RS Lvwg 2015/7/1 LVwG-2015/12/0242-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art119a
GdO Tir 2001 §§127 iVm 142
AVG §8
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Durch Art 119a Abs 9 und Abs 10 B-VG wird sohin den Gemeindeverbänden verfassungsgesetzlich Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren in dem angeführten Umfang eingeräumt. Eine Regelung, dass daneben auch die verbandsangehörigen Gemeinden in dem – einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden – aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung haben, fehlt. Damit hat aber bereits der Verfassungsgesetzgeber – in einer Bestimmung die geradezu Rechtsklarheit zur Frage der Parteistellung bringen sollte (vgl die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen) zum Ausdruck gebracht, dass in dem einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich der Gemeindeverband Parteistellung besitzt. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nach § 127 Abs 2 TGO der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verordnungsprüfung nach § 122 TGO - Parteistellung eingeräumt und in den die Aufsicht über Gemeindeverbände regelnden § 142 Abs 3 TGO weiters angeordnet, dass für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß gelten, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass ausschließlich dem Gemeindeverband und nicht zusätzlich der verbandsangehörigen Gemeinde Parteistellung eingeräumt ist.Durch Artikel 119 a, Absatz 9 und Absatz 10, B-VG wird sohin den Gemeindeverbänden verfassungsgesetzlich Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren in dem angeführten Umfang eingeräumt. Eine Regelung, dass daneben auch die verbandsangehörigen Gemeinden in dem – einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden – aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung haben, fehlt. Damit hat aber bereits der Verfassungsgesetzgeber – in einer Bestimmung die geradezu Rechtsklarheit zur Frage der Parteistellung bringen sollte vergleiche die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen) zum Ausdruck gebracht, dass in dem einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich der Gemeindeverband Parteistellung besitzt. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nach Paragraph 127, Absatz 2, TGO der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verordnungsprüfung nach Paragraph 122, TGO - Parteistellung eingeräumt und in den die Aufsicht über Gemeindeverbände regelnden Paragraph 142, Absatz 3, TGO weiters angeordnet, dass für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß gelten, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass ausschließlich dem Gemeindeverband und nicht zusätzlich der verbandsangehörigen Gemeinde Parteistellung eingeräumt ist.

Schlagworte

Gemeindeverband, Gemeinde, aufsichtsbehördliches Verfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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