TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/9 VGW-041/036/1026/2025

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Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10 Abs1
ASVG §33
ASVG §111
  1. ASVG § 10 heute
  2. ASVG § 10 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. ASVG § 10 gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 10 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 10 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. ASVG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  8. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 10 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  10. ASVG § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  11. ASVG § 10 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  13. ASVG § 10 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. ASVG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  15. ASVG § 10 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  16. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  18. ASVG § 10 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 10 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  22. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  25. ASVG § 10 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. ASVG § 10 gültig von 01.08.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ... geborenen) Herrn A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.12.2024, Zl. ..., betreffend Übertretungen des § 111 ASVG, nach am 03.06.2025 und am 14.10.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ... geborenen) Herrn A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.12.2024, Zl. ..., betreffend Übertretungen des Paragraph 111, ASVG, nach am 03.06.2025 und am 14.10.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu den Punkten 25) und 57) des angefochtenen Straferkenntnisses (Vorwurf der Nichtanmeldung von C. D. und E. F. zur Sozialversicherung) eingestellt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu den Punkten 25) und 57) des angefochtenen Straferkenntnisses (Vorwurf der Nichtanmeldung von C. D. und E. F. zur Sozialversicherung) eingestellt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 24), 26) bis 56) und 58) bis 99) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich dieser Punkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen 97 Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 24), 26) bis 56) und 58) bis 99) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich dieser Punkte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen 97 Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer (Bf) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des ASVG) verantwortlich.

Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, als Verwaltungsstrafbehörde das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 27.12.2024, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Datum/Zeit der Kontrolle:  08.11.2023, ab 16:00 Uhr (Kontrolle durch die

Finanzpolizei)

Ort der Kontrolle:    Parkplatz Nord, …,

H.-straße, I.H.-straße, römisch eins.

Sie haben es als (zur Tatzeit fungierender) handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G. GmbH mit dem Sitz (zum Tatzeitpunkt) in Wien, J.-gasse (nunmehriger Sitz in K., L. Straße), das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten,Sie haben es als (zur Tatzeit fungierender) handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G. GmbH mit dem Sitz (zum Tatzeitpunkt) in Wien, J.-gasse (nunmehriger Sitz in K., L. Straße), das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten,

dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin der Verpflichtung, jede beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen ist, als nachstehend angeführte Personen am 08.11.2023 beschäftigt wurden, ohne dass vor deren Arbeitsantritt die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, erstattet wurde.

Die genannte Gesellschaft wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

1) M. N., geboren am ...,

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

2) O. P., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

3) Q. R., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:57 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

4) S. T., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

5) U. V., geboren am ...5) U. römisch fünf., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

6) W. X., geboren am ...6) W. römisch zehn., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

7) Y. Z., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

8) AA. AB., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

9) AC. AD., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

10) AE. AF., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

11) AE. AG., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

12) AH. AI., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:57 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

13) AJ. AK., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

14) AL. AM., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:57 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

15) AN. AO., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:23 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

16) AP. AQ., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

17) AP. AR., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

18) AS. AT., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

19) AU. AV., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

20) AW. AX., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

21) AY. AZ., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

22) BA. BB., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

23) BC. BD., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

24) BE. BF., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

25) BG. BH., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

26) BI. BJ., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:57 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

27) BK. BL., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

28) BM. BN., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

29) BO. BP., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

30) BQ. BR., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

31) BS. BT., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:33 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

32) BU. BV., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

33) BW. BX., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

34) BY. BZ., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

35) CA. CB., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

36) CA. CC., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

37) CD. CE., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

38) CF. CG., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

39) CF. CH., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

40) CI. CJ., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

41) CK. CL., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

42) CM. CN., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

43) CO. CP., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

44) CQ. CR., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

45) CS. CT., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

46) CU. CV., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

47) CW. CX., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

48) CY. CZ., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

49) DA. DB., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

50) DC. DD., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

51) DE. DF., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

52) DG. DH., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

53) DI. DJ., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

54) DK. DL., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

55) DM. DN., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

56) DO. DP., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

57) DQ. DR., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

58) DS. DT., geboren am ….

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

59) DU. DV., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

60) DU. DW., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

61) DX. DY., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

62) DZ. EA., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

63) EB. EC., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

64) ED. EE., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

65) EF. EG., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

66) EH. EI., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

67) EJ. EK., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

68) EL. EM., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

69) EL. EN., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

70) EO. EP., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

71) EQ. ER., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

72) ES. ET., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

73) EU. EV., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

74) EW. EX., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

75) EY. EZ., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

76) FA. FB., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

77) FC. FD., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

78) FC. FE., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

79) FF. FG., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

80) FH. FI., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, keine Anmeldung zur Sozialversicherung

81) FJ. FK., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

82) FL. FM., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

83) FN. FO., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

84) FP. FQ., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:33 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

85) FR. FS., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

86) FT. FU., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:32 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

87) FV. FW., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

88) FX. FY., geboren am ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 16:57 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

89) FZ. GA., geboren ...

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

90) GB. GC., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:22 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

91) GD. GE., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

92) GF. GG., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

93) GH. GI., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

94) GJ. GK., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

95) GL. GM., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

96) GN. GO., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

97) GP. GQ., geboren am …97) Gesetzgebungsperiode GQ., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 14:11 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

98) GR. GS., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:03 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

99) GT. GU., geboren am …

Arbeitsantritt: 08.11.2023 um 13:20 Uhr, Anmeldedatum SV-Versicherung: 08.11.2023 um 15:02 Uhr (Meldung nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1) bis 99) jeweils § 111 Abs. 1 Ziff. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 in Verbindung mit (iVm) § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016Zu 1) bis 99) jeweils Paragraph 111, Absatz eins, Ziff. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1) bis 99) jeweils  Zu 1) bis 99) jeweils  Zu 1) bis 99) jeweils

€ 730,00   20 Stunden    § 111 Abs. 2 ASVG, € 730,00 20 Stunden Paragraph 111, Absatz 2, ASVG,

BGBl. Nr. 189/1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 99/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 7.227,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 79.497,00

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage zur Schuldfrage Folgendes aus:

„Die Ihnen zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen gelangten der erkennenden Behörde durch einen Strafantrag der Finanzpolizei Team 52 zur Kenntnis. Diesem Strafantrag lag eine Kontrolle (Kontrolle von Securitykräften) der Finanzpolizei am 08.11.2023 beginnend um 16:00 Uhr auf dem Parkplatz Nord der …an der Adresse H.-straße in I., zugrunde. „Die Ihnen zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen gelangten der erkennenden Behörde durch einen Strafantrag der Finanzpolizei Team 52 zur Kenntnis. Diesem Strafantrag lag eine Kontrolle (Kontrolle von Securitykräften) der Finanzpolizei am 08.11.2023 beginnend um 16:00 Uhr auf dem Parkplatz Nord der …an der Adresse H.-straße in römisch eins., zugrunde.

In Absprache mit dem Sicherheitsbeauftragten des "GV." und der Polizei wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei auf die genaue Befragung der Dienstnehmer mittels Personenblätter verzichtet, um den zeitlichen Ablauf des anstehenden Champions-League-Spieles nicht zu gefährden. Demnach wurden die ankommenden Busse mit den Dienstnehmern der Security-Unternehmen am zugewiesenen Parkplatz von der Finanzpolizei angehalten und erklärten die Kontrollorgane den Insassen, dass jede Person ein Ausweisdokument bereithalten solle. Es wurde von allen Personen in den Bussen das Ausweisdokument überprüft, abgelichtet und die persönlichen Daten auf Kontrollblättern festgehalten.

Der Einsatzleiter befragte Sie als Geschäftsführer der G. GmbH noch während der Kontrolle. Im Rahmen dieser Befragung gaben Sie an, dass sich in den beiden Bussen (amtl. Kennzeichen MA-1 und MA-2) ausschließlich Dienstnehmer der G. GmbH befänden. Sie wären um ca. 13:20 Uhr in Wien weggefahren. Sie selbst hätten die Anmeldungen zur Sozialversicherung via ELDA am heutigen Tage durchgeführt.

Als Arbeitsbeginn wurde demnach von der Finanzpolizei der Zeitpunkt der Abfahrt zum Einsatzort, 08.11.2023 um 13:20 Uhr, angenommen.

Nach durchgeführter Kontrolle und anschließender innerdienstlicher Überprüfung mittels Datenbankabfragen (ELDA, AMS, SV) wurde durch die Finanzpolizei festgestellt, dass die insgesamt 99, im Spruch näher bezeichneten Dienstnehmer der G. GmbH nicht vor Arbeitsantritt oder überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Zum Sachverhalt wurden Sie am 18.01.2024 im Amt für Betrugsbekämpfung, Standort …, niederschriftlich befragt und haben u.a. folgendes angegeben:

"Ca. 4 Tage vor dem 08.11.2023 habe ich begonnen, nach Dienstnehmern zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich gewusst, wie viele Leute ich brauchen werde (ca. 100). Für diesen Auftrag wurde ein WhatsApp-Link erstellt und an die Personen weitergegeben. Es haben sich viele gemeldet und ich habe dann eine entsprechende Liste erstellt. Es haben sich genug Personen gemeldet. Alle Personen haben sich an der S-Bahnstation Wien-Meidling getroffen.

Die Busse waren zu diesem Zeitpunkt schon vor Ort (Rechnung wird übermittelt).

Vor dem Einstieg in den Bus füllten alle Dienstnehmer eigenhändig den vorgelegten

Dienstzettel aus und unterschrieben ihn. Die Abfahrt am 08.11.2023 war um 13:20 Uhr."

Zum Vorhalt der verspäteten Anmeldungen gaben Sie in dieser niederschriftlichen Befragung folgendes an:

"Ich begann sofort nach der Abfahrt mit der Anmeldung der anwesenden Dienstnehmer zur Sozialversicherung. Ich habe die eCards an mich genommen und mittels ELDA-App am Telefon die Namen und Versicherungsnummern an die ÖGK übermittelt. Ich habe alle Namen und Nummern eingegeben, aber die Anmeldung schlug fehl. Nach dem Senden kam eine Meldung „System abgestürzt“ in roter Schrift. Leider habe ich keinen Screenshot davon gemacht, aber ich hab noch ein Bild am Handy das ich übermittle. Nach 2 weiteren Versuchen habe dann in Erfahrung gebracht, dass das ELDA-System maximal 35 gleichzeitige Anmeldungen zulässt. Somit haben sich die Anmeldungen wie von der Finanzpolizei ermittelt verzögert."

Weiters:

"Ich habe gerade eine E-Mail von der ÖGK bekommen, worin bestätigt wird, dass es bei Mehrfachanmeldungen, wie oben von mir angegeben, zu Abstürzen der Erfassungsmaske für die fallweisen Anmeldungen kommen kann."

Aufgrund der von der Finanzpolizei festgestellten Übertretungen des ASVG wurde seitens der Finanzpolizei der diesem Verfahren zugrundeliegende Strafantrag gestellt und Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, die Sie nicht behoben haben.

Sie waren zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH und als solcher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sie waren zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH und als solcher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung (zugestellt durch Hinterlegung in der Postgeschäftsstelle 1165, Beginn der Abholfrist: 09.09.2024) trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs.1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es sind die Ihnen zur Last gelegten Übertretungen aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung (zugestellt durch Hinterlegung in der Postgeschäftsstelle 1165, Beginn der Abholfrist: 09.09.2024) trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es sind die Ihnen zur Last gelegten Übertretungen aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/ die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/ sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/ die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/ sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“

Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch die Strafbemessung näher.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A. B. fristgerecht Beschwerde. Er sei – so sein Vorbringen – der festen Überzeugung, dass ihn in diesem Verfahren keine Schuld treffe. Er habe in seiner Stellungnahme den Sachverhalt ausführlich dargelegt, woraus klar ersichtlich sei, dass er nicht für die vorgeworfene Handlung verantwortlich sei. Er ersuche um eine mündliche Verhandlung. Außerdem ersuche er um Gewährung von Verfahrenshilfe, da dies für ihn von großer Bedeutung sei.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.03.2025, Zl. VGW-041/V/036/1219/2025-2 war dieser Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Bf entschuldigt nicht erschienen ist und in der Herr GW. GX. per Videokonferenz als Zeuge einvernommen wurde. Dabei gab er Folgendes an:

„Es hat damals eine anonyme Anzeige gegeben mit dem Hinweis, dass bei Spielen im … Securities eingesetzt würden, die nicht angemeldet sind. Die Anzeige betraf überhaupt die Tätigkeit von Securities in der …. Die G. GmbH ist in der Anzeige schon namentlich erwähnt worden. Die Anzeige ist bei uns telefonisch am 20.10.2023 eingelangt. Das Spiel hat glaublich um 21:00 Uhr begonnen. Wie im Aktenvermerk auf AS 144 festgehalten, wurden die Busse auf einem Parkplatz angehalten und war dies um 17:36 Uhr. Ich war der Einsatzleiter und wurden die Leute kontrolliert. Der Beschwerdeführer war dabei. Ich habe die Kontrolle bei ihm angemeldet. Wir haben uns auf das Notwendigste beschränkt und nur die Identitäten der Leute festgehalten. Meines Wissens nach sind alle aus dem Bus ausgestiegen und nachdem ein Schwung von Leuten kontrolliert worden ist, ist der Beschwerdeführer bzw. ein Helfer mit diesen ins Stadion gegangen. Wir haben dann aber keine Aufzeichnungen mehr gemacht, wann bzw. welche Personen dann in das Stadion gegangen sind, um dort Security tätig zu sein. Bei der Kontrolle selbst waren technische Probleme bei der Anmeldung kein Thema.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.10.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der Bf teilnahm und zu der Herr GZ. HA. als Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung per Videokonferenz zugeschaltet worden ist. Der Bf gab zu den fünf Personen, die laut Straferkenntnis gar nicht angemeldet worden sind, an, diese seien zwar mitgekommen, hätten ihren Dienst aber nicht angetreten. Der Vertreter der Amtspartei gab an, er könne ad hoc nicht sagen, ob diese dann ins Stadion gegangen sind, um dort als Security zu arbeiten; allenfalls gebe es Check-In-Listen. Der Bf wies noch darauf hin, dass die Firma in Konkurs sei. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

In einer Eingabe vom 02.12.2025 führte das Amt für Betrugsbekämpfung noch näher aus, dass aus dortiger Sicht der Arbeitsbeginn für alle Dienstnehmer mit der Abfahrt der Busse in Wien am 08.11.2023 um 13:20 Uhr anzunehmen sei und hätten diese iSd § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Zu den Dienstnehmern, die überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, würden in der „Check-In-Liste“ der Securities C. D. (25) und DQ. DR. (57) aufscheinen. In einer Eingabe vom 02.12.2025 führte das Amt für Betrugsbekämpfung noch näher aus, dass aus dortiger Sicht der Arbeitsbeginn für alle Dienstnehmer mit der Abfahrt der Busse in Wien am 08.11.2023 um 13:20 Uhr anzunehmen sei und hätten diese iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Zu den Dienstnehmern, die überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, würden in der „Check-In-Liste“ der Securities C. D. (25) und DQ. DR. (57) aufscheinen.

Der Bf teilte mit Schreiben vom 07.01.2026 mit, dass er die Beschwerde zu den Punkten 25) und 57) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückziehe.

Der Bf hat mit Schreiben vom 07.01.2026 die Beschwerde zu den Punkten 25) und 57) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen. Aufgrund dieser Zurückziehung ist das angefochtene Straferkenntnis in seinen beiden Punkten 25) und 57) in Rechtskraft erwachsen. Daher war das Beschwerdeverfahren zu diesen beiden Punkten vor dem Verwaltungsgericht Wien spruchgemäß einzustellen.

Zu den Punkten 1) bis 24), 26) bis 56) und 58) bis 99) des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 33 ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 44/2016 lautet wie folgt:Paragraph 33, ASVG, in der im vorliegenden Fall aufgrund des Tatzeitpunktes anzuwendenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet wie folgt:

„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG, idF BGBl. I Nr. 99/2020, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  1. 2.Ziffer 2
     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  2. 3.Ziffer 3
     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro,

  • - Strichaufzählung
    bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Im vorliegenden Fall geht es um den Einsatz von Security-Personal bei einem Champions-League-Spiel in der …. Wie in einem Aktenvermerk auf AS 144 festgehalten wurde, wurden die Busse (mit den Security-Kräften, die aus Wien angereist sind) auf einem Parkplatz angehalten und kontrolliert. Damit es nicht zu Verzögerungen des Champions-League-Spiels kommt, wurde von allen Personen in den Bussen das Ausweisdokument überprüft, abgelichtet und die persönlichen Daten festgehalten. Der Bf gab bei seiner Befragung an, dass sie um ca. 13:20 Uhr in Wien weggefahren seien. Zu den verspäteten Anmeldungen gab der Bf Folgendes an:

„Ich begann sofort nach der Abfahrt mit der Anmeldung der anwesenden Dienstnehmer zur Sozialversicherung. Ich habe die eCards an mich genommen und mittels ELDA-App am Telefon die Namen und Versicherungsnummern an die ÖGK übermittelt. Ich habe alle Namen und Nummern eingegeben, aber die Anmeldung schlug fehl. Nach dem Senden kam eine Meldung „System abgestürzt" in roter Schrift. Leider habe ich keinen Screenshot davon gemacht, aber ich hab noch ein Bild am Handy das ich übermittle. Nach 2 weiteren Versuchen habe dann in Erfahrung gebracht, dass das ELDA-System maximal 35 gleichzeitige Anmeldungen zulässt. Somit haben sich die Anmeldungen wie von der Finanzpolizei ermittelt verzögert."

Weiters:

"Ich habe gerade eine E-Mail von der ÖGK bekommen, worin bestätigt wird, dass es bei Mehrfachanmeldungen, wie oben von mir angegeben, zu Abstürzen der Erfassungsmaske für die fallweisen Anmeldungen kommen kann."

Wie Herr GY. in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 angegeben hat, ist der Bf bzw. ein Helfer (nach der Kontrolle der Leute) mit diesen ins Stadion gegangen. Es wurden keine Aufzeichnungen darüber gemacht, wann bzw. welche Personen in das Stadion gegangen sind, um dort als Security tätig zu sein. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bf dann als Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt, dass 99 namentlich genannte Personen nicht rechtzeitig bzw. überhaupt nicht zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt angemeldet worden sind. Die belangte Behörde hat ebenso wie die anzeigende Amtspartei als Arbeitsbeginn den 08.11.2023 um 13:20 Uhr (also die Zeit, zu der der Bus von Wien losgefahren ist) angenommen. Es findet sich dann bei sieben Dienstnehmern der Hinweis darauf, dass überhaupt keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist (unter anderem bei den Dienstnehmern Nr. 25) und 57)). Bei den anderen 92 Dienstnehmern ist festgehalten worden, zu welcher Zeit die Anmeldung am 08.11.2023 erfolgt ist (nämlich zwischen 14:11 Uhr und 16:57 Uhr).

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 angegeben, die im Straferkenntnis angeführten Personen, die gar nicht angemeldet gewesen sind, seien zwar mitgekommen, hätten dann aber (aufgrund der Kontrolle) ihren Dienst gar nicht angetreten. Es wurde das Amt für Betrugsbekämpfung um Auskunft ersucht, ob eruiert werden könne, welche von den nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Personen nach der Kontrolle auch in das Stadion gegangen sind und dort auch ihren Dienst als Security versehen haben. Von Seiten des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde mitgeteilt, dass zwei Dienstnehmer (die unter Punkt 25) und 57) genannten) in der „Check-In-Liste“ als Securities aufscheinen. Bezüglich dieser beiden Dienstnehmer hat der Bf dann auch die Beschwerde zurückgezogen. Bezüglich der anderen Dienstnehmer, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind (Punkte 53), 59), 71), 79) und 80)), gibt es nun aber kein Beweisergebnis in die Richtung, dass diese nach der Kontrolle (bei der sich herausgestellt hat, dass sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind und die auch nachträglich nicht angemeldet worden sind) den Dienst als Security im Stadion angetreten hätten.

Gerade bei Tätigkeiten der gegenständlichen Art (als Security bei einer Sportveranstaltung oder kulturellen Veranstaltung), bei der Personen eingesetzt werden, die für die Security-Firmen nur fallweise (tageweise) beschäftigt werden, ist es naheliegend, dass vom Dienstgeber der Bedarf an Arbeitskräften (etwa über Whats-App-Gruppen) den möglichen Dienstnehmern zur Kenntnis gebracht wird und dann ein Beschäftigungsverhältnis (auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung) nur mit den Personen gegründet wird, die sich (etwa bei einem Fußballspiel vor Spielbeginn) beim Stadion einfinden und tatsächlich ihre Arbeit als Security-Kraft antreten wollen.

Im vorliegenden Fall war es so, dass es sich bei der Security-Firma um eine Firma mit Sitz in Wien handelt, die einen Auftrag für Security-Leistungen bei einem Fußballspiel in HB. angenommen hat. Der Bf hat (offenbar wie es in der Branche üblich ist, über Whats-App-Gruppen) zunächst den Bedarf an Personen den möglichen Dienstnehmern mitgeteilt, worauf sich dann rund 100 Personen für eine solche Tätigkeit gemeldet haben. Damit die Personen nach HB. gelangen können, wurden vom Bf zwei Busse zur Verfügung gestellt, mit denen die Leute nach HB. gebracht worden sind. Der Bf hat dann die Busfahrt genutzt, um einmal festzustellen, welche Personen überhaupt gekommen sind, von diesen dann die Daten aufgenommen und dann begonnen – während der Busfahrt – diese zur Sozialversicherung anzumelden, wobei er auf die von ihm in seiner Befragung dargestellten Schwierigkeiten bei der Anmeldung gestoßen ist. Letztlich konnten aber (bis auf sieben Personen) alle zur Sozialversicherung angemeldet werden, noch bevor diese über einen Check-In in das Stadion gelangt sind (um dort ihren Dienst anzutreten).

Die Pflichtversicherung für Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tag des Beginns (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers (bei Beschäftigungen der gegenständlichen Art: in dem Stadion oder Festivalgelände, in dem die Securities tätig werden sollen) begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).Die Pflichtversicherung für Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tag des Beginns (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers (bei Beschäftigungen der gegenständlichen Art: in dem Stadion oder Festivalgelände, in dem die Securities tätig werden sollen) begründet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).

Was nun die vom Amt für Betrugsbekämpfung in der Stellungnahme vom 02.12.2025 zitierte Judikatur des VwGH betrifft, so betreffen diese andere Verfahrenskonstellationen, nicht aber – wie hier – die tageweise (oder gar stundenweise) Beschäftigung von Personen als Securities z.B. in einem Fußballstadion oder sonstigen Veranstaltungsort. Ob nämlich die Personen etwa z.B. mit dem Zug von Wien nach HB. gefahren wären oder Fahrgemeinschaften gebildet hätten oder aber – wie hier – mit zwei Bussen von Wien nach HB. gebracht worden sind, macht für die Beurteilung, ab wann ein Beschäftigungsverhältnis bei Securities für eine stundenweise Tätigkeit beginnt, keinen Unterschied. Die Dienstnehmer haben vorher in Wien keine Tätigkeiten für die GmbH erbracht, sondern wurden – über Whats-App – darüber informiert, dass die Möglichkeit besteht, bei einem Fußballspiel in HB. als Security (für die GmbH) tätig zu sein. Die interessierten Personen wurden dann mit Bussen nach HB. gebracht, gaben während der Busfahrt ihre Daten an und sollten rechtzeitig während der Busfahrt zur Sozialversicherung angemeldet werden, damit sie dann, wenn sie ihren Dienst im Stadion antreten, bereits zur Sozialversicherung angemeldet sind (bis auf sieben Personen waren alle anderen 92 Personen auch zu dem Zeitpunkt bereits zur Sozialversicherung angemeldet worden).

Aufgrund der obigen Erwägungen war daher der Beschwerde zu den Punkten 1) bis 24), 26) bis 56) und 58) bis 99) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen 92 Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, weil der Bf die ihm in diesen Punkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Aufgrund der obigen Erwägungen war daher der Beschwerde zu den Punkten 1) bis 24), 26) bis 56) und 58) bis 99) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen 92 Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, weil der Bf die ihm in diesen Punkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Security, Parkplatz, Kontrolle, Verzögerung, Sozialversicherung, Anmeldung, Stadion, Beschäftigungsverhältnis, Pflichtversicherung, Fußballstadion, Busfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.041.036.1026.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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