Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Rechtssatz
Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten.Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustG nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Artikel 47, GRC bzw Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK geboten.
Schlagworte
Zustellung des Straferkenntnisses im Ausland ist in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1900.1Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015