RS Lvwg 2015/4/22 LVwG-2014/34/1031-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (§§ 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vgl VwGH 27.06.2002, 99/07/0092).In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (Paragraphen 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vergleiche VwGH 27.06.2002, 99/07/0092).

Schlagworte

Rechtsanspruch des Konsenswerbers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung; Beschneiungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.1031.27

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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