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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H H in G, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Februar 1989, Zl. MA 70-9/773/88/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H H in G, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Februar 1989, Zl. MA 70-9/773/88/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1988 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. St. zugestellt, wogegen dieser im Namen der Beschwerdeführerin Berufung erhob. Im Zuge des Berufungsverfahrens richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen des erwähnten Rechtsanwaltes eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950, die fehlende Vollmacht nachzureichen. Diesem Auftrag wurde fristgemäß entsprochen.Mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1988 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. St. zugestellt, wogegen dieser im Namen der Beschwerdeführerin Berufung erhob. Im Zuge des Berufungsverfahrens richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen des erwähnten Rechtsanwaltes eine Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, die fehlende Vollmacht nachzureichen. Diesem Auftrag wurde fristgemäß entsprochen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1989 wies die belangte Behörde die erwähnte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung zurück, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses die Bevollmächtigung des Dr. St. durch keine gültige Vollmacht nachgewiesen gewesen sei und daher diese Zustellung eine rechtsgültige Erlassung des Straferkenntnisses nicht habe bewirken können.Mit Bescheid vom 22. Februar 1989 wies die belangte Behörde die erwähnte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Begründung zurück, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses die Bevollmächtigung des Dr. St. durch keine gültige Vollmacht nachgewiesen gewesen sei und daher diese Zustellung eine rechtsgültige Erlassung des Straferkenntnisses nicht habe bewirken können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie die belangte Behörde nicht in ihrem Recht auf meritorische Erledigung der erwähnten Berufung verletzt. Der nach der Zustellung des Straferkenntnisses erfolgten Vorlage der Vollmacht kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG 1950 darauf beschränkt sind, daß das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, daß die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0004). Ist aber davon auszugehen, daß eine Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam erfolgt ist und ist dieses Straferkenntnis daher rechtlich nicht existent (eine mündliche Verkündung wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet), weil es nicht erlassen wurde, so entsprach die Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die belangte Behörde der Rechtslage. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die „Rechtzeitigkeit“ der Berufungserhebung geht bei diesem Ergebnis ins Leere. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie die belangte Behörde nicht in ihrem Recht auf meritorische Erledigung der erwähnten Berufung verletzt. Der nach der Zustellung des Straferkenntnisses erfolgten Vorlage der Vollmacht kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG 1950 darauf beschränkt sind, daß das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, zur Folge hat, daß die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0004). Ist aber davon auszugehen, daß eine Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam erfolgt ist und ist dieses Straferkenntnis daher rechtlich nicht existent (eine mündliche Verkündung wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet), weil es nicht erlassen wurde, so entsprach die Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die belangte Behörde der Rechtslage. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die „Rechtzeitigkeit“ der Berufungserhebung geht bei diesem Ergebnis ins Leere. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 7. Juli 1989
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020071.X00Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026