RS Lvwg 2015/3/13 LVwG-2014/12/3080-11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AnhO §7
VStG §54 Abs2
  1. VStG § 54 heute
  2. VStG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 54 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).

Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).

Schlagworte

Schwangerschaft Haftuntauglichkeitsgrund, Feststellung amtswegig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.3080.11

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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