Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §76aRechtssatz
Wenn ein Gastgarten eines anderen Lokals bewirtschaftet wird handelt es sich nicht um eine konsenslose Änderung einer Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, zumal für den nicht angezeigten Betrieb eines Gastgartens nach § 76a Abs 1 oder 2 in § 367 Z 24a GewO eine gesonderte Sanktionsnorm vorgesehen ist. Die Bewirtschaftung eines grundsätzlich legalen Gastgartens durch einen anderen Gewerbetreibenden ist daher nicht strenger zu bestrafen als der konsenslose Betrieb eines solchen.Wenn ein Gastgarten eines anderen Lokals bewirtschaftet wird handelt es sich nicht um eine konsenslose Änderung einer Betriebsanlage nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, zumal für den nicht angezeigten Betrieb eines Gastgartens nach Paragraph 76 a, Absatz eins, oder 2 in Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO eine gesonderte Sanktionsnorm vorgesehen ist. Die Bewirtschaftung eines grundsätzlich legalen Gastgartens durch einen anderen Gewerbetreibenden ist daher nicht strenger zu bestrafen als der konsenslose Betrieb eines solchen.
Schlagworte
Bewirtschaftung eines anderen GastgartensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3245.3Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014