Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
21.02.2024Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §162 Abs1Rechtssatz
Das Einschreiten von Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB ist nicht als „Privatzwang“ zu qualifizieren, vielmehr werden diese in ihrer Organwalterfunktion tätig (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 960; allgemein zur Abgrenzung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung siehe VfSlg. 16.104/2001). Dies wird auch vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs mit der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Personenfahndung nach § 24 Abs. 1 SPG deutlich. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB (oder gemäß § 107 Abs. 3 Z 4 oder § 111c AußStrG) vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser polizeilichen Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden bzw. ihren Organen verschiedene Befugnisse zu Verfügung, welche zu Eingriffen in subjektive Rechtssphären ermächtigen (zur Systematik des SPG siehe zB Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 340 ff.). Für die Durchführung der Fahndung stehen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 lit. a SPG oder die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 SPG zur Verfügung. Ferner werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befugnisse dafür eingeräumt, wie nach erfolgreicher Fahndung mit aufgefundenen Personen umzugehen ist, die sowohl im SPG selbst (§ 45 SPG) als auch außerhalb des SPG (§ 162 Abs. 1 ABGB) geregelt sind (siehe hierzu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 2. zu § 24 [dort wird als Beispiel für eine außerhalb des SPG angesiedelte Befugnisnorm neben § 146b ABGB aF etwa auch §§ 170 f. StPO genannt]; vgl. idZ VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018).Das Einschreiten von Polizeibeamten auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB ist nicht als „Privatzwang“ zu qualifizieren, vielmehr werden diese in ihrer Organwalterfunktion tätig vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 960; allgemein zur Abgrenzung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung siehe VfSlg. 16.104 aus 2001,). Dies wird auch vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs mit der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Personenfahndung nach Paragraph 24, Absatz eins, SPG deutlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB (oder gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder Paragraph 111 c, AußStrG) vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser polizeilichen Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden bzw. ihren Organen verschiedene Befugnisse zu Verfügung, welche zu Eingriffen in subjektive Rechtssphären ermächtigen (zur Systematik des SPG siehe zB Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 340 ff.). Für die Durchführung der Fahndung stehen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa die Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, SPG oder die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 9, SPG zur Verfügung. Ferner werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befugnisse dafür eingeräumt, wie nach erfolgreicher Fahndung mit aufgefundenen Personen umzugehen ist, die sowohl im SPG selbst (Paragraph 45, SPG) als auch außerhalb des SPG (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) geregelt sind (siehe hierzu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anmerkung 2. zu Paragraph 24, [dort wird als Beispiel für eine außerhalb des SPG angesiedelte Befugnisnorm neben Paragraph 146 b, ABGB aF etwa auch Paragraphen 170, f. StPO genannt]; vergleiche idZ VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung, Verbringung, Krisenzentrum, Kinder- und Jugendhilfe, Kindeswohl, Aufenthalt des Kindes, Ermittlung des Aufenthalts, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zurückholungsrecht, Sicherung und Durchsetzung von Pflege und Erziehung, Obsorgeberechtigte, Erziehungsbedürftigkeit, Ersuchen eines berechtigten Elternteils, zwangsweise Anhaltung und Zurückbringung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personenfahndung, hoheitliches Handeln, Verhältnismäßigkeit, vertretbares EinschreitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.100.13031.2023Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024