TE Lvwg Erkenntnis 2015/2/16 LVwG-2014/23/3478-2

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Veröffentlicht am 16.02.2015
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Entscheidungsdatum

16.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

ZustG §9
JagdG Tir 2004 §70
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn DI AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, Zl **** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.              Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 38 VwGVG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

2.              Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Y führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in dem diesem die Nichterfüllung eines Abschussplanes vorgeworfen wird.

Grundlage eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Abschussplanes.

Ein Abschussplan ist der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte „Pflichtabschussplan“ für ein bestimmtes Jagdrevier. Der darin vorgeschriebene Abschuss muss erfüllt werden. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des § 70 Abs 1 TJG. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht dar (VwGH 20.10.1972, 683/72). Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, dass ein Abschussplan eine hoheitliche Anordnung und somit einen Bescheid darstellt (VwGH 12.12.2001, 99/03/0380).Ein Abschussplan ist der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte „Pflichtabschussplan“ für ein bestimmtes Jagdrevier. Der darin vorgeschriebene Abschuss muss erfüllt werden. Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des Paragraph 70, Absatz eins, TJG. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht wie auch eine Pflicht dar (VwGH 20.10.1972, 683/72). Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, dass ein Abschussplan eine hoheitliche Anordnung und somit einen Bescheid darstellt (VwGH 12.12.2001, 99/03/0380).

Dies bedeutet, dass auch im Verfahren zur Erlassung eines Abschussplanes die Bestimmungen des AVG und des ZustG zu beachten sind.

Ein Bescheid gilt als erlassen, sobald er zugestellt wurde. Nach dem Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, zerfällt die Zustellung in zwei Schritte, nämlich die Zustellverfügung und den Zustellvorgang. § 5 ZustG regelt die Zustellverfügung: Danach ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Unterlaufen bei der Zustellverfügung oder beim Zustellvorgang Mängel, so entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkungen. Gemäß § 7 ZustG können zwar bestimmte Mängel heilen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, allerdings sind hier nur Mängel aus dem Bereich des Zustellvorgangs erfasst.Ein Bescheid gilt als erlassen, sobald er zugestellt wurde. Nach dem Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zerfällt die Zustellung in zwei Schritte, nämlich die Zustellverfügung und den Zustellvorgang. Paragraph 5, ZustG regelt die Zustellverfügung: Danach ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Unterlaufen bei der Zustellverfügung oder beim Zustellvorgang Mängel, so entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkungen. Gemäß Paragraph 7, ZustG können zwar bestimmte Mängel heilen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, allerdings sind hier nur Mängel aus dem Bereich des Zustellvorgangs erfasst.

Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers ist von der Heilung gemäß § 7 ZustG jedoch nicht umfasst. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt worden, ist dieser gemäß § 9 Abs 3 erster Satz ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers ist von der Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG jedoch nicht umfasst. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt worden, ist dieser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG als Empfänger zu bezeichnen.

Im vorliegenden Fall wurde der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Abschussplan nachweislich Herrn BB persönlich ausgefolgt. Auf der im vorgelegten Akt einliegenden Ablichtung der Urschrift findet sich allerdings kein Hinweis, in welcher Funktion diese Zustellung erfolgte. Eine nach § 10 AVG erteilte Vollmacht ist nicht aktenkundig und insofern hätte die belangte Behörde gemäß § 9 Abs 3 erster Satz ZustG den Jagdleiter in der Erledigung als Empfänger bezeichnen müssen. Mangels Bezeichnung des „richtigen“ Empfängers scheidet hier eine Heilung gemäß § 7 ZustG aus. Zumal die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer weiters auch nie im Original zugekommen ist, kommt auch eine Heilung gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG nicht in Frage. Im vorliegenden Fall wurde der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Abschussplan nachweislich Herrn BB persönlich ausgefolgt. Auf der im vorgelegten Akt einliegenden Ablichtung der Urschrift findet sich allerdings kein Hinweis, in welcher Funktion diese Zustellung erfolgte. Eine nach Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht ist nicht aktenkundig und insofern hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG den Jagdleiter in der Erledigung als Empfänger bezeichnen müssen. Mangels Bezeichnung des „richtigen“ Empfängers scheidet hier eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG aus. Zumal die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer weiters auch nie im Original zugekommen ist, kommt auch eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG nicht in Frage.

Insgesamt liegt folglich ein Mangel bei der Zustellverfügung, welcher weder nach § 7 noch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG geheilt wurde, vor, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam erlassen wurde.Insgesamt liegt folglich ein Mangel bei der Zustellverfügung, welcher weder nach Paragraph 7, noch nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt wurde, vor, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Das hier vorliegende Verwaltungsstrafverfahren baut letztlich aber auf dem Vorwurf auf, dass der Beschwerdeführer eine ihn treffende bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung, nämlich das Erfüllen eines nach Art und Zahl festgesetzten Abschusses für ein bestimmtes Jagdrevier, nicht erfüllt habe. Wenn aber die geschuldete Leistung nicht rechtskonform vorgeschrieben wurde, so lässt sich auf die Nichterfüllung der soweit nicht verbindlichen Leistung auch kein Strafvorwurf stützen.

II.              Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Zustellmängeln (vgl VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069; 20.05.2010, 2010/07/0014; 22.11.2011, 2007/04/0082; uva). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Der Beschluss orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Zustellmängeln vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069; 20.05.2010, 2010/07/0014; 22.11.2011, 2007/04/0082; uva). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Zustellverfügung mangelhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.3478.2

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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