Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs4aRechtssatz
Der klare Wortlaut des § 68 Abs. 3 lit. e StVO lässt keine weitergehende Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren („mit jemanden mithilfe eines Telefons sprechen“ [vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/telefonieren]), wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre (vgl. dazu auch Pürstl, StVO-ON16 § 68 Anm 6a [Stand 15.9.2023, rdb.at]). Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar (vgl. anders § 102 Abs. 3 KFG, der jedoch nur für Lenker von Kraftfahrzeugen jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons unter Strafe stellt).Der klare Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO lässt keine weitergehende Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren („mit jemanden mithilfe eines Telefons sprechen“ [vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/telefonieren]), wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre vergleiche dazu auch Pürstl, StVO-ON16 Paragraph 68, Anmerkung 6a [Stand 15.9.2023, rdb.at]). Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar vergleiche anders Paragraph 102, Absatz 3, KFG, der jedoch nur für Lenker von Kraftfahrzeugen jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons unter Strafe stellt).
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Straferkenntnis, Beschwerde, Verbot des Telefonierens während des Radfahrens, Verwendung eines Mobiltelefons beim Radfahren, Verhängung einer Strafe, keine Strafe ohne Gesetz, Wortsinngrenze, Aufhebung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.13069.2023Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024