Entscheidungsdatum
08.09.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §75Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der Herren M V, Adresse, H P, Adresse, G V, Adresse und der Agrargemeinschaft E-Alm, vertreten durch den Obmann R G, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2015, ZI ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der Herren M römisch fünf, Adresse, H P, Adresse, G römisch fünf, Adresse und der Agrargemeinschaft E-Alm, vertreten durch den Obmann R G, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2015, ZI ****,
zu Recht erkannt:
„Zahlungsfrist:
Wenn Sie keine Vorstellung einbringen, so ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Schreibens bei uns einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht wird.“
ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 17.06.2015, ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****, gegenüber den Herren H P, G V, M V sowie gegenüber der Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, nachfolgender Bescheid erlassen:Am 17.06.2015, ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****, gegenüber den Herren H P, G römisch fünf, M römisch fünf sowie gegenüber der Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, nachfolgender Bescheid erlassen:
„Kostenbescheid
Wir haben folgende Amtshandlung durchgeführt:
Mit Schreiben vom 15.09.2008 stellten die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G V, Herr M V und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, den Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt “Erschließung der E-Alm mittels eines GSLG-Weges.Mit Schreiben vom 15.09.2008 stellten die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G römisch fünf, Herr M römisch fünf und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, den Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt “Erschließung der E-Alm mittels eines GSLG-Weges.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung für gegenständliches Vorhaben wurde mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.07.2011, ZI. ****, versagt.
Aufgrund der Berufung der Antragsteller wurde der oben erwähnte Bescheid von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 21.03.2013, ZI. ****, aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 26.08.2014 Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014, ZI. LVwG-2014/15/2430-10, wurde der Beschwerde des Landesumweltanwaltes Folge gegeben und der naturschutzrechtliche Antrag für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ mangels Formgebrechens zurückgewiesen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI. ****, wurden die Verfahrenskosten für das gegenständliche Verfahren den Antragstellern vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Aufgrund der Vorstellung ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI. ****, gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten, da die Behörde binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI. ****, wurden die Verfahrenskosten für das gegenständliche Verfahren den Antragstellern vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Aufgrund der Vorstellung ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI. ****, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten, da die Behörde binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens sind Kosten entstanden, die von Ihnen zu tragen sind.
Stempelgebühren
€ 26,40 für die Anträge, € 26,40 für die Verhandlungsschrift vom 09.10.2008, € 26,40 für die Verhandlungsschrift vom 09.03.2010, € 42,90 für die Verhandlungsschrift vom 11.07.2013, € 615,30 für drei eingereichte Projekte und € 31,20 für Rodungspläne
Euro
768,60
Sonstige Barauslagen
Überwachungsgebühren
Kommissionsgebühren
3 Beamte durch 14/2 Stunden für die Verhandlung am 09.10.2008, 5 Beamte durch 5/2 Stunden für die Verhandlung am 09.03.2010 und 7 Beamte durch 16/2 Stunden für die Verhandlung am 11.07.2013
2.864,-
Kommissionsgebühren Wildbach und Lawinenverbauung
Beamter durch 5/2 Stunden für die Verhandlung am 09.03.2010, 1 Beamter durch 16/2 Stunden für die Verhandlung am 11.07.2013
289,80
zusammen
3.922,40
Zahlungsfrist:
Wenn Sie keine Vorstellung einbringen, so ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Schreibens bei uns einzuzahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44g, 76 bis 78 des Allgemeinen VerwaltungsverfahrensgesetzesParagraphen 44 g, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 1 Abs. 1 Landes-KommissionsgebührenverordnungParagraph eins, Absatz eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung
§ 1 Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007Paragraph eins, Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Sie können das Rechtsmittel auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.qv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung, Sie erhalten sofort nach Senden eine elektronische Eingangsbestätigung).
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“
[…]
In der dagegen mit Schriftsatz vom 13.07.2015 fristgerecht erhobenen „Vorstellung in eventu Beschwerde“ wurde vorgebracht wie folgt:
„In vor näher bezeichneter Verwaltungssache wurde den Vertretern der Vorstellungs- bzw Beschwerdewerber der Kostenbescheid des Bezirkshauptmannes von Z vom 17.06.2015 am 09.07.2015 zugestellt. Binnen offener Frist erheben die Vorstellungswerber bzw. Beschwerdeführer gegen den vorliegenden Kostenbescheid
VORSTELLUNG
in eventu
BESCHWERDE.
Die Kostenvorschreibung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht. Grundsätzlich wird richtig ausgeführt, dass der naturschutzrechtliche Antrag vom 15.9.2008 für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ aus formalen Gründen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014, Zahl LVwG-2014/15/2430-10, zurückgewiesen wurde. Aus den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass die bemängelten Formgebrechen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen wären und bereits aus diesem Grund von der Erstbehörde der naturschutzrechtliche Antrag für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ direkt nach Antragstellung zurückzuweisen gewesen wäre. Das daraufhin von der Behörde umfangreich und langwierig durchgeführte Verfahren ist daher einzig und allein auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen, weshalb die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht den Antragstellern auferlegt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren bereits im zweiten Rechtsgang befunden hat, nachdem der Berufung der Antragsteller mit Erkenntnis vom 31.3.2013, ****, stattgegeben wurde. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde des ersten Berufungsverfahrens hat die letztlich vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgegriffenen Formalfehler nicht erkannt.
Darüber hinaus ist die Gebührenpflicht nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. ist das Gebührengesetz nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von einer Finanzbehörde zu vollziehen, weshalb die Vorschreibung der Gebühren durch den Bezirkshauptmann von Z mit dem gleichzeitig bekämpften Bescheid rechtswidrig erfolgte (vgl. LVwG Tirol 4.11.2014, LVwG-2014/40/1952-2).Darüber hinaus ist die Gebührenpflicht nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. ist das Gebührengesetz nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von einer Finanzbehörde zu vollziehen, weshalb die Vorschreibung der Gebühren durch den Bezirkshauptmann von Z mit dem gleichzeitig bekämpften Bescheid rechtswidrig erfolgte vergleiche LVwG Tirol 4.11.2014, LVwG-2014/40/1952-2).
Hinsichtlich der verrechneten Kommissionsgebühren Wildbach- und Lawinenverbauung für die Verhandlung am 11.7.2013 wird angemerkt, dass den Aufzeichnungen der Vertreter der Antragsteller nach, der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung an dieser Verhand- lung lediglich ca. zwei Stunden teilgenommen hat. Dementsprechend wären die dafür verrechneten Kommissionsgebühren zu kürzen.
Zudem ist in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 für naturschutzrechtliche Angelegenheiten die Vorschreibung von Pauschalbeträgen vorgeschrieben, sodass eine Aufsplittung einzelner Leistungen der Behörde nicht zulässig erscheint. Es ergibt sich aus der Landesverwaltungsabgabenverordnung darüber hinaus auch, dass nur für Bewilligungen, Verleihungen, Anerkennungen und für Leistungen der Behörde im Privatinteresse von Parteien Abgaben vorzuschreiben sind. Die Zurückweisung von Anträgen wie im gegenständlichen Fall, kann daher schon von der Intention des Gesetzgebers her nicht an Abgaben gebunden sein.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG,
den vorliegenden Kostenbescheid des Bezirkshauptmannes von Z, ****
2015, vom 17.06.2015 ersatzlos aufzuheben.
II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G V und Herr M V, und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann T H, haben am 15.09.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges von der D-Alm zur E-Alm in der KG B angesucht.Die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G römisch fünf und Herr M römisch fünf, und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann T H, haben am 15.09.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges von der D-Alm zur E-Alm in der KG B angesucht.
Über diesen Antrag wurde am Donnerstag, 09. Oktober 2008, von 09.00 bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt B eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt, zu welcher 3 Amtsorgane beigezogen wurden.
Darauf folgend fand am 09.03.2010 um 8.30 Uhr erneut eine mündliche Verhandlung statt. Verhandlungsort war die Bezirkshauptmannschaft Z, Zimmer A009.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.07.2011, ZI. ****, wurde dem Antrag der Eigentümer der D-Alm, H P, G V, M V, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, sowie der Agrargemeinschaft E, vertreten durch Obmann T H, Adresse, um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Erschließung der E-Alm laut vorgelegtem Einreichoperat keine Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.07.2011, ZI. ****, wurde dem Antrag der Eigentümer der D-Alm, H P, G römisch fünf, M römisch fünf, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, sowie der Agrargemeinschaft E, vertreten durch Obmann T H, Adresse, um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Erschließung der E-Alm laut vorgelegtem Einreichoperat keine Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt.
Dagegen haben die Miteigentümer der D-Alm sowie die Agrargemeinschaft E-Alm, diese vertreten durch Obmann T H, alle wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom 26.08.2011 gemeinsam Berufung erhoben.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.03.2013, Zl ****, wurde der gemeinsamen Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen.
Als Grund für die Zurückverweisung des zitierten Berufungserkenntnissses führte die Tiroler Landesregierung unter anderem aus, dass die letztlich notwendigen Verbauungsmaßnahmen sowie die zu erwartenden Materialtransporte wegen ihrer Kostenrelevanz zur Berechnung der Baukosten entscheidungswesentlich seien. Die exakte Beantwortung der Kostenfrage sei demnach erforderlich, da nur so festgestellt werden könne, ob die geplante Wegbaumaßnahme im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liege, was für die Durchführung der Interessensabwägung jedenfalls erforderlich sei (vgl VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001). Schon alleine aus diesem Grund sei eine exakte Trassierung und Detailplanung erforderlich, weil nur so die tatsächlichen Kosten für die Errichtung des Weges festgestellt werden können. Dazu seien nach den Ausführungen im erwähnten Berufungserkenntnis auch Angaben zu den erwartenden Materialtransporten erforderlich. Auch hielt die Landesregierung in ihrem Berufungserkenntnis zu den angeführten öffentlichen Interessen ausdrücklich fest: „Ob der geplante Straßenbau diesen Interessen (Anm.-. gemeint: jenen der Agrarstrukturverbesserung) dienlich ist, hängt nun nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls auch davon ab, inwieweit die aus der Bewirtschaftung erzielbaren Erträge ausreichen, um die Bau- und Erhaltungskosten für die Straße decken zu können." Zu beachten sei dabei überdies, dass bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die aus der Bewirtschaftung erzielbaren Erträge ausreichen, um die Bau- und Erhaltungskosten für die Straße decken zu können, bei einer Vollsicherung (vgl Kostenschätzung der WLV) von keinen weiteren wesentlichen Erhaltungskosten auszugehen sei, bei einer Teilsicherung allerdings sehr wohl. Die letztlich notwendigen Verbauungsmaßnahmen sowie die zu erwartenden Materialtransporte seien aus der Sicht der Berufungsbehörde wegen ihrer Kostenrelevanz entscheidungswesentlich. Taugliche Alternativen zum geplanten Fahrweg seien zu erheben. Als Grund für die Zurückverweisung des zitierten Berufungserkenntnissses führte die Tiroler Landesregierung unter anderem aus, dass die letztlich notwendigen Verbauungsmaßnahmen sowie die zu erwartenden Materialtransporte wegen ihrer Kostenrelevanz zur Berechnung der Baukosten entscheidungswesentlich seien. Die exakte Beantwortung der Kostenfrage sei demnach erforderlich, da nur so festgestellt werden könne, ob die geplante Wegbaumaßnahme im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liege, was für die Durchführung der Interessensabwägung jedenfalls erforderlich sei vergleiche VwGH 30.01.2014, 2013/10/0001). Schon alleine aus diesem Grund sei eine exakte Trassierung und Detailplanung erforderlich, weil nur so die tatsächlichen Kosten für die Errichtung des Weges festgestellt werden können. Dazu seien nach den Ausführungen im erwähnten Berufungserkenntnis auch Angaben zu den erwartenden Materialtransporten erforderlich. Auch hielt die Landesregierung in ihrem Berufungserkenntnis zu den angeführten öffentlichen Interessen ausdrücklich fest: „Ob der geplante Straßenbau diesen Interessen (Anm.-. gemeint: jenen der Agrarstrukturverbesserung) dienlich ist, hängt nun nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls auch davon ab, inwieweit die aus der Bewirtschaftung erzielbaren Erträge ausreichen, um die Bau- und Erhaltungskosten für die Straße decken zu können." Zu beachten sei dabei überdies, dass bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die aus der Bewirtschaftung erzielbaren Erträge ausreichen, um die Bau- und Erhaltungskosten für die Straße decken zu können, bei einer Vollsicherung vergleiche Kostenschätzung der WLV) von keinen weiteren wesentlichen Erhaltungskosten auszugehen sei, bei einer Teilsicherung allerdings sehr wohl. Die letztlich notwendigen Verbauungsmaßnahmen sowie die zu erwartenden Materialtransporte seien aus der Sicht der Berufungsbehörde wegen ihrer Kostenrelevanz entscheidungswesentlich. Taugliche Alternativen zum geplanten Fahrweg seien zu erheben.
Hingewiesen wurde darauf, dass die ergänzenden Sachverhaltsklärungen nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls eine zusammenschauende Beurteilung durch (Amts-) Sachverständige verschiedener Fachgebiete erfordern. Es sei daher erforderlich, zur Klärung des Sachverhaltes eine nochmalige mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Konsenswerber und der notwendigen (Amts-)Sachverständigen durchzuführen.
In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.07.2013 von 9.00 bis 17.00 Uhr im Gasthof „S“ erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei auch eine Besichtigung vor Ort erfolgte. Dieser Verhandlung wurden 7 Amtsorgane beigezogen. DI P J, Amtssachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, nahm an dieser Verhandlung lediglich bis 11.30 Uhr teil (vgl Verhandlungsschrift vom 11.07.2013, Zl ****).In weiterer Folge wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.07.2013 von 9.00 bis 17.00 Uhr im Gasthof „S“ erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei auch eine Besichtigung vor Ort erfolgte. Dieser Verhandlung wurden 7 Amtsorgane beigezogen. DI P J, Amtssachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, nahm an dieser Verhandlung lediglich bis 11.30 Uhr teil vergleiche Verhandlungsschrift vom 11.07.2013, Zl ****).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2014, ZI ****, wurde den Herrn H P, G V, M V und der Agrargemeinschaft E vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch Rechtsanwalt, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Erschließung E-Alm“ mittels GSLG Wegs (Spruchpunkt I) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, beinhaltend auch die Bestellung von ökologischen Bauaufsichten, erteilt. Unter Spruchpunkt II wurde dem Projekt „Agrarstrukturverbesserung im Bereich D-Alm“ eine Rodungsbewilligung im Sinne des Forstgesetzes und zwar für eine dauernde Rodung im Ausmaß von 19.171 m² erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2014, ZI ****, wurde den Herrn H P, G römisch fünf, M römisch fünf und der Agrargemeinschaft E vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch Rechtsanwalt, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Erschließung E-Alm“ mittels GSLG Wegs (Spruchpunkt römisch eins) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, beinhaltend auch die Bestellung von ökologischen Bauaufsichten, erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Projekt „Agrarstrukturverbesserung im Bereich D-Alm“ eine Rodungsbewilligung im Sinne des Forstgesetzes und zwar für eine dauernde Rodung im Ausmaß von 19.171 m² erteilt.
Gegen Spruchpunkt I des zitierten Bewilligungsbescheides wurde vom Landesumwelt von Tirol Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattet.Gegen Spruchpunkt römisch eins des zitierten Bewilligungsbescheides wurde vom Landesumwelt von Tirol Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattet.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.12.2014, ZI LVwG-2014/15/2430-10, wurde der Beschwerde des Landesumweltanwaltes Folge gegeben und der naturschutzrechtliche Antrag für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.
Im Wesentlichen führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass das vorliegende Projekt nicht den skizzierten Anforderungen genüge, zumal DI P J in seinen Stellungnahmen vom 21.11.2013 sowie vom 28.11.2013 zum Schluss komme, dass grundsätzlich „eine komplette Neuprojektierung unter Zugrundelegung der endgültigen Trassenführung und Beachtung einer konsistenten Darstellung der beantragten Maßnehmen erforderlich bzw wünschenswert“ sei. Die Lagepläne nach dieser Stellungnahme seien teilweise veraltet und widersprüchlich. Außerdem könnten dem Akt auch keine konkreten Angaben über die aus der Bewirtschaftung erzielbaren Erträge entnommen werden. In diesem Zusammenhang sei lediglich die saisonal produzierte Milchmenge im Ausmaß von ca. 45.000 kg dokumentiert. Es wäre dazulegen, in wie weit die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der E-Alm erforderlich sei und ob diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des jeweiligen bäuerlichen Betriebes insgesamt leiste oder diese in gleicher Weise notwendig sei, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Zudem wurde bemängelt, dass dem gegenständlichen Antrag keine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung zu entnehmen sei. Eine derartige Erhebung sei jedoch bei Vorhandensein von geschützten Pflanzen- und Tierarten gemäß dem TNSchG 2005 erforderlich.
Hinsichtlich der oben angeführten Mängel wurde die Bezirkshauptmannschaft Z vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, diese binnen 14 Tagen zu beheben.Hinsichtlich der oben angeführten Mängel wurde die Bezirkshauptmannschaft Z vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, diese binnen 14 Tagen zu beheben.
Diesem Verbesserungsauftrag wurde insoweit nicht entsprochen, als der aufgetragenen Projektsverbesserung durch Vorlage einer Detailplanung nicht fristgerecht entsprochen wurde, weshalb das Landesverwaltungsgericht den Antrag schlussendlich mangels behobener Formgebrechen zurückwies.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI ****, wurden den Antragstellern in weiterer Folge die Verfahrenskosten für das gegenständliche Verfahren vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde von den Antragstellern binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Aufgrund dieser Vorstellung ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI ****, gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten, da die Behörde binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI ****, wurden den Antragstellern in weiterer Folge die Verfahrenskosten für das gegenständliche Verfahren vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde von den Antragstellern binnen offener Frist Vorstellung erhoben. Aufgrund dieser Vorstellung ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2015, ZI ****, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten, da die Behörde binnen 14 Tagen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde gegen die Herren H P, G V, M V sowie der Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, neuerlich über die Kosten abgesprochen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde gegen die Herren H P, G römisch fünf, M römisch fünf sowie der Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann Herrn T H, alle vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, neuerlich über die Kosten abgesprochen.
Dagegen haben die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G V, Herr M V und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann R G, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwälte, das Rechtsmittel der Vorstellung in eventu Beschwerde erhoben.Dagegen haben die Eigentümer der D-Alm, Herr H P, Herr G römisch fünf, Herr M römisch fünf und die Agrargemeinschaft E, vertreten durch den Obmann R G, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwälte, das Rechtsmittel der Vorstellung in eventu Beschwerde erhoben.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass DI P J, Amtssachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, an der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 lediglich bis 11.30 Uhr teilgenommen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verhandlungsprotokoll, ZI ****. Auch kann dieser Verhandlungsschrift entnommen werden, dass dieser Verhandlung nicht, wie von der Behörde bescheidmäßig festgehalten, insgesamt 8, sondern lediglich 7 Amtsorgane (inklusive dem Amtsorgan für Wildbach und Lawinenverbauung) beigezogen wurden.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl 161/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt 161 aus 2013, lauten wie folgt:
„§ 75
Kosten der Behörden
(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.(1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
§ 76Paragraph 76
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
[…]
§ 77Paragraph 77
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“(6) Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.“
Die hier relevanten Bestimmungen der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 BGBl II Nr 262/2007 zuletzt geändert durch lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 262 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 403 aus 2013, lauten wie folgt:
„§ 1
Ausmaß der Kommissionsgebühren
Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.Die Kommissionsgebühren, die gemäß den Paragraphen 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Anlage
Tarif
Behörde
Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro
Bundesministerium
13,80
[…]“
Die hier relevanten Bestimmungen der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl Nr 10/2007 lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2007, lautet wie folgt:
„§ 1
Kommissionsgebühren
(1) Die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 16,– Euro festgelegt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist. (1) Die aufgrund der Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 16,– Euro festgelegt, soweit im Paragraph 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden.(2) Die Kommissionsgebühren nach Absatz eins, sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Absatz eins, ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
[…]“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach § 57 Abs 1 AVG entbehrlich, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Abs 2 leg cit kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG entbehrlich, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Absatz 2, leg cit kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Zumal im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z eine tarifmäßig feststehende Geldleistung vorgeschrieben wurde, war zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs 1 AVG handelt. Die Qualifikation als Mandatsbescheid ist insbesondere deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil gegen solche Bescheide ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung mit den gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, die nicht durch die Erhebung einer Beschwerde „umgangen“ werden können, zulässig ist. Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher – im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung - als unzulässig zurückzuweisen.Zumal im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z eine tarifmäßig feststehende Geldleistung vorgeschrieben wurde, war zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt. Die Qualifikation als Mandatsbescheid ist insbesondere deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil gegen solche Bescheide ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung mit den gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, die nicht durch die Erhebung einer Beschwerde „umgangen“ werden können, zulässig ist. Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher – im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Erlassung eines Mandatsbescheides setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ voraus (vgl VwGH 26.11.1999, 99/02/0274), der Charakter als Mandatsbescheid muss aber doch aus dem Akt selbst, und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch, zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 57 Rz 13 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Die Erlassung eines Mandatsbescheides setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ voraus vergleiche VwGH 26.11.1999, 99/02/0274), der Charakter als Mandatsbescheid muss aber doch aus dem Akt selbst, und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch, zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder Paragraph 57, AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 57, Rz 13 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid weder als „Mandatsbescheid“ bezeichnet noch wurde im Spruch des Bescheides § 57 AVG zitiert. Auch konnte der Begründung kein Hinweis auf die Erlassung eines Mandatsbescheides entnommen werden. Anderes gilt jedoch für die Rechtsmittelbelehrung. Hier wird zunächst unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen sei oder man müsse den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides einzahlen, widrigenfalls müsse man damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht werde. Zusätzlich wird unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid weder als „Mandatsbescheid“ bezeichnet noch wurde im Spruch des Bescheides Paragraph 57, AVG zitiert. Auch konnte der Begründung kein Hinweis auf die Erlassung eines Mandatsbescheides entnommen werden. Anderes gilt jedoch für die Rechtsmittelbelehrung. Hier wird zunächst unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen sei oder man müsse den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides einzahlen, widrigenfalls müsse man damit rechnen, dass der Betrag durch Exekution hereingebracht werde. Zusätzlich wird unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der VwGH bereits im Erkenntnis vom 17.12.1986, 86/11/0142, ausgesprochen hat, dass eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Berufung hat. Enthält ein Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass Vorstellung statt Berufung zulässig sei, darf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht zurückgewiesen werden.
Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes muss gemäß einem einfachen Größenschluss nichts anderes gelten, wenn zwei Rechtsmittelbelehrungen - wie im gegenständlichen Fall - angeführt werden. Da die Bestimmungen über die Berufung auch auf eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anwendbar sind und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides ersichtlich sind, handelt es sich gegenständlich zweifellos nicht um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG. Um einen solchen handelte es sich allerdings beim Kostenbescheid vom 11.03.2015, Zl **** (vgl die Anführung der Bestimmung des § 57 Abs 2 AVG bei den Rechtsgrundlagen), gegen welchen in weiterer Folge das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes muss gemäß einem einfachen Größenschluss nichts anderes gelten, wenn zwei Rechtsmittelbelehrungen - wie im gegenständlichen Fall - angeführt werden. Da die Bestimmungen über die Berufung auch auf eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anwendbar sind und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides ersichtlich sind, handelt es sich gegenständlich zweifellos nicht um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, AVG. Um einen solchen handelte es sich allerdings beim Kostenbescheid vom 11.03.2015, Zl **** vergleiche die Anführung der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei den Rechtsgrundlagen), gegen welchen in weiterer Folge das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.
Zumal die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 13.07.2015 das Rechtsmittel „Vorstellung in eventu Beschwerde“ erhoben und somit auch das Rechtsmittel, wenngleich im Eventualbegehren, richtig bezeichnet haben und dieses auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war, auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen.
2. Zur Sache:
2.1 Stempelgebühren:
§ 75 Abs 3 AVG enthält eine salvatorische Klausel, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren unberührt bleiben. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich derzeit im Gebührengesetz 1957. Dieses sieht Gebühren für Schriften und Amtshandlungen vor (§ 1). Darunter sind bestimmte in den Tarifansätzen näher genannte Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle (Niederschriften), Rechnungen, Zeugnisse, Vollmachten ua zu verstehen (§§ 10, 14 GebührenG).Paragraph 75, Absatz 3, AVG enthält eine salvatorische Klausel, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren unberührt bleiben. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich derzeit im Gebührengesetz 1957. Dieses sieht Gebühren für Schriften und Amtshandlungen vor (Paragraph eins,). Darunter sind bestimmte in den Tarifansätzen näher genannte Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle (Niederschriften), Rechnungen, Zeugnisse, Vollmachten ua zu verstehen (Paragraphen 10, 14, GebührenG).
Die Vorschreibung derartiger Gebühren ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 06.06.1957, 457/57), bzw sind zur Vollziehung des GebührenG nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden, sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (§ 38 GebührenG, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 513).Die Vorschreibung derartiger Gebühren ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 06.06.1957, 457/57), bzw sind zur Vollziehung des GebührenG nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden, sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (Paragraph 38, GebührenG, Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 513).
Demzufolge war die Vorschreibung der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Stempelgebühren nicht rechtskonform und daher der Spruch diesbezüglich zu korrigieren.
2.2 Kommissionsgebühren:
Gemäß hA handelt es sich bei Kommissionsgebühren um eine besondere Art von Barauslagen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 350; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vgl auch VwGH 24.02.1992, 91/10/0260), die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vgl auch VwSlg 3064 A/1953). Unter dem Amt iSd § 77 Abs 1 AVG ist das Amtsgebäude zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 77 Rz 1 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Amtshandlungen iSd § 77 Abs 1 AVG sind insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Lokalaugenscheines (VwSlg 6222 A/1964). Kommissionsgebühren können nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinsverhandlung und deren Fortsetzung in einem Gasthaus nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in § 39 AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nicht untunlich ist. Ferner können Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Amtssachverständigen an einer solchen Augenscheinsverhandlung nur dann eingehoben werden, wenn dessen Beiziehung erforderlich war (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 77 Rz 8 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Gemäß hA handelt es sich bei Kommissionsgebühren um eine besondere Art von Barauslagen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 350; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vergleiche auch VwGH 24.02.1992, 91/10/0260), die der Behörde durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 660; vergleiche auch VwSlg 3064 A/1953). Unter dem Amt iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG ist das Amtsgebäude zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 77, Rz 1 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Amtshandlungen iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG sind insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Lokalaugenscheines (VwSlg 6222 A/1964). Kommissionsgebühren können nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinsverhandlung und deren Fortsetzung in einem Gasthaus nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in Paragraph 39, AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu vollständigen Ermittlung des Sachverhalts nicht untunlich ist. Ferner können Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Amtssachverständigen an einer solchen Augenscheinsverhandlung nur dann eingehoben werden, wenn dessen Beiziehung erforderlich war (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 77, Rz 8 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]).
Die Beschwerdeführer monieren, dass die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Beschluss vom 22.12.2014, ZI LVwG-2014/15/2430-10, bemängelten Formgebrechen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen wären und bereits aus diesem Grund von der Erstbehörde der naturschutzrechtliche Antrag für das Projekt „Erschließung der E-Alm mittels GSLG-Weg“ direkt nach Antragstellung zurückzuweisen gewesen wäre. Das daraufhin von der Behörde umfangreich und langwierig durchgeführte Verfahren sei daher einzig und allein auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen, weshalb die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht den Antragstellern auferlegt werden könnten.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im zit Beschluss vom 22.12.2014 davon ausgegangen ist, dass erst seit dem Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013 bekannt war, dass Unklarheiten im Hinblick auf die notwendigen technischen Verbauungsmaßnahmen im damaligen Zeitpunkt bestanden haben und dass auf die Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten der Projektsunterlagen nochmals ausdrücklich im Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28.11.2013, sohin erst mehrere Monate nach der letzten Verhandlung der belangten Behörde am 11.07.2013, hingewiesen wurde. Die Durchführung dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde darüber hinaus mit Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013, Zl ****, zur Klärung des Sachverhaltes unter Beiziehung der Konsenswerber und der notwendigen (Amts-)Sachverständigen aufgetragen, weshalb für das erkennende Gericht ein Verschulden der belangten Behörde infolge der Durchführung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verhandlungen nicht erkennbar ist. Die manchmal erforderliche Notwendigkeit der Abänderung eines Projektes ist geradezu oftmals die Folge einer Verhandlung eines Projektes vor Ort. Schließlich ist festzuhalten, dass weder das TNSchG 2005 noch das AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund von Formgebrechen des Antrages untersagen. Die Verursachung der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne des § 76 Abs 2 AVG ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im zit Beschluss vom 22.12.2014 davon ausgegangen ist, dass erst seit dem Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013 bekannt war, dass Unklarheiten im Hinblick auf die notwendigen technischen Verbauungsmaßnahmen im damaligen Zeitpunkt bestanden haben und dass auf die Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten der Projektsunterlagen nochmals ausdrücklich im Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 28.11.2013, sohin erst mehrere Monate nach der letzten Verhandlung der belangten Behörde am 11.07.2013, hingewiesen wurde. Die Durchführung dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde darüber hinaus mit Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 21.03.2013, Zl ****, zur Klärung des Sachverhaltes unter Beiziehung der Konsenswerber und der notwendigen (Amts-)Sachverständigen aufgetragen, weshalb für das erkennende Gericht ein Verschulden der belangten Behörde infolge der Durchführung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verhandlungen nicht erkennbar ist. Die manchmal erforderliche Notwendigkeit der Abänderung eines Projektes ist geradezu oftmals die Folge einer Verhandlung eines Projektes vor Ort. Schließlich ist festzuhalten, dass weder das TNSchG 2005 noch das AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund von Formgebrechen des Antrages untersagen. Die Verursachung der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass sich aus der Landesverwaltungsabgabenverordnung ergebe, dass nur für Bewilligungen, Verleihungen, Anerkennungen und Leistungen der Behörde im Privatinteresse von Parteien Abgaben vorzuschreiben seien, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Abgaben nach der Landesverwaltungsabgabenverordnung zum Inhalt hat, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Erörterung bedarf. Aus den selbigen Erwägungen ist das Vorbringen, in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 seien für naturschutzrechtliche Angelegenheiten Pauschalbeträge vorgeschrieben, sodass eine Aufsplittung einzelner Leistungen der Behörde nicht zulässig erscheine, nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass gemäß § 77 Abs 2 AVG Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind und die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen sind. § 77 Abs 3 leg cit normiert weiters, dass die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung erfolgt, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Folglich kann dem Vorbringen, dass die Behörde hinsichtlich der Kommissionsgebühren einzelne Leistungen verrechnet habe, nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die Kommissionsgebühren ausdrücklich auf Grundlage des § 1 Abs 1 der Landes Kommissionsgebührenverordnung und § 1 Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 taxierte und es sich somit zweifelsfrei um Pauschalbeträge handelt.Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass sich aus der Landesverwaltungsabgabenverordnung ergebe, dass nur für Bewilligungen, Verleihungen, Anerkennungen und Leistungen der Behörde im Privatinteresse von Parteien Abgaben vorzuschreiben seien, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Abgaben nach der Landesverwaltungsabgabenverordnung zum Inhalt hat, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Erörterung bedarf. Aus den selbigen Erwägungen ist das Vorbringen, in der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 seien für naturschutzrechtliche Angelegenheiten Pauschalbeträge vorgeschrieben, sodass eine Aufsplittung einzelner Leistungen der Behörde nicht zulässig erscheine, nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AVG Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen sind und die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen sind. Paragraph 77, Absatz 3, leg cit normiert weiters, dass die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung erfolgt, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Folglich kann dem Vorbringen, dass die Behörde hinsichtlich der Kommissionsgebühren einzelne Leistungen verrechnet habe, nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die Kommissionsgebühren ausdrücklich auf Grundlage des Paragraph eins, Absatz eins, der Landes Kommissionsgebührenverordnung und Paragraph eins, Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 taxierte und es sich somit zweifelsfrei um Pauschalbeträge handelt.
Für die mündliche Verhandlung am 09.03.2010 waren keine Kosten zu bemessen, da diese in der Bezirkshauptmannschaft Z, sohin im Amtsgebäude, stattfand. Infolgedessen fielen – wie oben ausgeführt – für diese Verhandlung ex definitione keine Kommissionsgebühren iSd § 77 AVG an.Für die mündliche Verhandlung am 09.03.2010 waren keine Kosten zu bemessen, da diese in der Bezirkshauptmannschaft Z, sohin im Amtsgebäude, stattfand. Infolgedessen fielen – wie oben ausgeführt – für diese Verhandlung ex definitione keine Kommissionsgebühren iSd Paragraph 77, AVG an.
Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig argumentieren, hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung an der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 lediglich für 5/2 Stunden teilgenommen, auch wurden dieser Verhandlung - wie oben festgestellt - lediglich 7 Amtsorgane (einschließlich des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung) beigezogen, weshalb sich die Summe der Kommissionsgebühren entsprechend verringert.
Hinsichtlich der übrigen vorgeschriebenen Kommissionsgebühren gelangt das erkennende Gericht, gleichfalls wie die belangte Behörde, zur Auffassung, dass diese zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich waren. Von den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Die von den Beschwerdeführern zu entrichteten Kommissionsgebühren setzen sich somit wie folgt zusammen:
Verhandlung am 9.10.2008: 14/2 Stunden à € 16,00 für je 3 teilnehmende Amtsorgane des Landes
Verhandlung am 11.07.2013: 16/2 Stunden à € 16,00 für je 6 teilnehmende Amtsorgane des Landes
Betrag (zusammen): € 2.208,00
Verhandlung am 11.07.2013: 5/2 Stunden à € 13,80 für 1 teilnehmendes Amtsorgan des Bundes
Betrag: € 69,00
Insgesamt: € 2.277,00
Hinsichtlich der Kommissionsgebühren war der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß der neuen oben angeführten Bemessung entsprechend zu korrigieren.
VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob zur Vollziehung des GebührenG die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden zuständig sind, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur.
Hinsichtlich der Kommissionsgebühren wurde lediglich die in der Lehre und Judikatur als einheitlich erachtete Definition zitiert, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
Schlagworte
Kommissionsgebühren, Stempelgebühren, BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1785.1Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015