Entscheidungsdatum
14.07.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, geboren am xx.xx.xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.01.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind € 50,-- zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind € 50,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„I.
D E, xx.xx.xx, Arbeitnehmer der „G“ mit Sitz in A, war zu den nachfolgend angeführten Zeiten als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX, welcher der gewerbsmäßigen Güterbeförderung diente und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei B F, geb. am xx.xx.xx, als der gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit als der nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „G“, nachfolgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:D E, xx.xx.xx, Arbeitnehmer der „G“ mit Sitz in A, war zu den nachfolgend angeführten Zeiten als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 , welcher der gewerbsmäßigen Güterbeförderung diente und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei B F, geb. am xx.xx.xx, als der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit als der nach Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „G“, nachfolgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:
Es wurde festgestellt, dass der Lenker nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in der Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 19.04.2013 wurde von 06.42.00 Uhr bis 12.23.00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 16 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 46 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Lenker nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in der Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am 19.04.2013 wurde von 06.42.00 Uhr bis 12.23.00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 16 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 46 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von
Freiheitsstrafe
gemäß
250,--
39 Stunden
--
§ 28 Abs. 6 Z. 2 AZGParagraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG
Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner sind gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? Euro 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 275,--
II.römisch zwei.
Die „G“ mit Sitz in A, haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen B F, geb. am xx.xx.xx, unter Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die „G“ mit Sitz in A, haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen B F, geb. am xx.xx.xx, unter Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es im Unternehmen ein gut funktionierendes Schulungssystem gebe und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten laufend überprüft werde. Dazu seien zwei Mitarbeiter abgestellt. Jeder Fahrer werde bei der Einstellung nochmals hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten geschult und müsse diese Schulung auch bestätigen. Bei allen angeführten Mitarbeitern sei dies erfolgt, alle seien kontrolliert und die meisten auch in der Zwischenzeit bereits ein oder mehrmals verwarnt worden. Teilweise erfolgten Übertretungen aus Schlampigkeit, teilweise kämen auch leichte Überschreitungen durch fehlende Parkplätze auf Autobahnen vor allem in Deutschland und Italien vor. Die vom Gesetzgeber auferlegten Kontrollpflichten würden voll erfüllt, ob ein Fahrer jedoch die Zwischenpause um 15 Minuten früher oder später einlege könne von ihm weder beeinflusst noch verhindert werden, schließlich hänge dies auch von der Verkehrslage und freien Parkplätzen ab. Es gehe nicht um einen hohen Betrag aber um die 46 Minuten verspätete Einlegung der Zwischenpause von 45 Minuten könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Laut Herrn E habe er zwei Parkplätze angefahren bis er schließlich fündig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe dies weder verhindern können noch angewiesen. Er ersuche um Rücknahme des Straferkenntnisses bzw um Reduzierung der verhängten Strafbeträge die seinem Einkommen entsprechen. Durch die private Mithaftung bei einem Gesellschaftskonkurs über xxxx sei er bis 2021 bis auf das Existenzminium gepfändet und habe daher ein sehr geringes Nettoeinkommen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter der Firma G mit Sitz in A. Dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, welcher am 16.05.2013 um 09:00 Uhr auf der Bundesstraße B, Fahrtrichtung Norden, Gemeinde H nächst 3,0 bei einer Güterbeförderung von Hall in Tirol nach Deutschland von D E gelenkt wurde und einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion H unterzogen wurde. Dabei wurde die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Übertretung anhand der Auswertung der Fahrerkarte festgestellt und zur Anzeige gebracht.Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter der Firma G mit Sitz in A. Dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 , samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, welcher am 16.05.2013 um 09:00 Uhr auf der Bundesstraße B, Fahrtrichtung Norden, Gemeinde H nächst 3,0 bei einer Güterbeförderung von Hall in Tirol nach Deutschland von D E gelenkt wurde und einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion H unterzogen wurde. Dabei wurde die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Übertretung anhand der Auswertung der Fahrerkarte festgestellt und zur Anzeige gebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige der PI H vom 17.05.2013. Im Übrigen wurde dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet:
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet:
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet:
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
Arbeitszeitgesetz lautet:
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz lautet:Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz lautet:
2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand, der ihm zur Last gelegt wurde, verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.
Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. VwGH 06.09.2005, Zl. 2001/03/0249 u.a.).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, Zl. 2001/03/0249 u.a.).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem dargelegt, das den Eintritt der Verwaltungsübertretungen verhindert hätte.
Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eine Einschulungsbestätigung und Fahrerinformationen, aus denen sich die Unterweisung und Einschulung der Fahrer insbesondere im Hinblick auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ergibt vorgelegt, jedoch ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derartige Bestätigungen kein wirksames Kontrollsystem dartun.
Die Bestätigungen stammen zwar jeweils aus dem Jahr 2012 bzw. 2013, jedoch ergibt sich, dass trotz der Unterfertigung dieser Urkunden der Fahrer sich nicht an die Unterweisung und Einschulung gehalten hat.
Insofern waren diese Anweisungen und Informationen nicht wirksam und sind derartige Informationen jedenfalls auch keine ausreichende Kontrolle des tatsächlichen Verhaltens der Fahrer. Auch die Einschulungen und Unterweisungen stellen keine Kontrolle des tatsächlichen Fahrerverhaltens dar.
Was das im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte Kontrollsystem mittels GPS anbelangt, ist darauf zu verweisen, dass auch dieses System nicht geeignet ist, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Lenk- und Ruhezeiten auch tatsächlich einhält und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl. z.B. VwGH 27.1.2012, Zl. 2010/02/0242, m.w.N.).Was das im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte Kontrollsystem mittels GPS anbelangt, ist darauf zu verweisen, dass auch dieses System nicht geeignet ist, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Lenk- und Ruhezeiten auch tatsächlich einhält und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß vergleiche z.B. VwGH 27.1.2012, Zl. 2010/02/0242, m.w.N.).
Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Der Beschwerdeführer hat demnach ein wirksames Kontrollsystem nicht dargelegt. Dazu wäre er jedoch von sich aus verpflichtet gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die verspätete Einhaltung von Zwischenpausen oder Überschreitungen von ihm weder angeordnet noch verhindert werden können, so verkennt er die diesbezügliche Judikatur. Demgemäß hat durch ein geeignetes Kontrollsystem eine Übertretung der im Hinblick auf die Arbeitsruhe und die Arbeitszeit bedeutenden Vorschriften zu erfolgen. Dass ein derartiges Kontrollsystem nicht vorliegt, zeigt bereits die Vielzahl der festgestellten Übertretungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein funktionierendes Kontrollsystem darlegen konnte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass Fahrer oft erst nach dem Aufsuchen mehrerer Parkplätze einen Ruheplatz finden, so ist er diesbezüglich jeglichen Beweis dahingehend schuldig geblieben, in welchem konkreten Fall dies vorgefallen sein sollte. Diesbezüglich ist jedoch der Beschwerdeführer beweispflichtig.
Dass der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs.1 AIG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, wurde nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AIG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, wurde nicht bestritten.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der gegenständlichen zur Last gelegten gesetzlichen Bestimmungen der Sicherheit im Straßenverkehr und der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften dienen. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber erkennbar zuwidergehandelt.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Vormerkungen.
Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht, jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Schulden und ein sehr geringes Nettoeinkommen verwiesen. Die gegenständlich verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft wurde, dabei ist zu bedenken, dass im gegenständliche Fall jedenfalls Mindeststrafen in der vom Gesetz geforderten Höhe aufgrund der Tatsache zur Anwendung zu gelangen hatten, dass der Berufungswerber, wie amtsbekannt ist – einschlägig – Strafvormerkungen aufweist.
Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des AZG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs.1 Z 4 VStG fehlt es an der hier geforderten Geringfügigkeit. Schon aufgrund der Vielzahl der Übertretungen war im Hinblick auf ein nicht nachgewiesenes Kontrollsystem von der Verwirklichung des jeweils typischen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung auszugehen.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der hier geforderten Geringfügigkeit. Schon aufgrund der Vielzahl der Übertretungen war im Hinblick auf ein nicht nachgewiesenes Kontrollsystem von der Verwirklichung des jeweils typischen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung auszugehen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0442.4Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014