Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Anmerkung
Mit Beschluss vom 28.01.2016, Z Ra 2016/07/0004-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2015, Z LVwG-2015/34/2273-5, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. § 74 AVG ist gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten.Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (Paragraph 52,) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Paragraph 35,) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des Paragraph 17, VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Paragraph 74, AVG ist gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten.
Schlagworte
nach § 17 VwGVG sind Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden; Selbsttragung der Anwaltskosten; Zurückweisung; Abweisung Antrag nach § 39 Abs 1 TFLG; Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2273.5Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016