RS Lvwg 2024/2/21 VGW-102/100/13031/2023, VGW-102/100/13032/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

ABGB §162 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §24 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Einschreiten von Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB ist nicht als „Privatzwang“ zu qualifizieren, vielmehr werden diese in ihrer Organwalterfunktion tätig (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 960; allgemein zur Abgrenzung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung siehe VfSlg. 16.104/2001). Dies wird auch vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs mit der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Personenfahndung nach § 24 Abs. 1 SPG deutlich. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB (oder gemäß § 107 Abs. 3 Z 4 oder § 111c AußStrG) vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser polizeilichen Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden bzw. ihren Organen verschiedene Befugnisse zu Verfügung, welche zu Eingriffen in subjektive Rechtssphären ermächtigen (zur Systematik des SPG siehe zB Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 340 ff.). Für die Durchführung der Fahndung stehen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 lit. a SPG oder die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 SPG zur Verfügung. Ferner werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befugnisse dafür eingeräumt, wie nach erfolgreicher Fahndung mit aufgefundenen Personen umzugehen ist, die sowohl im SPG selbst (§ 45 SPG) als auch außerhalb des SPG (§ 162 Abs. 1 ABGB) geregelt sind (siehe hierzu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anm 2. zu § 24 [dort wird als Beispiel für eine außerhalb des SPG angesiedelte Befugnisnorm neben § 146b ABGB aF etwa auch §§ 170 f. StPO genannt]; vgl. idZ VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018).Das Einschreiten von Polizeibeamten auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB ist nicht als „Privatzwang“ zu qualifizieren, vielmehr werden diese in ihrer Organwalterfunktion tätig vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 960; allgemein zur Abgrenzung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung siehe VfSlg. 16.104 aus 2001,). Dies wird auch vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs mit der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Personenfahndung nach Paragraph 24, Absatz eins, SPG deutlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB (oder gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder Paragraph 111 c, AußStrG) vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken. Zur Erfüllung dieser polizeilichen Aufgabe stehen den Sicherheitsbehörden bzw. ihren Organen verschiedene Befugnisse zu Verfügung, welche zu Eingriffen in subjektive Rechtssphären ermächtigen (zur Systematik des SPG siehe zB Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998] Rz 340 ff.). Für die Durchführung der Fahndung stehen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa die Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, SPG oder die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 9, SPG zur Verfügung. Ferner werden den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befugnisse dafür eingeräumt, wie nach erfolgreicher Fahndung mit aufgefundenen Personen umzugehen ist, die sowohl im SPG selbst (Paragraph 45, SPG) als auch außerhalb des SPG (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) geregelt sind (siehe hierzu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] Anmerkung 2. zu Paragraph 24, [dort wird als Beispiel für eine außerhalb des SPG angesiedelte Befugnisnorm neben Paragraph 146 b, ABGB aF etwa auch Paragraphen 170, f. StPO genannt]; vergleiche idZ VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung, Verbringung, Krisenzentrum, Kinder- und Jugendhilfe, Kindeswohl, Aufenthalt des Kindes, Ermittlung des Aufenthalts, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Zurückholungsrecht, Sicherung und Durchsetzung von Pflege und Erziehung, Obsorgeberechtigte, Erziehungsbedürftigkeit, Ersuchen eines berechtigten Elternteils, zwangsweise Anhaltung und Zurückbringung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personenfahndung, hoheitliches Handeln, Verhältnismäßigkeit, vertretbares Einschreiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.100.13031.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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