TE Lvwg Beschluss 2014/6/30 LVwG-2014/17/0259-3

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Veröffentlicht am 30.06.2014
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Entscheidungsdatum

30.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am xx.xx.xxxx, K, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K vom xx.xx.xxxx, Zl GZ. **** den

Beschluss:

gefasst:

1.              Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.              Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag vom xx.xx.xxxx gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (LGBl. Nr. 99/2010) durch die Bezirksverwaltungsbehörde K-Stadt (Amt für Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag vom xx.xx.xxxx gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,) durch die Bezirksverwaltungsbehörde K-Stadt (Amt für Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:

„Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 596,18,--. Pro weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen und bis zu 50% (§19 TMSG idgF) sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden. Insbesondere ist hier aktueller Anspruch beim AMS anzumelden und der Leistungsanspruch und die Terminkarte umgehend dem Amt oder im Krankheitsfall das Krankengeld bei der TGKK zu beantragen und die Krankmeldung sowohl dem AMS und dem Amt umgehend vorzulegen.„Gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 596,18,--. Pro weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (Paragraph 33, TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen und bis zu 50% (§19 TMSG idgF) sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden. Insbesondere ist hier aktueller Anspruch beim AMS anzumelden und der Leistungsanspruch und die Terminkarte umgehend dem Amt oder im Krankheitsfall das Krankengeld bei der TGKK zu beantragen und die Krankmeldung sowohl dem AMS und dem Amt umgehend vorzulegen.

In der Begründung hat die Erstinstanz ausgeführt, dass dem Antrag vom xx.xx.xxxx vollinhaltlich stattgegeben wurde und daher eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen könnte.In der Begründung hat die Erstinstanz ausgeführt, dass dem Antrag vom xx.xx.xxxx vollinhaltlich stattgegeben wurde und daher eine weitere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen könnte.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Ich BF, geb in K am xx.xx.xxxx möchte hiermit mein Recht geltend machen und Einspruch gegen Ihren Bescheid einlegen.

Begründung: Ihr Amt hat mir unrechtmäßig die Ansprüche gekürzt. Am xx.xx.xxxx hätte ich beim AMS IBK einen Kontrolltermin gehabt. Jedoch wurde Ich mitte August krank, aufgrund mangelhafter Kleidung und des Kalten Wetters bekam ich starkes Fieber in Kombination einer Kieferentzündung. Ich unterrichtete im August Ihr Amt (Hr ZJ) das es bei Verschlechterung evtl nicht möglich sein wird das AMS termingerecht auf zu suchen. Ihr Sachbearbeiter teilt mir mit das es evtl möglich ist am xx.xx.xxxx von Ihrem Amt eine Leistung zu beziehen. Vor seinem Urlaub (anf. xxxx) erklärte mir Hr. ZJ mit das der Sept. übernommen wird. Am xx.xx.xxxx erhielt ich 160€, bei Anfrage wurde mit mitgeteilt das der Rest Überwiesen wird aber nur noch bearbeitet werden muß. Diese Bearbeitung zog sich bis dato xx.xx.xxx hin, hätte mir Ihr Mitarbeiter bereits xxxx mitgeteilt das es nicht Übernommen wird dann hätt ich mich längst persönlich um September gekümmert. Das Problem hier ist daß mir seit der Zusage kategorisch ausgewichen wurde, zuerst eine Zusage gemacht wurde und jetzt im Nachhinein eine Absage zu erteilen, Ihre Begründung lautete: Im Nachhinein gibt es keine Leistung!

Bitte beachten Sie: Ich Kontaktierte bereits xxxx Ihr Amt, eine mündliche Zusage wurde erteilt. Laut Österr. Gesetz steht mir die Leistung ab xx.xx.xxxx zur laut Tiroler Grundsicherungsgesetz ebenso. Bitte bedenken Sie meine Lage und das ich mich im August bereits gemeldet habe, hätte man mir sofort abgelehnt so würde es Diesen Missstand nicht geben. Bitte lassen Sie das Recht sprechen und helfen Sie mir bei Dieser Ungerechtigkeit.

Vielen Dank im Voraus

Hochachtungsvoll

BF“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat kurz vor der Verhandlung telefonisch seine Nichtteilnahme mitgeteilt, dies auf Grund einer gerissenen Kiefernaht und eines notwendigen Arztbesuches. Die von der Richterin geforderte Krankschreibung bzw. entsprechende Bestätigung durch den Kieferchirurgen hat der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist von zwei Tagen nicht eingebracht.

ZJ, der Vertreter der belangten Behörde teilte mit, dass der Beschwerdeführer seit Längerem arbeitslos sei. Im Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass er genau seit 2013 arbeitslos sei. Er habe 3-mal mit Unterbrechungen seit Jänner Notstandshilfe bezogen. Dieser Bezug habe am xx.xx.xxxx geendet. Voraussetzung für den Erhalt der Notstandshilfe sei, dass man sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden müsse, dass habe der Beschwerdeführer nicht mehr getan. Die Behörde habe ihn aufgefordert wenigstens einen Krankengeldbezug anzumelden, auch dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, deshalb sei er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx über das Sozialamt krankenversichert worden. Dies deshalb um zu verhindern, dass auf den Beschwerdeführer bzw auf die Stadt kosten in ungeahnter Höhe zukommen würden. Seitdem sei er nun mehr über die Stadt bei der Gebietskrankenkassa versichert. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab xx.xx.xxxx eine Leistung vom Stadtmagistrat zu beziehen wäre, damit sei der Anspruch auf Sozialhilfe gemeint gewesen. Es wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Unterstützung für den Monat September von der Stadt übernommen werde. Im September habe der Beschwerdeführer die einmalige Unterstützung von Euro 161,45,-- sowie die dazugehörige Sonderzahlung von Euro 71,94,-- erhalten. Aus dem Bewertungsbogen (Beilage A) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Notstand von Euro 334,63,-- nicht mehr erhalten habe, weil er nicht mehr zum AMS gegangen sei um seinen Anspruch anzumelden.

Die Notstandshilfe werde über das AMS ausbezahlt. Das werde dann vom Grundsicherungssatz abgezogen, der habe damals Euro 596,18 betragen und so sei man auf die Grundsicherung von Euro 161,55,-- gekommen.

Die Sonderzahlung erhalte der Bezieher alle 3 Monate.

Herr BF habe irrtümlich angenommen er bekomme die Notstandshilfe auch von der Erstbehörde. Dadurch dass der Beschwerdeführer aus der Notstandshilfe mit xx.xx.xxxx herausgefallen sei, dies wegen Terminversäumnis, hätte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung beim AMS vorlegen müssen, dazu habe er 14 Tage Zeit gehabt. Er habe diese Krankmeldung aber nicht vorgelegt. Hätte er dies getan, so hätte er dann Krankengeld erhalten und wäre weiter krankenversichert gewesen. Bei der Erstbehörde wolle man die Terminkarte des AMS vorgelegt bekommen, um zu sehen, ob sich der jeweilige Antragsteller auch regelmäßig beim AMS meldet und seinen dortigen Verpflichtungen nachkommt.

Man habe über ein Telefonat mit dem AMS in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen sei und keinen Anspruch mehr auf Notstandshilfe habe. Dies am xx.xx.xxxx. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Der Bescheid vom xx.xx.xxxx. beinhalte noch den vollen Richtsatz. Im Folgebescheid vom xx.xx.xxxx sei der Richtsatz um 10% gekürzt worden. Auf Grund einer ordnungsgemäßen Abwicklung eines Mietvertrages inklusive der finanziellen dazu nötigen Transaktionen habe man die Kürzungen aufgehoben. Dies sei ein Vertrauensvorschuss gewesen, dass könne man so handhaben. Allerdings werde das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur heutigen Verhandlung eine neuerliche Kürzung zu Folge haben. Man könne ihn auf maximal 50% des derzeitigen Richtsatzes herunterkürzen. Wenn der Beschwerdeführer ihm (Herrn ZJ) vorhalte, dass er seine Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so müsse er darauf verweisen, dass Herr BF seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, bevor er überhaupt zur Stadt mit seinen Anträgen gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte mehr Geld bekommen wenn er seine Mitwirkungspflicht beim AMS nachgekommen wäre. Er hätte dann vom AMS mehr bekommen nicht von der Stadt.

Notstandshilfe werde so lange gezahlt und gewährt, solange sich die öffentliche Hand das leisten könne. Notstandshilfe fließe aus dem Arbeitslosengesetz heraus, sie sei zirka 5-8% niedriger als das Arbeitslosenentgelt. Grundsicherung sei eine Ergänzung zu dieser Notstandshilfe nach dem Mindestsicherungsgesetz. Notstand könne jeder bekommen der Arbeitslosenentgelt bezogen habe, Grundsicherung enthalte jeder, ohne dass er zuvor gearbeitet habe. Bezugnehmend auf den Bescheid vom 06.11. führe er aus, dass der Beschwerdeführer nicht gekürzt worden sei sondern mit diesem Bescheid das bekommen habe was im rechtlich zustehe, er also gar nicht beschwert sei.

Es wurde in den von der Erstbehörde vorgelegten Bewertungsbogen mit Stichtag xx.xx.xxxx Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich ein Grundsicherungsrichtsatz von Euro 596,18,-- abzüglich des Einkommens von Euro 434,63,--, sich somit eine errechnet Grundsicherung von Euro 161,55.

Diese Summe wurde dem Beschwerdeführer für den Monat September und Oktober ausgezahlt. Im September hat der Beschwerdeführer eine einmalige Sonderzahlung von Euro 71,54,-- dazu erhalten, im November hat der Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Euro 596,18,--, somit den Grundsicherungsrichtsatz vollständig ausbezahlt erhalten bekommen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht wie sie im § 33 TMSG ausgeführt ist nicht nachgekommen, dies hat die Einvernahme des Vertreters der Erstbehörde sowie die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in die Vorgelegten Unterlagen der Erstbehörde ergeben.Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht wie sie im Paragraph 33, TMSG ausgeführt ist nicht nachgekommen, dies hat die Einvernahme des Vertreters der Erstbehörde sowie die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in die Vorgelegten Unterlagen der Erstbehörde ergeben.

Rechtlich folgt nun mehr nachstehendes:

Im gegenständlichen Fall kommt das TMSG in der Fassung vom 16.01.2014 zur Anwendung.

§ 5Paragraph 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v. H.,

 

b)

Volljährige, die nicht unter lit. a fallen Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen

56,25 v. H.,

 

c)

Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

24,75 v. H.

 

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.(4) Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.

(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

?        § 9? Paragraph 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.(3) Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

?        § 33? Paragraph 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass das Amt ihm unrechtmäßig Ansprüche gekürzt habe. Dabei geht es um den Zeitraum September 2013.

Der entsprechende Bescheid vom xx.xx.xxxx ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels, welches innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben hätte werden müssen, in Rechtskraft getreten ist. Dasselbe gilt für den Bescheid vom xx.xx.xxxx.

Lediglich auf den Bescheid vom xx.xx.xxxx war daher im gegenständlichen Fall einzugehen. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer allerdings wiederum auf Gespräche mit der Erstbehörde Ende August/Anfang September, bei welchen es nicht um den Bescheid vom xx.xx.xxxx und dessen Inhalt gegangen ist.

Bezüglich der Ansicht es würden ihm Leistungen aus dem „Tiroler Grundsicherungsgesetz“ ab dem xx.xx.xxxx zustehen, wird festgehalten, dass ihm diese in den Monaten September und Oktober gekürzt worden waren, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 33 Mindestsicherungsgesetz nicht nachgekommen war. Für den Monat November hat er die gesamtmögliche Summe ausbezahlt bekommen, sodass er tatsächlich nicht beschwert war.Bezüglich der Ansicht es würden ihm Leistungen aus dem „Tiroler Grundsicherungsgesetz“ ab dem xx.xx.xxxx zustehen, wird festgehalten, dass ihm diese in den Monaten September und Oktober gekürzt worden waren, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 33, Mindestsicherungsgesetz nicht nachgekommen war. Für den Monat November hat er die gesamtmögliche Summe ausbezahlt bekommen, sodass er tatsächlich nicht beschwert war.

Da der Beschwerdeführer selbst nicht zur Verhandlung erschienen ist, wo es zu einer Gegenüberstellung mit dem Sachbearbeiter der ersten Instanz gekommen wäre und Missverständnisse ausgeräumt hätten werden können, hat er sich selbst der Möglichkeit eines solchen aufklärenden Gespräches begeben.

Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom November 2013 gegen den er Berufung erhoben hat nicht beschwert worden ist, da seinem Antrag ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Zu der Problematik der mangelnden Beschwer hat der Verwaltungshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine Berufung mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen sei. (Vlg dazu VWGH 2013/10/0146 vom 19.02.2014, 2013/02/0039 vom 20.12.2013, 2004/12/0071 vom 11.10.2006 und viele andere mehr).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag durch den angefochtenen Bescheid voll Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat die höchst mögliche Summe ausbezahlt erhalten, die für ihn unter den bestimmten Voraussetzung im November 2913 aus dem TMSG bezahlt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb sich die Berufung gegen den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid mangels Beschwer als unzulässig erweist. Es war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Kürzungen in den Monaten September und Oktober, weil Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist; Beschwerde mangels Beschwer zurückgewiesen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0259.3

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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