RS Vwgh 2004/10/19 2000/02/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1994/314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020294.X02

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten