Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.04.2016, Z Ra 2016/10/0014-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2015, Zlen LVwG-2015/34/2543-16, LVwG-2015/34/2544-16 erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft ist der Substanzverwalter nach § 36c Abs 6 TFLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der geplanten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015, die eine Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform zur Folge hätten, zu stellen (vgl VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft ist der Substanzverwalter nach Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der geplanten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015, die eine Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform zur Folge hätten, zu stellen vergleiche VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).
Schlagworte
Abfall im subjektiven Sinn; Zwischenlager; Verwertung; Beseitigung; Ablagerung; Erlaubnispflicht; Abfallbesitzer; Verpflichteter; Geländeaufschüttung; Anlage; Wiederherstellung des früheren Zustandes; Veranlasser; Vertretungsbefugnis; GemeindegutsagrargemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2543.16Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016