RS Lvwg 2015/11/5 LVwG-2015/34/2273-5

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Veröffentlicht am 05.11.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke

Norm

VwGVG §17
AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 lic Z2
AgrVG §1

Anmerkung

Mit Beschluss vom 28.01.2016, Z Ra 2016/07/0004-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2015, Z LVwG-2015/34/2273-5, erhobene außerordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. § 74 AVG ist gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten.Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (Paragraph 52,) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Paragraph 35,) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des Paragraph 17, VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Paragraph 74, AVG ist gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten.

Schlagworte

nach § 17 VwGVG sind Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden; Selbsttragung der Anwaltskosten; Zurückweisung; Abweisung Antrag nach § 39 Abs 1 TFLG; Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2273.5

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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