Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §30aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch RA Dr. C D, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 13.03.2014, Zahl VA-X-**/2014, betreffend die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde insofern als unbegründet abgewiesen, als die Nachschulung binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.1. Gemäß Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde insofern als unbegründet abgewiesen, als die Nachschulung binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung der BH X vom 11.04.2013, Zl VK-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.03.2013 um 11:14 Uhr auf der A12 im Gemeindegebiet von Weer in Fahrtrichtung Westen bei km 55,000 als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen A-***B zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nur einen mittels Videomessung gemessenen zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden eingehalten und habe dadurch eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 verhängt.Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 11.04.2013, Zl VK-***-2013, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.03.2013 um 11:14 Uhr auf der A12 im Gemeindegebiet von Weer in Fahrtrichtung Westen bei km 55,000 als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen A-***B zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nur einen mittels Videomessung gemessenen zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden eingehalten und habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 verhängt.
Mit Strafverfügung der BH X vom 24.05.2013, Zl VK-**1-2013, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.03.2013 um 11:16 Uhr auf der A12 im Gemeindegebiet von Wattens in Fahrtrichtung Westen bei km 59,000 als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen A-***B zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen mittels Videomessung festgestellten zeitlichen Abstand von 0,34 Sekunden eingehalten und habe er dadurch eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn einen Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 verhängt.Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 24.05.2013, Zl VK-**1-2013, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.03.2013 um 11:16 Uhr auf der A12 im Gemeindegebiet von Wattens in Fahrtrichtung Westen bei km 59,000 als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen A-***B zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen mittels Videomessung festgestellten zeitlichen Abstand von 0,34 Sekunden eingehalten und habe er dadurch eine Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn einen Geldstrafe in der Höhe von € 220,00 verhängt.
Aufgrund des Einspruches wurde sodann mit Straferkenntnis der BH X vom 23.01.2014, Zl VK-**1-2013, die verhängte Geldstrafe auf € 100,00 herabgesetzt.Aufgrund des Einspruches wurde sodann mit Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 23.01.2014, Zl VK-**1-2013, die verhängte Geldstrafe auf € 100,00 herabgesetzt.
Aufgrund der rechtskräftigen zwei Vormerkdelikte hat die LPD Tirol den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2014 erlassen. Der Spruch lautet wie folgt:
„Die LPD Tirol, SVA 2 – Verkehrsamt, ordnet als besondere Maßnahme im Sinne des Führerschein-Vormerksystems, die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4a FSG–NV binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides an.“„Die LPD Tirol, SVA 2 – Verkehrsamt, ordnet als besondere Maßnahme im Sinne des Führerschein-Vormerksystems, die Absolvierung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG–NV binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides an.“
Dagegen hat Herr A B rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Strafbescheide darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2013 über einen längeren Zeitraum zu seinem Vorderfahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, was offenbar von einer nachfahrenden Zivilstreife beobachtet worden sei. Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes stelle ein Dauerdelikt dar, das erst abgeschlossen sei, wenn der zu geringe Sicherheitsabstand wieder vergrößert werde. Aus der Äußerung des Meldungslegers ergebe sich, dass deshalb zwei Anzeigen erstattet worden seien, weil die Grenze zwischen den Verwaltungsbezirken Schwaz und Innsbruck überschritten worden sei. Es gehe nicht darum, dass der Beschwerdeführer bestreite, eine Tat begangen zu haben, für die er rechtskräftig bestraft worden sei, sondern darum, dass es lediglich eine Tat gewesen sei, für die die Behörde rechtsirrig – wegen der Verwaltungsgrenze und der Unzulänglichkeit des Computerprogramms – zwei Strafbescheide ausgestellt habe. Richtigerweise müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Vormerktat begangen habe, die Voraussetzungen für die Androhung besonderer Maßnahmen daher nicht vorliegen würden. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der LPD Tirol zu Zl VA-X-**/2014. Weiters fand am 21.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker
Vormerksystem
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Paragraph 30 a, (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:(2) Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8; 1. Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,;
2. Übertretungen des § 20 Abs. 4; 2. Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 4,;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013) 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden; 4. Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat; 5. Übertretungen des Paragraph 18, Absatz eins, StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; 6. Übertretungen des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts “freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; 7. Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. Paragraph 38, Absatz 4, StVO auf Grund grünen Lichts “freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist; 8. Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen; 9. Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO in Tunnelanlagen;
10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001; 10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,;
11. Übertretungen des 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012; 11. Übertretungen des 96 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,;
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; 12. Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 oder des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967. 13. Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967.
(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.(3) Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.(4) Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.
Besondere Maßnahmen
§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Paragraph 30 b, (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder 1. wenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde. 2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder 1. die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder 2. eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird. 3. eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, 1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, 2. Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, 3. das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder 5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen, 1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und 3. die Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
4. die Kosten der Maßnahme.
Besondere Maßnahmen des Vormerksystems
Arten von Maßnahmen
§ 13e. (1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.Paragraph 13 e, (1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
Anordnung besonderer Maßnahmen
§ 13f. (1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:Paragraph 13 f, (1) Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV; 1. bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV;
Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.Paragraph 4 a, Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß Paragraph 30 b, FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in Paragraph 2, als auch Paragraph 3, genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.
III. rechtliche Erwägungen:römisch drei. rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 30a Abs 2 Z 5 gelten Übertretungen des § 18 Abs 1 StVO als Vormerkdelikte gemäß Abs 1, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat. Gemäß § 30b Abs 1 ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Gemäß Abs 3 kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Nachschulungen gemäß der Nachschulungsverordnung BGBl II Nr 357/2003, infrage.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 5, gelten Übertretungen des Paragraph 18, Absatz eins, StVO als Vormerkdelikte gemäß Absatz eins,, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat. Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Gemäß Absatz 3, kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Nachschulungen gemäß der Nachschulungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 357 aus 2003,, infrage.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der BH X vom 11.04.2013 wegen einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO bestraft, da er mittels Videomessung festgestellter Abstand nur 0,38 Sekunden betragen hat. Mit Strafverfügung der BH X vom 24.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO bestraft, da der zeitliche Abstand, welcher mittels Videomessung festgestellt worden ist, nur 0,34 Sekunden betragen hat. Die beiden Delikte wurden jeweils am 14.03.2013 gesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer Fahrt auf der A12 in Richtung Westen und wurde die Übertretung einerseits um 11:14 Uhr bei km 55,000 bzw 11:16 Uhr bei km 59,000 festgestellt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der BH römisch zehn vom 11.04.2013 wegen einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO bestraft, da er mittels Videomessung festgestellter Abstand nur 0,38 Sekunden betragen hat. Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 24.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO bestraft, da der zeitliche Abstand, welcher mittels Videomessung festgestellt worden ist, nur 0,34 Sekunden betragen hat. Die beiden Delikte wurden jeweils am 14.03.2013 gesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer Fahrt auf der A12 in Richtung Westen und wurde die Übertretung einerseits um 11:14 Uhr bei km 55,000 bzw 11:16 Uhr bei km 59,000 festgestellt.
Es handelt sich somit um zwei Vormerkdelikte, die in Tateinheit begangen wurden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung – wie oben angeführt – hat daher richtigerweise die LPD Tirol mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2014 als besondere Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4a FSG–NV angeordnet.Es handelt sich somit um zwei Vormerkdelikte, die in Tateinheit begangen wurden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung – wie oben angeführt – hat daher richtigerweise die LPD Tirol mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2014 als besondere Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG–NV angeordnet.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern abzuändern, als diese Nachschulung binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Es wurde eine Nachschulung angeordnet, da der Beschwerdeführer 2 Vormerkdelikte (zu geringer Sicherheitsabstand) in Tateinheit verwirklicht hatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1239.2Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014