unnötiger Qualen). Zwar ist im Sinne einer größtmöglichen Harmonisierung der Gesamtrechtsordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die im TSchG aufgezählten Tatbestände des § 5 TSchG eher aus der Tierquälerei ausgenommen sind, allerdings kann aufgrund der bestehenden kasuistischen Regelungen und diverser Einzelfälle nicht stets davon ausgegangen werden (vgl Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 222, Rz 13). Ansonsten würde auch die klare Subsidiaritätsregel des § 22 Abs 1 VStG, welche nochmals im TSchG (§ 38 Abs 7) explizit angeführt wird, ins Leere laufen. 4.4. Die der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Last gelegten Taten erfüllen das Tatbild der „Tierquälerei“ gemäß Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall StGB (zufügen unnötiger Qualen). Zwar ist im Sinne einer größtmöglichen Harmonisierung der Gesamtrechtsordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die im TSchG aufgezählten Tatbestände des Paragraph 5, TSchG eher aus der Tierquälerei ausgenommen sind, allerdings kann aufgrund der bestehenden kasuistischen Regelungen und diverser Einzelfälle nicht stets davon ausgegangen werden vergleiche Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 222,, Rz 13). Ansonsten würde auch die klare Subsidiaritätsregel des Paragraph 22, Absatz eins, VStG, welche nochmals im TSchG (Paragraph 38, Absatz 7,) explizit angeführt wird, ins Leere laufen.

4.5. Die weitere Verfolgung und Bestrafung desselben Sachverhalts würde gegen das Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weshalb das Straferkenntnis bereits aus diesen Gründen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung ist ein Straferkenntnis aufzuheben und ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl hierzu erneut VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0334; vgl ebenso kürzlich Verwaltungsgericht Wien vom 10.03.2022, VGW-031/016/17463/2021).4.5. Die weitere Verfolgung und Bestrafung desselben Sachverhalts würde gegen das Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weshalb das Straferkenntnis bereits aus diesen Gründen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung ist ein Straferkenntnis aufzuheben und ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen vergleiche hierzu erneut VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0334; vergleiche ebenso kürzlich Verwaltungsgericht Wien vom 10.03.2022, VGW-031/016/17463/2021).

4.6. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.4.6. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil es sich gegenständlich um eine Einzelfalllösung handelt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil es sich gegenständlich um eine Einzelfalllösung handelt.

Schlagworte

Tierschutzrecht, Straferkenntnis, Tierhaltung, Tierquälerei, ungerechtfertigte Leiden, Vernachlässigung, Transportbox, gerichtlich Strafnorm, Ermittlungsverfahren, Einstellung, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Prüfumfang, Subsidiarität, Doppelbestrafungsverbot, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.10768.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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