RS Lvwg 2015/8/11 LVwG-2015/23/1900-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
29/05 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen

Norm

ZustG §11 Abs1;
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten.Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustG nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Artikel 47, GRC bzw Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK geboten.

Schlagworte

Zustellung des Straferkenntnisses im Ausland ist in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1900.1

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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