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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §53 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde des RS in S, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, Giselakai 51, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16. Mai 1984, Zl. Abt. III/St 25525/81, 24180/81, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Haftunterbrechung und eines Aufschubes von wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 6. November 1981 und weiters mit Straferkenntnis vom 12. März 1982 Strafen verhängt worden sind, und zwar wurde eine Primärarreststrafe von 42 Tagen und wurden ferner Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 31.500,-- (Ersatzarreststrafen in der Gesamtdauer von 47 Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde zum Antritt der Primärarreststrafe sowie infolge Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafen zum Antritt der Ersatzarreststrafen aufgefordert. Der Antritt der Primärarreststrafe erfolgte vor dem 15. Mai 1984.
Am 15. Mai 1984 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein „Ansuchen und Bitte um Haftunterbrechung“ und ein weiteres mit „Bitte um Haftaufschub“ bezeichnetes Ansuchen.
Der Beschwerdeführer berief sich in diesen Anbringen darauf, daß er an einem Zwölffingerdarmgeschwür leide und daß sich bei ihm neuerdings Magenkrämpfe, starke Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen von Blut eingestellt hätten. Was den angestrebten Strafaufschub anlangt, berief sich der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung die er im Polizeigefangenenhaus nicht erhalte.
Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
„Ihrem Ansuchen vom 15. Mai 1984 betreffend die Gestattung eines angemessenen Strafaufschubes - mit a) Strafverfügung, b) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg a) vom 6. November 1981, b) vom 12. März 1982 verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 31.500,-- (NEF 47) - Primärarreststrafe von 42 Tagen - wird gemäß § 53 (2) VStG 1950 keine Folge gegeben.“„Ihrem Ansuchen vom 15. Mai 1984 betreffend die Gestattung eines angemessenen Strafaufschubes - mit a) Strafverfügung, b) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg a) vom 6. November 1981, b) vom 12. März 1982 verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 31.500,-- (NEF 47) - Primärarreststrafe von 42 Tagen - wird gemäß Paragraph 53, (2) VStG 1950 keine Folge gegeben.“
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Gem. § 53 (2) VStG 1950 kann die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub (Gefährdung der Erwerbstätigkeit, des notdürftigen Unterhaltes, dringende Ordnung von Familienangelegenheiten) - die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligen. Da es sich bei Ihrem Vorbringen nicht um einen triftigen Grund im Sinn des Gesetzes handelt, war wie im Spruch zu entscheiden.„Gem. Paragraph 53, (2) VStG 1950 kann die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub (Gefährdung der Erwerbstätigkeit, des notdürftigen Unterhaltes, dringende Ordnung von Familienangelegenheiten) - die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligen. Da es sich bei Ihrem Vorbringen nicht um einen triftigen Grund im Sinn des Gesetzes handelt, war wie im Spruch zu entscheiden.
Sie haben daher den fälligen Strafbetrag ha. umgehend zur Einzahlung zu bringen - die rechtskräftig ausgesprochene Arreststrafe anzutreten - widrigenfalls die zwangsweise Vollstreckung im Sinne des § 53 VStG 1950 vorgenommen werden müßte.“Sie haben daher den fälligen Strafbetrag ha. umgehend zur Einzahlung zu bringen - die rechtskräftig ausgesprochene Arreststrafe anzutreten - widrigenfalls die zwangsweise Vollstreckung im Sinne des Paragraph 53, VStG 1950 vorgenommen werden müßte.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Mit Verfügung vom 8. Juni 1984 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.
Von der belnagten Behörde wurden weder die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt noch wurde von ihr eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 53 Abs. 2 VStG 1950 kann die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe auf Ansuchen einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten.Nach Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 kann die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe auf Ansuchen einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten.
Nach § 54 VStG 1950 darf eine Freiheitsstrafe u.a. an Personen, die körperlich schwer krank sind, nicht vollstreckt werden.Nach Paragraph 54, VStG 1950 darf eine Freiheitsstrafe u.a. an Personen, die körperlich schwer krank sind, nicht vollstreckt werden.
Ein Strafaufschub im Sinne des § 53 Abs. 2 VStG 1950 besteht darin, daß der Zeitpunkt des Beginnes des Vollzuges einer Strafe in die Zukunft verschoben wird. (Vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 3. Auflage, Seite 311.)Ein Strafaufschub im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 besteht darin, daß der Zeitpunkt des Beginnes des Vollzuges einer Strafe in die Zukunft verschoben wird. (Vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 3. Auflage, Seite 311.)
Die vorliegende Beschwerde läßt erkennen, daß hinsichtlich der verhängten Primärarreststrafe im Hinblick darauf, daß ihr Vollzug zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnen hatte, der Zeitpunkt des Beginnes des Vollzuges, der bereits in der Vergangenheit lag, nicht mehr in die Zukunft verschoben werden konnte und daß insofern die Bewilligung eines Strafaufschubes im Sinne des § 53 Abs. 2 VStG 1950 nicht mehr in Betracht kam.Die vorliegende Beschwerde läßt erkennen, daß hinsichtlich der verhängten Primärarreststrafe im Hinblick darauf, daß ihr Vollzug zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits begonnen hatte, der Zeitpunkt des Beginnes des Vollzuges, der bereits in der Vergangenheit lag, nicht mehr in die Zukunft verschoben werden konnte und daß insofern die Bewilligung eines Strafaufschubes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 nicht mehr in Betracht kam.
Insofern der Vollzug von über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht begonnen hatte, läßt der angefochtene Bescheid eine der Vorschrift des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) entsprechende Begründung vermissen. Nach dem Inhalt des mit „Bitte um Haftaufschub“ bezeichneten Ansuchens war es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand eines triftigen Grundes im Sinne des § 53 Abs. 2 VStG 1950 vorliegen könnte, berief sich der Beschwerdeführer doch im Hinblick auf einen von ihm geltend gemachten Zustand schweren Leidens auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, die er im Polizeigefangenenhaus nicht erhalten würde. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1979, Zlen. 3347 und 3348/78, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.) Die belangte Behörde unterließ es, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Abweisung des mit „Bitte um Haftaufschub“ bezeichneten Anbringens liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Insofern der Vollzug von über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht begonnen hatte, läßt der angefochtene Bescheid eine der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) entsprechende Begründung vermissen. Nach dem Inhalt des mit „Bitte um Haftaufschub“ bezeichneten Ansuchens war es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand eines triftigen Grundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 vorliegen könnte, berief sich der Beschwerdeführer doch im Hinblick auf einen von ihm geltend gemachten Zustand schweren Leidens auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, die er im Polizeigefangenenhaus nicht erhalten würde. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1979, Zlen. 3347 und 3348/78, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird.) Die belangte Behörde unterließ es, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Abweisung des mit „Bitte um Haftaufschub“ bezeichneten Anbringens liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus folgendem Grund, der allein schon zur Aufhebung zu führen hatte:
Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes im Sinne des § 54 VStG 1950 ist zwar von Amts wegen, d. h. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen. Es ist andererseits aber auch davon auszugehen, daß durch § 54 VStG 1950 das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, daß an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt wird. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages würde somit, wenn die Voraussetzungen des § 54 VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person verletzen.Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes im Sinne des Paragraph 54, VStG 1950 ist zwar von Amts wegen, d. h. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen. Es ist andererseits aber auch davon auszugehen, daß durch Paragraph 54, VStG 1950 das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, daß an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt wird. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages würde somit, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 54, VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person verletzen.
Im vorliegenden Fall berief sich der Beschwerdeführer auf einen Zustand schweren Leidens. Es war im Verwaltungsverfahren nicht von vornherein auszuschließen, daß ein dem § 54 VStG 1950 entsprechender Sachverhalt vorliegt. Trotzdem nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 VStG 1950 bezug. In Verkennung der Rechtslage unterließ sie es jedoch, entsprechend dem Inhalt der beiden Anbringen des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1984 die Frage der Anwendbarkeit des § 54 VStG 1950 auf den vorliegenden Fall zu beurteilen.Im vorliegenden Fall berief sich der Beschwerdeführer auf einen Zustand schweren Leidens. Es war im Verwaltungsverfahren nicht von vornherein auszuschließen, daß ein dem Paragraph 54, VStG 1950 entsprechender Sachverhalt vorliegt. Trotzdem nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 bezug. In Verkennung der Rechtslage unterließ sie es jedoch, entsprechend dem Inhalt der beiden Anbringen des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1984 die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 54, VStG 1950 auf den vorliegenden Fall zu beurteilen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. e VwGG 1965 abgesehen werden.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, VwGG 1965 abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Anspruch auf Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Anspruch auf Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht.
Wien, am 17. Oktober 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030173.X00Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023