Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des BF, geboren am XY, vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 14.01.2015, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 14.01.2015, Zl ****, BF zugestellt am 16.01.2015, wurde BF Folgendes zur Last gelegt:
„Herr BF, geb am XY, hat es als Miteigentümer des Grundstückes Nr 123/1, KG D., zu verantworten, dass auf dem vorgenannten Grundstück, wie eine Kontrolle des wasserfachlichen Amtssachverständigen am 26.08.2014 ergeben hat, auch der orographisch rechte Quellast der XYquelle 1+2 (QU*****), sowie eine weitere Quelle, welche datenmäßig noch nicht erfasst wurde, gefasst wurden, ohne die hierfür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben, da gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 die Benutzung der privaten Tagwässer, im gegenständlichen Fall des orographisch linken Quellastes der XYquelle 1+2, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt wurde, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf, wenn hierdurch auf fremde Rechte Einfluss genommen wird, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, da der orographisch linke Quellast der XYquelle 1+2 als Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Höfe „Hausname“, „Hausname“ und „Hausname“ dient und durch die Fassung des orographisch rechten Quellastes der XYquelle 1+2 sowie der weiteren Quelle, welche datenmäßig noch nicht erfasst wurde, Einfluss auf diese bestehende Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage genommen wird.„Herr BF, geb am XY, hat es als Miteigentümer des Grundstückes Nr 123/1, KG D., zu verantworten, dass auf dem vorgenannten Grundstück, wie eine Kontrolle des wasserfachlichen Amtssachverständigen am 26.08.2014 ergeben hat, auch der orographisch rechte Quellast der XYquelle 1+2 (QU*****), sowie eine weitere Quelle, welche datenmäßig noch nicht erfasst wurde, gefasst wurden, ohne die hierfür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt zu haben, da gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 die Benutzung der privaten Tagwässer, im gegenständlichen Fall des orographisch linken Quellastes der XYquelle 1+2, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt wurde, sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf, wenn hierdurch auf fremde Rechte Einfluss genommen wird, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, da der orographisch linke Quellast der XYquelle 1+2 als Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Höfe „Hausname“, „Hausname“ und „Hausname“ dient und durch die Fassung des orographisch rechten Quellastes der XYquelle 1+2 sowie der weiteren Quelle, welche datenmäßig noch nicht erfasst wurde, Einfluss auf diese bestehende Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage genommen wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 9 Abs 2 iVm § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959“.Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959“.
Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00, Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,00, Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.
Dagegen erhob der damals noch unvertretene BF mit Schreiben vom 10.02.2015, am 11.02.2015 persönlich im Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Y. abgegeben, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, führte unter Verweis auf diverse Schreiben aus, dass das Straferkenntnis nur auf Annahmen und Vermutungen basiere, aber kein strafbarer Vorwurf bewiesen werden habe könne und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses. Dagegen erhob der damals noch unvertretene BF mit Schreiben vom 10.02.2015, am 11.02.2015 persönlich im Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Y. abgegeben, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, führte unter Verweis auf diverse Schreiben aus, dass das Straferkenntnis nur auf Annahmen und Vermutungen basiere, aber kein strafbarer Vorwurf bewiesen werden habe könne und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.
Mit Schreiben vom 16.02.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Y. das Rechtsmittel des BF dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.02.2015 übermittelte DI AB dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 25.02.2015 diverse Unterlagen [Hygienisches Gutachten zur XYquelle aus 1991, Wasseruntersuchung Stauquelle vom 23.03.2001, Wasseruntersuchung Grabenquelle vom 23.03.2011, Wasseruntersuchung XYquelle vom 15.07.2011, Wasseruntersuchung XYquelle vom 01.12.2012, Lageplan zur Quellfassung (Ausschnitt aus Wasserbuch), Schüttungsmessung]. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.02.2015 übermittelte DI Ausschussbericht dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 25.02.2015 diverse Unterlagen [Hygienisches Gutachten zur XYquelle aus 1991, Wasseruntersuchung Stauquelle vom 23.03.2001, Wasseruntersuchung Grabenquelle vom 23.03.2011, Wasseruntersuchung XYquelle vom 15.07.2011, Wasseruntersuchung XYquelle vom 01.12.2012, Lageplan zur Quellfassung (Ausschnitt aus Wasserbuch), Schüttungsmessung].
Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 erstattete der durch Rechtsanwälte in Adresse, vertretene BF eine Stellungnahme.
Aufgrund der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.02.2015 und vom 23.03.2015 führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Kulturbautechnik am 21.05.2015 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter, CD und diversen weiteren Personen durch. Im Rahmen des Ortsaugenscheins führte der Amtssachverständige Schüttungsmessungen sowie Messungen von Leitfähigkeit und Temperatur durch. Mit Schreiben vom 11.06.2015 erstattete der Amtssachverständige einen ausführlichen Befund und darauf aufbauend ein Gutachten im engeren Sinn und beantwortete die ihm vom Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Fragen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol lud den rechtsfreundlich vertretenen BF und die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Schreiben vom 15.06.2015 unter Übermittlung der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik vom 11.06.2015 zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
Die Bezirkshauptmannschaft Y. erstattete mit Schreiben vom 22.06.2015 eine Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Der Beschwerdeführer und CD sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des in EZ **** GB G. vorgetragenen Gstes Nr 123/1 (vgl TZ 4101/2005). Der Beschwerdeführer und CD sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des in EZ **** GB G. vorgetragenen Gstes Nr 123/1 vergleiche TZ 4101 aus 2005,).
Im südlichsten Teil des genannten Grundstückes befindet sich ein Quellgebiet, bestehend aus der Riepler-, der Stau-, der Graben-, der Berg- und der Talquelle (vgl Abbildung 1). Im südlichsten Teil des genannten Grundstückes befindet sich ein Quellgebiet, bestehend aus der Riepler-, der Stau-, der Graben-, der Berg- und der Talquelle vergleiche Abbildung 1).

Abbildung 1
Im Hinblick auf die XYquelle, welche letztmals im Jahr 1979 gefasst wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 12.05.1999, Zl ****, EJ, HB und SV gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf den Gsten Nr ***/1, ***, *** und ***, alle GB G., und den Gsten Nr ****, ****, ****, ****, ****, ****/2, ****/1, ****/1, ****, ****/1, ****, ****, ****, ****/2, .***, .*** und .***, alle GB D., für Trink- und Nutzwasserzwecke, befristet bis zum 31.12.2022. Gemäß Spruchpunkt A)/I./I.1. dieses Bescheides erstreckt sich das Ausmaß der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Entnahme und Ableitung von maximal 0,80 l/s Quellwasser bzw das Wasserrecht auf die gesamte Schüttung der zur Fassung vorgesehenen XYquellen I und II, das sind im Minimum 0,33 l/s, im Maximum 0,80 l/s. In Spruchpunkt A)/I./I.3. wurde das Wasserbenutzungsrecht mit und für den Hof (9/18) mit Bp .*** GB D., für den Hof (4/18) mit Bp .*** GB D. und für den Hof (5/18) mit Bp .*** GB D. verbunden. Im Hinblick auf die XYquelle, welche letztmals im Jahr 1979 gefasst wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y. mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 12.05.1999, Zl ****, EJ, HB und SV gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf den Gsten Nr ***/1, ***, *** und ***, alle GB G., und den Gsten Nr ****, ****, ****, ****, ****, ****/2, ****/1, ****/1, ****, ****/1, ****, ****, ****, ****/2, .***, .*** und .***, alle GB D., für Trink- und Nutzwasserzwecke, befristet bis zum 31.12.2022. Gemäß Spruchpunkt A)/I./I.1. dieses Bescheides erstreckt sich das Ausmaß der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Entnahme und Ableitung von maximal 0,80 l/s Quellwasser bzw das Wasserrecht auf die gesamte Schüttung der zur Fassung vorgesehenen XYquellen römisch eins und römisch zwei, das sind im Minimum 0,33 l/s, im Maximum 0,80 l/s. In Spruchpunkt A)/I./I.3. wurde das Wasserbenutzungsrecht mit und für den Hof (9/18) mit Bp .*** GB D., für den Hof (4/18) mit Bp .*** GB D. und für den Hof (5/18) mit Bp .*** GB D. verbunden.
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.01.2000, Zl ****, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Y. die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Anlage für überprüft. Aus Seite 1 dieses Bescheides geht hervor, dass die Anlage im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Die Fassung des orographisch rechten Armes, der im Lageplan M 1:1000 mit QU1 gekennzeichnet sei, sei nicht erfolgt. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.01.2000, Zl ****, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Y. die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Anlage für überprüft. Aus Seite 1 dieses Bescheides geht hervor, dass die Anlage im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Die Fassung des orographisch rechten Armes, der im Lageplan M 1:1000 mit QU1 gekennzeichnet sei, sei nicht erfolgt.
Die Stau-, die Graben-, die Berg- und die Talquelle wurden ab dem Jahr 2010 vom Beschwerdeführer und CD gefasst (die Stau- und die Grabenquelle am 11.10.2010, die Bergquelle am 14.11.2013, die Talquelle am 14.10.2014). Das erschrotete Wasser dieser vier Quellen wird in den Entwässerungsgraben, welcher Richtung Süden verläuft und in Abbildung 1 ersichtlich ist, eingeleitet. Die Fassungshöhen können als annähernd gleich hoch eingestuft werden.
Während der diesbezüglichen Grabungsarbeiten wurde kein unmittelbarer Einfluss auf die Quellen ausgeübt. Die topographische Ausbildung, die Fassungstiefen, wie auch die physikalischen Parameter lassen darauf schließen, dass es sich zwar um ein und dasselbe großflächige Quelleinzugsgebiet handelt, jedoch um unabhängige und gegenseitig nicht beeinflusste Quellaustritte, welche aus dem gemeinsamen Quelleinzugsgebiet gespeist werden. Eine Beeinträchtigung der XYquelle durch die Grabungsarbeiten und Fassung von weiteren Quellaustritten ist bzw war nicht gegeben. Eine solche Beeinträchtigung ist vielmehr auszuschließen.
Die XYquelle wurde vom Beschwerdeführer und CD nicht gefasst.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das unbestritten gebliebene Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik. Das Gutachten des Amtssachverständigen basiert auf den von ihm durchgeführten Schüttungsmessungen sowie Messungen von Leitfähigkeit und Temperatur und einem Vergleich dieser Messungen mit solchen, die von DI AB und dem Beschwerdeführer durchgeführt worden waren. Insgesamt hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Verhältnisse vor Ort darstellen, und dass eine gegenseitige Beeinflussung der Quellen nicht gegeben ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das unbestritten gebliebene Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik. Das Gutachten des Amtssachverständigen basiert auf den von ihm durchgeführten Schüttungsmessungen sowie Messungen von Leitfähigkeit und Temperatur und einem Vergleich dieser Messungen mit solchen, die von DI Ausschussbericht und dem Beschwerdeführer durchgeführt worden waren. Insgesamt hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Verhältnisse vor Ort darstellen, und dass eine gegenseitige Beeinflussung der Quellen nicht gegeben ist.
„Öffentliche Gewässer
§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:Paragraph 2, (1) Öffentliche Gewässer sind:
(2) Insoweit für die im Abs 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.(2) Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(…)
Privatgewässer
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:Paragraph 3, (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
(…)
Benutzungsberechtigung
§ 5. (1) (…)Paragraph 5, (1) (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen
Gewässern und privaten Tagwässern
§ 9. (1) (…)Paragraph 9, (1) (…)
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) (…)
Strafen
§ 137. (1) (…)Paragraph 137, (1) (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(…)
(…)“
Gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer – gemäß § 3 Abs 1 WRG 1959 zählt dazu auch (lit a) das aus dem Grundstück zutage quellende Wasser und gehört dieses, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer – mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 zählt dazu auch (Litera a,) das aus dem Grundstück zutage quellende Wasser und gehört dieses, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer – mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Als Miteigentümer des Gstes Nr ***/1 EZ GB G. steht die Benutzung der als Privatgewässer geltenden Stau-, Graben-, Berg- und Talquelle dem Beschwerdeführer und CD zu.
Bei Erfüllung der Kriterien des § 9 Abs 2 WRG 1959 bedürfte die Fassung und Ableitung dieser Quellen einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl VwGH 26.04.1988, 84/07/0346). Konkret wäre die Fassung und Ableitung der Quellen dann nach § 9 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig, wenn dadurch auf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 12.05.1999, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht Einfluss geübt worden wäre bzw würde. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist ein solcher Einfluss entgegen dem im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt aber gänzlich auszuschließen. Bei Erfüllung der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedürfte die Fassung und Ableitung dieser Quellen einer wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche VwGH 26.04.1988, 84/07/0346). Konkret wäre die Fassung und Ableitung der Quellen dann nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtig, wenn dadurch auf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 27.04.1999, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 12.05.1999, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht Einfluss geübt worden wäre bzw würde. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist ein solcher Einfluss entgegen dem im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt aber gänzlich auszuschließen.
Insofern besteht für die bislang durchgeführten Maßnahmen keine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Insofern besteht für die bislang durchgeführten Maßnahmen keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959.
Was die ebenfalls auf dem Gst Nr ***/1 EZ GB G. zutage tretende XYquelle betrifft, so ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass diese entgegen dem im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt vom Beschwerdeführer und CD nicht gefasst wurde.
Zumal der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Der gegenständliche Beschluss (vgl zur Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045) konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden. Zumal der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Der gegenständliche Beschluss vergleiche zur Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045) konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden.
Das Rechtsmittel des CD gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 14.01.2015, Zl ****, ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2015/15/0932 anhängig.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insofern ergab sich eindeutig, dass die im § 9 Abs 2 WRG 1959 genannten Kriterien für die Bewilligungspflicht eines Privatgewässers nicht erfüllt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag folglich nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insofern ergab sich eindeutig, dass die im Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 genannten Kriterien für die Bewilligungspflicht eines Privatgewässers nicht erfüllt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag folglich nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Schlagworte
Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 für das Fassen und Ableiten einer Quelle (Privatgewässer); Quelle wurde entgegen dem im Straferkenntnis zur last gelegten Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht gefasst; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0433.11Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015