RS Lvwg 2014/4/1 LVwG-2013/15/3245-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §76a
  1. GewO 1994 § 76a heute
  2. GewO 1994 § 76a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 76a gültig von 04.08.2014 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2014
  4. GewO 1994 § 76a gültig von 01.12.2012 bis 03.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012
  5. GewO 1994 § 76a gültig von 19.08.2010 bis 30.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010

Rechtssatz

Wenn ein Gastgarten eines anderen Lokals bewirtschaftet wird handelt es sich nicht um eine konsenslose Änderung einer Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, zumal für den nicht angezeigten Betrieb eines Gastgartens nach § 76a Abs 1 oder 2 in § 367 Z 24a GewO eine gesonderte Sanktionsnorm vorgesehen ist. Die Bewirtschaftung eines grundsätzlich legalen Gastgartens durch einen anderen Gewerbetreibenden ist daher nicht strenger zu bestrafen als der konsenslose Betrieb eines solchen.Wenn ein Gastgarten eines anderen Lokals bewirtschaftet wird handelt es sich nicht um eine konsenslose Änderung einer Betriebsanlage nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, zumal für den nicht angezeigten Betrieb eines Gastgartens nach Paragraph 76 a, Absatz eins, oder 2 in Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO eine gesonderte Sanktionsnorm vorgesehen ist. Die Bewirtschaftung eines grundsätzlich legalen Gastgartens durch einen anderen Gewerbetreibenden ist daher nicht strenger zu bestrafen als der konsenslose Betrieb eines solchen.

Schlagworte

Bewirtschaftung eines anderen Gastgartens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3245.3

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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