Entscheidungsdatum
14.08.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch Herrn B B, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2014, Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind € 140,00, zu bezahlen.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind € 140,00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 19.09.2013, 10.54 Uhr
Tatort: A ***, km 0024.300
Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug *-*** , Sattelanhänger *-***
Übertretung 1.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs. 6 KFG des Sattelanhängers von 4 Meter durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde.Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, KFG des Sattelanhängers von 4 Meter durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde.
Übertretung 2.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist TransportunternehmerIn eine Tierbeförderung durchgeführt und waren die mit den Tieren umgehenden Personen nicht hierfür qualifiziert. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 34 Stück Rinder, weiblich, reinrassige Zuchtrinder transportiert wurden, obwohl der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer am 09.01.2013 ungültig geworden ist und der Lenker/Betreuer keinen aufrechten Qualifizierungsnachweis besitzt.
Übertretung 3.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Schutzkappe der Kupplungsköpfe für die Brems und Vorratsleitung der Anhängerbremsanlage fehlt.
Übertretung 4
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Sichtfeld des Lenkers durch den Einbau einer Armaturenbrettanlage und einem rundum oben angebrachten hängenden Vorhang stark eingeschränkt war.
Übertretung 5.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers gesprungen war.
Übertretung 6.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der rechte Nebelscheinwerfer ohne Funktion war.
Übertretung 7.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen der 1. Achse (Lenkachse) rechts auf der Lauffläche einen tiefen Schnitt, der bis zur Karkasse reicht, aufweist. Karkasse deutlich sichtbar.
Übertretung 8.
Sie haben als Verantwortlicher der Firma C C in Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D D verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen an der 3. Achse rechts aussen die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufweist. Gemessen: Stellweise nur 1,7 mm.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Delikt 1 (Übertretung 1) § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm §101 Abs 1 lit b KFGDelikt 1 (Übertretung 1) Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit §101 Absatz eins, Litera b, KFG
Delikt 2 (Übertretung 2) § 21 Abs 1 Ziffer 5 Tiertransportgesetz iVm Art 3 lit e VO (EG) 1/2005Delikt 2 (Übertretung 2) Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera e, VO (EG) 1/2005
Delikt 3 (Übertretungen 3, 4, 5, 6, 7, 8) § 103 Abs 1 Ziffer 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG Delikt 3 (Übertretungen 3, 4, 5, 6, 7, 8) Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von 1. € 150,--, 2. € 200,-- und 3. € 350,-- verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die entlastenden Erklärungen des Lenkers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und die angeblichen festgestellten Mängel nicht ursächlich dem Fahrzeughalter zuzuschreiben seien.
Der Lenker brachte in diesem Zusammenhang folgendes vor:
Beantragt wurde die Rücknahme des Straferkenntnisses bzw die Reduzierung der einzelnen Strafbeträge.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
D D hat am 19.09.2013 das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen *-*** (Zugfahrzeug) und *-*** (Anhänger) auf der A *** in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Bei einer um 10.54 Uhr bei km 24,300 durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde folgendes festgestellt:
Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die C C, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt.
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht ist es jedenfalls zuzumuten, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten.
Die dargelegten technischen Mängel ergeben sich zweifelsfrei und nachvollziehbar aus den Gutachten der Bundesanstalt für Verkehr anlässlich einer technischen Unterwegskontrolle. Der Umstand des abgelaufenen Befähigungsnachweises wurde nicht bestritten.
Es ist auch davon auszugehen, dass alle technischen Mängel vor Fahrtantritt bestanden haben. Das gegenteilige Vorbringen erscheint nicht glaubwürdig. So zeigt etwa die - eigenartig anmutende - Rechtfertigung bezüglich der Mindestprofiltiefe (die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe sei ebenfalls erst auf der Fahrt entstanden), dass offenbar soweit möglich versucht wird, jede Verantwortung abzuwenden und in diesem Sinne behauptet wird, alle Mängel seien erst während der Fahrt entstanden.
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
1. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 90/2013:1. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 90/2013:
„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 4. AllgemeinesParagraph 4, Allgemeines
(…)
(…)
§ 101. BeladungParagraph 101, Beladung
…
…
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
…
§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(…)“
„…
Artikel 3
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötiges Leiden zugefügt werden können.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
…
…“
3. Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007, BGBl I Nr 54:3. Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 54:
„Strafbestimmungen
§ 21. Paragraph 21,
…
…
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.
(…)“
Indem
liegen Übertretungen nach § 101 Abs 1 lit b, Artikel 3 lit e der VO (EG) Nr 1/2005 iVm § 21 Abs 1 Z 5 TTG 2007 und § 4 Abs 2 KFG 1967 vor.liegen Übertretungen nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera b,, Artikel 3 Litera e, der VO (EG) Nr 1 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, TTG 2007 und Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 vor.
Der Beschwerdeführer als Inhaber der Zulassungsbesitzerin hat aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 bzw § 21 Abs 1 TTG 2007 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretungen verwirklicht. Der Beschwerdeführer als Inhaber der Zulassungsbesitzerin hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 bzw Paragraph 21, Absatz eins, TTG 2007 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften zu tragen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Übertretungen verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0071 ua). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0071 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, welches ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Insbesondere die festgestellten technischen Mängel können zumindest potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit haben.
Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Erschwerend war zu werten, dass gleich mehrere schwere technische Mängel vorlagen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
Schlagworte
Überschreitung der größten Höhe durch die Beladung, technische Mängel, Tiertransport ohne Qualifizierungsnachweis, Verantwortlichkeit.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1868.5Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015