TE Lvwg Erkenntnis 2026/6/15 VGW-151/052/4576/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.06.2026

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §64
NAG-DV §8 Z8
UniversitätsG 2002 §52 Abs1
UniversitätsG 2002 §56 Abs1
  1. NAG-DV § 8 heute
  2. NAG-DV § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. NAG-DV § 8 gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2025
  4. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
  5. NAG-DV § 8 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2018
  6. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
  7. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013
  8. NAG-DV § 8 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  9. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  10. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. THALER über die Beschwerde der Frau A. B. (geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Russische Föderation), vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.02.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2026

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 20 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit bis zum 18.04.2027 erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ mit Gültigkeit bis zum 18.04.2027 erteilt.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 20 Abs. 2 NAG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwischen Ablauf des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am 16.11.2025 und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, NAG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zwischen Ablauf des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am 16.11.2025 und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig war.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine am ... geborene, russische Staatsangehörige, stellte mit auf 26.10.2025 datiertem Formular (eingebracht am 27.10.2025) einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2026 wies der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei seit 01.03.2024 im Vorstudienlehrgang an der Universität Wien eingeschrieben. Sie habe im vorangehenden Studienjahr (2024/2025) aber keinen maßgeblichen Studienerfolg erbracht und sei auch nicht innerhalb von zwei Jahren zu einem ordentlichen Studium zugelassen worden. Hinderungsgründe im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG lägen nicht vor. Somit würden besondere Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels fehlen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2026 wies der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei seit 01.03.2024 im Vorstudienlehrgang an der Universität Wien eingeschrieben. Sie habe im vorangehenden Studienjahr (2024 aus 2025,) aber keinen maßgeblichen Studienerfolg erbracht und sei auch nicht innerhalb von zwei Jahren zu einem ordentlichen Studium zugelassen worden. Hinderungsgründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, NAG lägen nicht vor. Somit würden besondere Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels fehlen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe von Juli bis November 2025 an einer psychisch emotionalen Störung gelitten, die sie daran gehindert habe, den geforderten Studienerfolg zu erbringen.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1. Die am ... geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr Reisepass ist bis 18.04.2027 gültig.

2. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 15.11.2023 durchgehend über Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“. Zuletzt für den Zeitraum von 16.11.2024 bis 16.11.2025.

3. Am 27.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“.

4. Mit Bescheid der Universität Wien vom 11.08.2023, ..., wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Bachelorstudium … stattgegeben. Vorgeschrieben wurden im Spruch des Bescheides die Ablegung der Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Englisch und Geographie/Geschichte. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang werde hiermit erteilt. Vor Zulassung zum ordentlichen Studium sei das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Nach der Absolvierung der vorgeschriebenen Leistungen werde die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend dem Antrag erteilt. Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage sei maßgeblich.

5. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2024 bis dato an der Universität Wien im „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ (UA 992 840) als außerordentliche Studierende gemeldet.

Es gibt im VWU jeweils drei Termine für Ergänzungsprüfungen pro Semester (Wintersemester: September, Oktober/November, Jänner; Sommersemester: März, April/Mai, Juni).

Im Sommersemester 2024 hat die Beschwerdeführerin den Deutschkurs der Stufe „Anfänger*innen mit Vorkenntnissen“ erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2024/2025 hat die Beschwerdeführerin den Deutschkurs „Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“ trotz regelmäßiger Teilnahme nicht erfolgreich abgeschlossen. Im Sommersemester 2025 hat die Beschwerdeführer diesen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2025/2026 hat die Beschwerdeführerin am Deutschkurs der Stufe „Fortgeschrittene“ erfolgreich teilgenommen.Im Sommersemester 2024 hat die Beschwerdeführerin den Deutschkurs der Stufe „Anfänger*innen mit Vorkenntnissen“ erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2024 aus 2025, hat die Beschwerdeführerin den Deutschkurs „Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“ trotz regelmäßiger Teilnahme nicht erfolgreich abgeschlossen. Im Sommersemester 2025 hat die Beschwerdeführer diesen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2025 aus 2026, hat die Beschwerdeführerin am Deutschkurs der Stufe „Fortgeschrittene“ erfolgreich teilgenommen.

Die positive Absolvierung von entsprechenden Vorbereitungskursen sind nicht zwingend Voraussetzung für den Antritt zu Ergänzungsprüfungen. Die Beschwerdeführerin konnte selbst wählen, ob Sie zur Ergänzungsprüfung aus Geschichte oder zu jener aus Geografie antritt.

Die Beschwerdeführerin war im November 2025 für die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch angemeldet. Diese Ergänzungsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Beschwerdeführerin hat im November 2025 nur den schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung aus Englisch bestanden. Den mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung aus Englisch und den schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung aus Deutsch hat die Beschwerdeführerin nicht bestanden. Zum mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung aus Deutsch konnte die Beschwerdeführerin mangels positiven Abschlusses des schriftlichen Teils nicht antreten.

Im Jänner 2026 ist die Beschwerdeführerin noch einmal zu allen drei Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Englisch und Geschichte angetreten, weil dies die letzte Möglichkeit war, den Vorstudienlehrgang in der dafür vorgesehen Zeit von zwei Jahren abzuschließen. Sie hat bei diesem Termin jedoch keine Prüfung bestanden.

Am 10.03.2026 hat die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung aus Englisch erfolgreich abgelegt. Am 06.05.2026 hat die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung aus Deutsch erfolgreich abgelegt. Die Ergänzungsprüfung aus Geschichte hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht abgelegt. Sie ist jedoch für den entsprechenden Prüfungstermin im Juni 2026 angemeldet.

6. Von Juli bis November 2025 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer psycho-emotionalen Störung in stationärer und ambulanter Behandlung bei einer Psychotherapeutin in Moskau. Während dieses Zeitraumes war die Beschwerdeführerin nicht immer in der Lage, in vollem Umfang am Unterricht teilzunehmen, sich laufend daran zu beteiligen, sich auf Prüfungen vorzubereiten und diese erfolgreich abzulegen. Die Beschwerdeführerin befand sich ungefähr ab 20.07.2025 für zwei Wochen in stationärer Behandlung in Moskau, wo sie Infusionen und Medikamente bekam, damit sich ihr zustand stabilisiert. In der Folge musste sie auf ihre Medikamente eingestellt werden und war zu diesem Zweck alle zwei bis drei Tage beim Arzt. Im September kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück, wobei sie bis Ende November/Anfang Dezember noch unter ihrer Erkrankung bzw. den Nebenwirkungen der Medikamente litt. Ab Dezember ging es der Beschwerdeführerin, dann wieder besser, weil ihre Medikamente richtig eingestellt waren. Derzeit nimmt die Beschwerdeführerin die Medikamente Quetiapin und Lamotrigin ein und hat nur noch sporadisch Termine bei ihrer Ärztin. Ihr psychischer Zustand ist derzeit stabil.

Es liegt keine dauerhafte Erkrankung vor, die dem Abschluss eines Studiums durch sie entgegensteht.

7. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

8. Die Beschwerdeführerin ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Österreichischen Gesundheitskasse) gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Die Beschwerdeführerin hat hierfür monatlich € 78,84 zu zahlen.8. Die Beschwerdeführerin ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Österreichischen Gesundheitskasse) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert. Die Beschwerdeführerin hat hierfür monatlich € 78,84 zu zahlen.

9. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben bei der Erste Bank in Höhe von € 11.081,85. Dieses Guthaben stammt aus Zuwendungen von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater für ihr Studium und steht der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung. Sie hat monatliche Ausgaben für Miete in Höhe von € 550,- zu leisten, keine Kreditschulden zu begleichen und keine Sorgepflichten.

10. Die Beschwerdeführerin hat mit hg. Eingabe vom 27.05.2026 ein aktuelles Lichtbild vorgelegt.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in die Akten der belangten Behörde genommen und Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und den Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63 hinsichtlich etwaiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin gestellt. Auch wurde von Seiten des Gerichts in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister) Einsicht genommen. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 26.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurden.

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zu ihrem Reisepass beruhen auf der Aktenlage und sind auch nicht weiter strittig. Dies gilt auch für die bisher erteilten Aufenthaltstitel, die auch im zentralen Fremdenregister entsprechend dokumentiert sind.

3. Die Feststellungen betreffend die Prüfungstermine im VWU ergeben sich aus dem Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“, den frei im Internet zugänglichen Angaben auf der Homepage des VWU (https://vorstudienlehrgang.oead.at/de/wien/ergaenzungspruefungen) sowie den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Abschluss von Vorbereitungskursen nicht Voraussetzung für den Antritt zu Ergänzungsprüfungen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Allgemeinen Informationen zu Ergänzungsprüfungen auf der Homepage des VWU.

4. Die Feststellungen zum Vorstudienlehrgang, insbesondere zum Beginn des Vorstudienlehrganges, zu den abgelegten Kursen und Ergänzungsprüfungen bzw. den von der Beschwerdeführerin nicht bestandenen Ergänzungsprüfungen und der Anmeldung zur Ergänzungsprüfung aus Geschichte ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (aktuelles Studienblatt, Studienbestätigung, Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 11.08.2023, Kursbestätigungen vom „Sprachenzentrum Universität Wien“, Anmeldung zum Prüfungstermin für die Ergänzungsprüfung aus Geschichte im Juni 2026 (in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt), Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 07.05.2025, Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Englisch vom 16.03.2026) und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

5. Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer psycho-emotionalen Störung ergeben sich aus dem medizinischen Attest der Psychiaterin E. F. vom 20.12.2025 und den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat den Auslöser ihrer psychischen Erkrankung durch die Trennung von ihrem Verlobten im Juni 2025 und die anschließende zunächst stationäre und danach ambulante Behandlung sowie die anschließende Einstellung auf die richtige Medikation in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und schlüssig geschildert. Die Feststellungen zu den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin derzeit einnimmt, ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass sich ihr psychischer Zustand seit Dezember 2025 gebessert hat und keine dauerhafte Erkrankung vorliegt, die dem Abschluss eines Studiums durch sie entgegensteht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie mittlerweile die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und Englisch erfolgreich abgelegt hat.

6. Die Feststellung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet sich auf einer hg. Abfrage im Österreichischen Strafregister und auf hg. eingeholten Auskünften der Verwaltungsstrafbehörden.

7. Die Feststellungen zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

8. Die Feststellungen zum Guthaben der Beschwerdeführerin auf ihrem Bankkonto sowie ihren monatlichen Ausgaben ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, dem vorgelegten Untermietvertrag zwischen ihr und der Hauptmieterin der Wohnung, in der sie wohnt und laut ZMR gemeldet ist, dem vorgelegten KSV1870, der Auskunft des Bezirksgerichts G. vom 29.04.2026 sowie ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

       1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

       2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

      2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

       3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

       4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

       5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

       6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

       1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

       2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

       3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

       4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

       5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

       6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

       7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) […]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

       1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

       2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20, (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[…]

Verlängerungsverfahren
§ 24.Paragraph 24,
  1. (1)Absatz eins,Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

    […]

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und

       2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,

 
[…]

       4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

 
[…]

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

[…]“

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8.Paragraph 8,

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

 
[…]
  1. 8.Ziffer 8
    für eine Aufenthaltsbewilligung 'Student':
    1. a)Litera a
      Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
    2. b)Litera b
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
 
[…]“

3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Einteilung des Studienjahres

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.Paragraph 52, (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

[…]

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten.Paragraph 56, (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten.

[…] "

V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel „Student“ mit Gültigkeitsdauer bis 16.11.2025 erteilt. Der nun verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag (datiert auf 26.10.2025, eingebracht am 27.10.2025) wurde daher vor Ablauf des zuletzt zuerkannten Aufenthaltstitels gestellt.1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel „Student“ mit Gültigkeitsdauer bis 16.11.2025 erteilt. Der nun verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag (datiert auf 26.10.2025, eingebracht am 27.10.2025) wurde daher vor Ablauf des zuletzt zuerkannten Aufenthaltstitels gestellt.

2. Besondere Erteilungsvoraussetzungen:

2.1. Nach § 64 Abs. 2 erster Satz NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG (ordentlichen Studium) nachweist.2.1. Nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG (Absolvierung eines außerordentlichen Studiums) darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ordentlichen Studium) nachweist.

2.2. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist bei Studierenden im Verlängerungsfall ein entsprechender Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr bzw. weitere Studienjahre verstrichen ist bzw. sind. In einem solchen Fall ist es - im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - zum einen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (siehe dazu das Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0036, VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; VwGH 26. Februar 2013, 2010/22/0127).2.2. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG ist bei Studierenden im Verlängerungsfall ein entsprechender Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr bzw. weitere Studienjahre verstrichen ist bzw. sind. In einem solchen Fall ist es - im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - zum einen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (siehe dazu das Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0036, VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; VwGH 26. Februar 2013, 2010/22/0127).

2.3. Die von der Beschwerdeführerin im – somit zuletzt abgeschlossenen – maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025) erbrachten Studienleistungen sind daher der Beurteilung des Studienerfolgs zugrunde zu legen.2.3. Die von der Beschwerdeführerin im – somit zuletzt abgeschlossenen – maßgeblichen Studienjahr 2024 aus 2025, (1. Oktober 2024 bis 30. September 2025) erbrachten Studienleistungen sind daher der Beurteilung des Studienerfolgs zugrunde zu legen.

2.4. Die Beschwerdeführerin hat im maßgeblichen Studienjahr den Deutschkurs im Auftrag des VWU „Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (EV)“ besucht und im Sommersemester 2025 auch erfolgreich abgeschlossen. Es ist daher von einem ausreichenden Studienerfolg im Vorstudienlehrgang auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2024/2025 keinen Kurs erfolgreich abschließen konnte, steht der Annahme eines ausreichenden Studienerfolgs im gesamten maßgeblichen Studienjahr nach hg. Ansicht nicht entgegen, zumal die Vorbereitungskurse zum einen keine Voraussetzungen für die für den Abschluss des Vorstudienlehrganges allein maßgeblichen vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sind und auch bei ordentlichen Studien grundsätzlich eine Absolvierung von 60 ECTS im Jahr vom Studienplan vorgesehen ist, für einen Studienerfolgsnachweis iSv § 74 Universitätsgesetz aber 16 ECTS ausreichend sind. Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr noch keine Ergänzungsprüfungen abgelegt hat, schadet nicht, weil Sie dafür nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zwei Jahre Zeit hat (vgl. § 5 Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“).2.4. Die Beschwerdeführerin hat im maßgeblichen Studienjahr den Deutschkurs im Auftrag des VWU „Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (EV)“ besucht und im Sommersemester 2025 auch erfolgreich abgeschlossen. Es ist daher von einem ausreichenden Studienerfolg im Vorstudienlehrgang auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2024 aus 2025, keinen Kurs erfolgreich abschließen konnte, steht der Annahme eines ausreichenden Studienerfolgs im gesamten maßgeblichen Studienjahr nach hg. Ansicht nicht entgegen, zumal die Vorbereitungskurse zum einen keine Voraussetzungen für die für den Abschluss des Vorstudienlehrganges allein maßgeblichen vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sind und auch bei ordentlichen Studien grundsätzlich eine Absolvierung von 60 ECTS im Jahr vom Studienplan vorgesehen ist, für einen Studienerfolgsnachweis iSv Paragraph 74, Universitätsgesetz aber 16 ECTS ausreichend sind. Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr noch keine Ergänzungsprüfungen abgelegt hat, schadet nicht, weil Sie dafür nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zwei Jahre Zeit hat vergleiche Paragraph 5, Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“).

2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zweijährige Frist des § 64 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0127, Rn. 18).2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zweijährige Frist des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0127, Rn. 18).

2.6. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2024 im VWU eingeschrieben und verfügt seit 15.11.2023 über einen Aufenthaltstitel „Student“. Die Beschwerdeführerin hätte daher spätestens mit 01.03.2026 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium nachweisen müssen. Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium wurde von der Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgewiesen, weshalb es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt.

2.7. Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen solcher Gründe hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007 zur analogen Regelung des § 64 Abs. 3 NAG mwN).2.7. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen solcher Gründe hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007 zur analogen Regelung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG mwN).

2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass „psychische Belastungen" infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG fallen (vgl. etwa VwGH 9.11.2011, 2010/22/0138; 18.3.2010, 2009/22/0129). Allerdings betraf diese Rechtsprechung vorwiegend Fälle, in denen psychische Probleme eingewendet, deren Auftreten und Beschaffenheit jedoch nicht hinreichend konkret und substanziiert behauptet und auch nicht entsprechend (etwa durch Vorlage ärztlicher Bestätigungen) bescheinigt wurden (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0196; 24.4.2012, 2009/22/0236; 13.12.2011, 2011/22/0274; 6.7.2010, 2010/22/0090). Die betreffende Rechtsprechung steht indessen einer Anerkennung entsprechend nachgewiesener „psychischer Erkrankungen" als beachtliche Hinderungsgründe - sofern sie im Sinn der vorangehenden Ausführungen entsprechend vorgebracht und plausibel dargetan wurden - nicht entgegen (VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108).2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass „psychische Belastungen" infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG fallen vergleiche etwa VwGH 9.11.2011, 2010/22/0138; 18.3.2010, 2009/22/0129). Allerdings betraf diese Rechtsprechung vorwiegend Fälle, in denen psychische Probleme eingewendet, deren Auftreten und Beschaffenheit jedoch nicht hinreichend konkret und substanziiert behauptet und auch nicht entsprechend (etwa durch Vorlage ärztlicher Bestätigungen) bescheinigt wurden vergleiche dazu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0196; 24.4.2012, 2009/22/0236; 13.12.2011, 2011/22/0274; 6.7.2010, 2010/22/0090). Die betreffende Rechtsprechung steht indessen einer Anerkennung entsprechend nachgewiesener „psychischer Erkrankungen" als beachtliche Hinderungsgründe - sofern sie im Sinn der vorangehenden Ausführungen entsprechend vorgebracht und plausibel dargetan wurden - nicht entgegen (VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108).

2.9. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass von einem beachtlichen Hinderungsgrund im Sinn des Vorgesagten nur dann die Rede sein kann, wenn dieser nicht dauerhaft ist, wovon aber bei länger dauernden - im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden - Erkrankungen auszugehen ist (vgl. in dem Zusammenhang etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 29.7.2019, Ra 2017/22/0087; 22.3.2018, Ra 2017/22/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann also von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben aufgezeigten Sinn freilich nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 7.4.2011, 2009/22/0124). Ist es nämlich einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung (dauerhaft) nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, so kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung gewertet werden (vgl. VwGH 13.10.2011, 2009/22/0305).2.9. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass von einem beachtlichen Hinderungsgrund im Sinn des Vorgesagten nur dann die Rede sein kann, wenn dieser nicht dauerhaft ist, wovon aber bei länger dauernden - im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden - Erkrankungen auszugehen ist vergleiche in dem Zusammenhang etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 29.7.2019, Ra 2017/22/0087; 22.3.2018, Ra 2017/22/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kann also von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben aufgezeigten Sinn freilich nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist vergleiche etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145; 7.4.2011, 2009/22/0124). Ist es nämlich einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung (dauerhaft) nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, so kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung gewertet werden vergleiche VwGH 13.10.2011, 2009/22/0305).

2.10. Die Beschwerdeführerin hat Nachweise erbracht, dass sie an einer psychischen Krankheit erkrankt ist. Sie erkrankte im Juli 2025 an einer psycho-emotionalen Störung und litt bis einschließlich November 2025 an den Symptomen dieser Erkrankung bzw. den Nebenwirkungen ihrer Medikamente. Zwar war die Beschwerdeführerin beim Prüfungstermin im Jänner 2026 für sich genommen durch die Erkrankung nicht mehr beeinträchtigt. Allerdings hinderte die Erkrankung sie darin, sich auf die Prüfungen im Laufe des Wintersemesters 2025/2026 entsprechend vorzubereiten. Eine Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb der Zweijahresfrist ist aus diesem Grund nicht erfolgt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin war damit kausal für die fehlende Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren.2.10. Die Beschwerdeführerin hat Nachweise erbracht, dass sie an einer psychischen Krankheit erkrankt ist. Sie erkrankte im Juli 2025 an einer psycho-emotionalen Störung und litt bis einschließlich November 2025 an den Symptomen dieser Erkrankung bzw. den Nebenwirkungen ihrer Medikamente. Zwar war die Beschwerdeführerin beim Prüfungstermin im Jänner 2026 für sich genommen durch die Erkrankung nicht mehr beeinträchtigt. Allerdings hinderte die Erkrankung sie darin, sich auf die Prüfungen im Laufe des Wintersemesters 2025 aus 2026, entsprechend vorzubereiten. Eine Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb der Zweijahresfrist ist aus diesem Grund nicht erfolgt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin war damit kausal für die fehlende Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren.

2.11. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen dauerhaften Hinderungsgrund handelt, zumal die Beschwerdeführerin mittlerweile medikamentös so eingestellt ist, dass ihr psychischer Zustand stabil ist und sie im Sommersemester 2026 auch bereits zwei der drei vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen positiv ablegen konnte.

2.12. Die vorgetragenen Gründe (psychische Erkrankung) rechtfertigen daher gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG ein Absehen von der Verpflichtung, den Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren zu erbringen.2.12. Die vorgetragenen Gründe (psychische Erkrankung) rechtfertigen daher gemäß Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG ein Absehen von der Verpflichtung, den Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren zu erbringen.

3. Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:

3.1. Es sind keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG hervorgekommen.3.1. Es sind keine Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG hervorgekommen.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und gibt es auch sonst keinen Grund zur Annahme, dass ihr Auf-enthalt in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Sie erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.3.2. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und gibt es auch sonst keinen Grund zur Annahme, dass ihr Auf-enthalt in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Sie erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.

3.3. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat sie ex lege nicht zu erfüllen (vgl. § 64 Abs. 4 letzter Halbsatz leg. cit.).3.3. Die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat sie ex lege nicht zu erfüllen vergleiche Paragraph 64, Absatz 4, letzter Halbsatz leg. cit.).

3.4. Die Beschwerdeführerin ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Österreichischen Gesundheitskasse) gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Damit verfügt sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.3.4. Die Beschwerdeführerin ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Österreichischen Gesundheitskasse) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert. Damit verfügt sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.

3.5. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG gegenüberzustellen. Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Hiebei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230, mwN). Der geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch aus Sparguthaben gedeckt werden, das jedoch nicht aus illegalen Quellen stammen darf (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).3.5. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG gegenüberzustellen. Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Hiebei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230, mwN). Der geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch aus Sparguthaben gedeckt werden, das jedoch nicht aus illegalen Quellen stammen darf vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).

Die Beschwerdeführerin hat monatliche Kosten in Höhe von € 78,84 für die Krankenversicherung und in Höhe von € 550,- für Miete. Sie hat keine Kreditverbindlichkeiten oder Sorgepflichten.

Bei einem Richtsatz für Studenten unter 24 Jahren von € 722,58 (§ 293 ASVG) benötigt sie somit nach Berücksichtigung der freien Station € 964,99 monatlich.Bei einem Richtsatz für Studenten unter 24 Jahren von € 722,58 (Paragraph 293, ASVG) benötigt sie somit nach Berücksichtigung der freien Station € 964,99 monatlich.

Das Konto der Beschwerdeführerin wies zum 07.05.2026 ein Guthaben von € 11.081,85 auf.

Ausgehend vom bis 18.04.2027 gültigen Reisepass der Beschwerdeführerin – und der hieraus gemäß § 20 Abs. 1 NAG längstmöglichen Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von ca. 10,5 Monaten – ergibt sich damit ein monatlich zur Verfügung stehender Geldbetrag von ca. € 1.055,-. Ausgehend vom bis 18.04.2027 gültigen Reisepass der Beschwerdeführerin – und der hieraus gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG längstmöglichen Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von ca. 10,5 Monaten – ergibt sich damit ein monatlich zur Verfügung stehender Geldbetrag von ca. € 1.055,-.

Für eine Aufenthaltsdauer von elf Monaten würde die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten € 10.614,89 benötigen. Da die Beschwerdeführerin über Sparguthaben in Höhe von € 11.081,85 verfügt, wird der gesetzlich geforderte Richtwert damit erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Für eine Aufenthaltsdauer von elf Monaten würde die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten € 10.614,89 benötigen. Da die Beschwerdeführerin über Sparguthaben in Höhe von € 11.081,85 verfügt, wird der gesetzlich geforderte Richtwert damit erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt.

3.6. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG ist gegenständlich nicht ersichtlich.3.6. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG ist gegenständlich nicht ersichtlich.

3.7. Ein Sprach- oder Integrationsnachweis ist im konkreten Fall nicht zu erbringen, zumal dies für den gegenständlichen Aufenthaltstitel gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 2 Z 6 NAG iVm § 9 Abs. 1 und 2 IntG).3.7. Ein Sprach- oder Integrationsnachweis ist im konkreten Fall nicht zu erbringen, zumal dies für den gegenständlichen Aufenthaltstitel gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 IntG).

3.8. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAG DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß § 2a Abs. 2 NAG DV darf dieses Lichtbild nicht älter als sechs Monate sein; diese Voraussetzung muss im Entscheidungszeitpunkt gegeben sein (vgl. eingehend hiezu VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).3.8. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAG DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG DV darf dieses Lichtbild nicht älter als sechs Monate sein; diese Voraussetzung muss im Entscheidungszeitpunkt gegeben sein vergleiche eingehend hiezu VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212).

Durch – wie oben festgestellt – Vorlage eines aktuellen, den Vorgaben der NAG DV entsprechenden Lichtbildes im Verlauf des hg. Verfahrens hat die Beschwerdeführerin auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

4. Der gegenständliche Aufenthaltstitel ist der Beschwerdeführerin daher zu erteilen. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeit bis 18.04.2027 aufweist, ist der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG mit einer Gültigkeit bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen.4. Der gegenständliche Aufenthaltstitel ist der Beschwerdeführerin daher zu erteilen. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeit bis 18.04.2027 aufweist, ist der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG mit einer Gültigkeit bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der beantragte Aufenthaltstitel mit der angegebenen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Der Beschwerdeführerin steht es offen, den ihr erteilten Aufenthaltstitel durch fristgerechte Einbringung des entsprechenden Antrages zu verlängern (vgl. § 24 NAG).Der Beschwerdeführerin steht es offen, den ihr erteilten Aufenthaltstitel durch fristgerechte Einbringung des entsprechenden Antrages zu verlängern vergleiche Paragraph 24, NAG).

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

5. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG ist der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen festzustellen (vgl. hiezu etwa VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036; 22.2.2018, Ra 2017/22/0156).5. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG ist der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen festzustellen vergleiche hiezu etwa VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036; 22.2.2018, Ra 2017/22/0156).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinderungsgrund, psychische Belastungen, Student, Studienerfolgsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.052.4576.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten