Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.12.2023Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Leistungsumfang gemäß § 3 Abs. 1 WGVG ist im Licht von Art. 17 Abs. 5 erster Satz Aufnahme-RL so zu verstehen, dass damit ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden soll, der auch österreichischen Staatsbürgern zusteht. Als sachnächste Norm kommt dabei das Wiener Mindestsicherungsgesetz in Betracht, das einen Mindeststandard – unter anderem – in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen und Krankheit abdeckt.Der Leistungsumfang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WGVG ist im Licht von Artikel 17, Absatz 5, erster Satz Aufnahme-RL so zu verstehen, dass damit ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden soll, der auch österreichischen Staatsbürgern zusteht. Als sachnächste Norm kommt dabei das Wiener Mindestsicherungsgesetz in Betracht, das einen Mindeststandard – unter anderem – in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen und Krankheit abdeckt.
Schlagworte
Grundversorgung, Anträge, Aufnahme in die Grundversorgung, Geldersatz, einstweilige Anordnung, Unionsrecht, Abweisung, Beschwerde, Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Verletzung der Entscheidungspflicht, Nachfrist, Nachholung, Nichtvorlage, Ablauf der Nachfrist, kein Zuständigkeitsübergang, ex lege, Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, Berechtigung, verfrühte Einbringung, Säumnisbeschwerdeverfahren, Einstellung, Geldersatz, vorenthaltene Grundversorgung, Anspruch, Ermittlung der Anspruchshöhe, Mindestsicherung, Mindeststandard, angemessener Lebensstandard, Aufnahme-RL, sachnächste Norm, nationales Recht, Nichtumsetzung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.9044.2023Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024