Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (§§ 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vgl VwGH 27.06.2002, 99/07/0092).In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (Paragraphen 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vergleiche VwGH 27.06.2002, 99/07/0092).
Schlagworte
Rechtsanspruch des Konsenswerbers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung; Beschneiungsanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.1031.27Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015