Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AnhO §7Rechtssatz
Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).
Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).
Schlagworte
Schwangerschaft Haftuntauglichkeitsgrund, Feststellung amtswegigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.3080.11Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015