Entscheidungsdatum
01.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, GZ **** wegen Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015, GZ ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung als verspätetDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, GZ **** wegen Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015, GZ ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung als verspätet
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 17.07.2015 meldete sich A A (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der PI Y und ersuchte um Auskunft darüber, ob auf der Fahrtstrecke zwischen Y und W über die E-Bundesstraße eine Person von einem PKW angefahren worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nach W gefahren, sei sich nicht mehr sicher, ob er in einen Unfall verwickelt war und habe Zwangsgedanken, weswegen er keine Ruhe mehr finden könne.
Aufgrund dieser Anfrage ergaben sich massive Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, infolgedessen eine amtsärztliche Untersuchung angeregt wurde. Das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 15.10.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer belegt durch ein psychiatrisches Gutachten mit der Diagnose Schizophrenie nicht für die Gruppe 1 geeignet ist.Aufgrund dieser Anfrage ergaben sich massive Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, infolgedessen eine amtsärztliche Untersuchung angeregt wurde. Das amtsärztliche Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 15.10.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer belegt durch ein psychiatrisches Gutachten mit der Diagnose Schizophrenie nicht für die Gruppe 1 geeignet ist.
Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2015, GZ ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm § 25 Abs 2 FSG und § 14 Abs 1 FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen B und BE. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.11.2015 Vorstellung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, GZ **** als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2015, GZ ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen B und BE. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.11.2015 Vorstellung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, GZ **** als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche rechtzeitige Beschwerde vom 11.12.2015, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 15.12.2015, in der der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten Folgendes vorbringt:
„Der Beschwerdeführer war bei der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend, das Schreiben wurde daher am Freitag, den 23. Oktober 2015, beim Postamt hinterlegt. Er habe aufgrund des Nationalfeiertags die Sendung erst am 27.10.2015 beheben können. Durch die Hinterlegung sei die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt worden bzw sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Behebung am 27.10.2015 und einem damit beginnenden Fristenlauf die Vorstellung vom 09.11.2015 noch rechtzeitig. Auch gelte das Schriftstück nach § 17 Abs 3 ZustellG erst mit Samstag, den 24.10.2015 zugestellt, wenn man die Rückkehr des Beschwerdeführers am 23.10.2015 annehme.„Der Beschwerdeführer war bei der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend, das Schreiben wurde daher am Freitag, den 23. Oktober 2015, beim Postamt hinterlegt. Er habe aufgrund des Nationalfeiertags die Sendung erst am 27.10.2015 beheben können. Durch die Hinterlegung sei die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt worden bzw sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Behebung am 27.10.2015 und einem damit beginnenden Fristenlauf die Vorstellung vom 09.11.2015 noch rechtzeitig. Auch gelte das Schriftstück nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG erst mit Samstag, den 24.10.2015 zugestellt, wenn man die Rückkehr des Beschwerdeführers am 23.10.2015 annehme.
Eine durch Hinterlegung willkürlich verkürzte Beschwerdefrist widerspreche auch den Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und sei die Frist generell zu kurz bemessen. Als Nichtjurist und zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten sei dem Beschwerdeführer die Rechtsnatur der Zustellung durch Hinterlegung unklar gewesen bzw finde sich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides kein Hinweis dazu.
Hinterlegung bedeute außerdem die vollständige Bereithaltung während der Öffnungszeiten, was nicht dokumentiert sei und bedeuten könne, dass das Schriftstück erst am 27.10.2015 tatsächlich bereitgehalten wurde. Im Bescheid fehle auch die Feststellung, bei welchem Postamt die Sendung hinterlegt wurde. Da die Beweislast für die ordnungsgemäße Zustellung die Behörde treffe und eine solche vor dem 27.10.2015 nicht gegeben sei, könne erst zu diesem Zeitpunkt von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Die Behörde hätte zur Zustellung auch eigenständige Ermittlungen durchführen müssen, aufgrund des Unterlassens sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.“
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Behörde aufzutragen, über die Vorstellung zu entscheiden. Zusätzlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ****.
II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161 (AVG):Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG):
„§ 57
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl 1982/200 idF BGBl I 2013/33 (ZustellG):Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl 1982/200 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 (ZustellG):
„Begriffsbestimmungen
§ 2Paragraph 2
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
…
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
…
Hinterlegung
§ 17Paragraph 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG):
„Verhandlung
§ 24Paragraph 24
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
…
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
…“
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, ****, wurde nach einem Zustellversuch am Hauptwohnsitz und damit an der Abgabestelle des Beschwerdeführers (vgl § 2 Z 4 ZustellG) am Donnerstag, den 22.10.2015 beim Postamt PLZ hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist Freitag, der 23.10.2015, angegeben. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, dh dem Empfänger die tatsächliche Möglichkeit zur Behebung eingeräumt wurde (VwGH 31.01.2008, 2005/01/0809; 20.03.2009, 2008/02/0139). Ausgehend von der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung am Freitag, den 23.10.2015 endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist gemäß § 57 Abs 2 AVG am Freitag, dem 07.11.2015, 24:00 Uhr.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.11.2015, ****, wurde nach einem Zustellversuch am Hauptwohnsitz und damit an der Abgabestelle des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) am Donnerstag, den 22.10.2015 beim Postamt PLZ hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist Freitag, der 23.10.2015, angegeben. Hinterlegte Dokumente gelten grundsätzlich mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, dh dem Empfänger die tatsächliche Möglichkeit zur Behebung eingeräumt wurde (VwGH 31.01.2008, 2005/01/0809; 20.03.2009, 2008/02/0139). Ausgehend von der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung am Freitag, den 23.10.2015 endete die zweiwöchige Vorstellungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG am Freitag, dem 07.11.2015, 24:00 Uhr.
Der Beschwerdeführer hat die Vorstellung am 09.11.2015 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist bei der Post aufgegeben.
Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - das Vorliegen eines Zustellmangels zu prüfen oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060). Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung sind, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw der Vertreter iSd § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten und keine Sonderregelung besteht (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) § 17 ZustellG Rz 3). Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich kein Hinweis auf einen Zustellmangel, insbesondere darauf, dass der Zusteller annehmen musste, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der bezeichneten Abgabestelle aufhält bzw hat der Beschwerdeführer seine Abwesenheit von der Abgabestelle auch nicht glaubhaft gemacht. In seiner Argumentation geht er teilweise von der Annahme einer Rückkehr am 23.10.2015 aus, genauere Angaben dazu werden aber nicht gemacht. Da er angibt, er habe das Schreiben am Dienstag, den 27.10.2015 behoben, weil ihm dies aufgrund des Nationalfeiertages am Montag zuvor nicht möglich war, lässt – im Sinne des Beschwerdeführers - darauf schließen, dass er spätestens am Wochenende an die Abgabestelle zurückkehrte und Kenntnis von der Hinterlegung erlangt hat. Da die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung vorliegen, liegt kein Zustellmangel vor. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass „Hinterlegung“ nur die vollständige Bereithaltung während der Öffnungszeiten bedeute und dass es darüber keine Aufzeichnungen gibt, ist nicht zu folgen, da aufgrund der vorherigen Ausführungen von einer rechtskonformen Hinterlegung am 23.10.2015 auszugehen ist. Diese Hinterlegung ist im Übrigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf dem entsprechenden RSb-Rückschein dokumentiert. Bei einem RSb-Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz), und das übersieht der Beschwerdeführer zur Gänze, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 30. 1. 2014, 2012/03/0018; 15.11.2015, Ra 2014/20/0052 uva). Dazu hat der Beschwerdeführer jedoch nichts Konkretes vorgebracht bzw. unter Beweis gestellt.Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - das Vorliegen eines Zustellmangels zu prüfen oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060). Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung sind, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw der Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten und keine Sonderregelung besteht (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) Paragraph 17, ZustellG Rz 3). Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich kein Hinweis auf einen Zustellmangel, insbesondere darauf, dass der Zusteller annehmen musste, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der bezeichneten Abgabestelle aufhält bzw hat der Beschwerdeführer seine Abwesenheit von der Abgabestelle auch nicht glaubhaft gemacht. In seiner Argumentation geht er teilweise von der Annahme einer Rückkehr am 23.10.2015 aus, genauere Angaben dazu werden aber nicht gemacht. Da er angibt, er habe das Schreiben am Dienstag, den 27.10.2015 behoben, weil ihm dies aufgrund des Nationalfeiertages am Montag zuvor nicht möglich war, lässt – im Sinne des Beschwerdeführers - darauf schließen, dass er spätestens am Wochenende an die Abgabestelle zurückkehrte und Kenntnis von der Hinterlegung erlangt hat. Da die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung vorliegen, liegt kein Zustellmangel vor. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass „Hinterlegung“ nur die vollständige Bereithaltung während der Öffnungszeiten bedeute und dass es darüber keine Aufzeichnungen gibt, ist nicht zu folgen, da aufgrund der vorherigen Ausführungen von einer rechtskonformen Hinterlegung am 23.10.2015 auszugehen ist. Diese Hinterlegung ist im Übrigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf dem entsprechenden RSb-Rückschein dokumentiert. Bei einem RSb-Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz), und das übersieht der Beschwerdeführer zur Gänze, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche , VwGH 30. 1. 2014, 2012/03/0018; 15.11.2015, Ra 2014/20/0052 uva). Dazu hat der Beschwerdeführer jedoch nichts Konkretes vorgebracht bzw. unter Beweis gestellt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Hinweise zu den Zustellungsmodalitäten in der Rechtsmittelbelehrung enthalten waren, ein derartiges Vorgehen ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Der Hinweis auf das Postamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde, findet sich auf dem RSb-Rückschein (hier Postamt PLZ).
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die Behebung am 27.10.2015 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist um vier Tage unzulässig verkürzt wurde. Es stimmt zwar, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung nur dann ausgegangen wird, wenn die betreffende Frist ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (VwGH 10.03.1987, 86/07/0212; 13.04.1989, 88/06/0140; 26.05.1998, 98/07/0032; 24.05.2007, 2006/07/0101), jedoch wurde dies auch bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung noch angenommen (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303). Inhaltlich stellt der VwGH darauf ab, ob der Partei nach einer Berücksichtigung des Einzelfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zB wurde bei einer verbleibenden Dauer von 10 Tagen zur Ausführung eines Rechtsmittels noch keine unzulässige Verkürzung angenommen (VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 19.04.2001, 99/06/0049; 18.03.2004, 2001/03/0284; 28.02.2007, 2006/13/0178; VwGH 25.06.2013, 2012/08/0031). In anderen Entscheidungen wird darauf abgestellt, ob der Empfänger später in den Besitz der Sendung gelangt ist, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall - etwa aufgrund eines Wochenendes - gewesen wäre, was zu einer unzulässigen Fristverkürzung führt (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055; vgl dazu auch ausführlich VwGH 25.04.2015, 2012/10/0060; VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107).Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die Behebung am 27.10.2015 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist um vier Tage unzulässig verkürzt wurde. Es stimmt zwar, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung nur dann ausgegangen wird, wenn die betreffende Frist ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (VwGH 10.03.1987, 86/07/0212; 13.04.1989, 88/06/0140; 26.05.1998, 98/07/0032; 24.05.2007, 2006/07/0101), jedoch wurde dies auch bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung noch angenommen (VwGH 27.09.1999, 99/17/0303). Inhaltlich stellt der VwGH darauf ab, ob der Partei nach einer Berücksichtigung des Einzelfalls noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zB wurde bei einer verbleibenden Dauer von 10 Tagen zur Ausführung eines Rechtsmittels noch keine unzulässige Verkürzung angenommen (VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 19.04.2001, 99/06/0049; 18.03.2004, 2001/03/0284; 28.02.2007, 2006/13/0178; VwGH 25.06.2013, 2012/08/0031). In anderen Entscheidungen wird darauf abgestellt, ob der Empfänger später in den Besitz der Sendung gelangt ist, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall - etwa aufgrund eines Wochenendes - gewesen wäre, was zu einer unzulässigen Fristverkürzung führt (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055; vergleiche dazu auch ausführlich VwGH 25.04.2015, 2012/10/0060; VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107).
Bei dem damals bekämpften Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid, gegen den gemäß § 57 Abs 2 AVG Vorstellung erhoben werden kann, was in der Rechtmittelbelehrung auch ausgeführt wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 Rz 13, Stand 1.1.2014, rdb.at). Bei dem damals bekämpften Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid, gegen den gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG Vorstellung erhoben werden kann, was in der Rechtmittelbelehrung auch ausgeführt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 57, Rz 13, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Bei der Vorstellung handelt es sich um ein weniger aufwändiges Rechtsmittel, da kein begründeter Vorstellungsantrag eingebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 429ff). Der Beschwerdeführer muss nur zu erkennen geben, dass er Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhebt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 Rz 13 Stand 1.1.2014, rdb.at). Der Aufwand für die Formulierung einer Vorstellung ist deutlich geringer als etwa bei einer Beschwerde. Für ein derartiges Schreiben ist auch bei einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist um vier Tage nach Beurteilung des Einzelfalls noch von einer angemessenen Frist für die Ausführung des Rechtsmittels auszugehen, wenn man von der tatsächlichen Kenntnisnahme am 27.10.2015 ausgeht. Dies manifestiert sich in dem vom Beschwerdeführer eingebrachten einseitigen Dokument. Aufgrund des allgemeinen Feiertages am 26.10.2015 ist der Beschwerdeführer auch nicht später als ein Großteil der Bevölkerung in den Besitz der Sendung gelangt. Also selbst für den Fall, dass der nicht näher unter Beweis gestellten Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Sendung erst am Di. 27.10.2015 beheben können, Glauben geschenkt wird, ist damit für ihn nichts gewonnen und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als verspätet.Bei der Vorstellung handelt es sich um ein weniger aufwändiges Rechtsmittel, da kein begründeter Vorstellungsantrag eingebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 429ff). Der Beschwerdeführer muss nur zu erkennen geben, dass er Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhebt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 57, Rz 13 Stand 1.1.2014, rdb.at). Der Aufwand für die Formulierung einer Vorstellung ist deutlich geringer als etwa bei einer Beschwerde. Für ein derartiges Schreiben ist auch bei einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist um vier Tage nach Beurteilung des Einzelfalls noch von einer angemessenen Frist für die Ausführung des Rechtsmittels auszugehen, wenn man von der tatsächlichen Kenntnisnahme am 27.10.2015 ausgeht. Dies manifestiert sich in dem vom Beschwerdeführer eingebrachten einseitigen Dokument. Aufgrund des allgemeinen Feiertages am 26.10.2015 ist der Beschwerdeführer auch nicht später als ein Großteil der Bevölkerung in den Besitz der Sendung gelangt. Also selbst für den Fall, dass der nicht näher unter Beweis gestellten Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Sendung erst am Di. 27.10.2015 beheben können, Glauben geschenkt wird, ist damit für ihn nichts gewonnen und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als verspätet.
Wird die Vorstellung verspätet eingebracht, erwächst der Mandatsbescheid in formelle Rechtskraft. Die erlassende Behörde hat die Vorstellung mit verfahrensrechtlichem Bescheid (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 Rz 23 Stand 1.1.2014, rdb.at) zurückzuweisen, was im vorliegenden Fall auch rechtskonform geschehen ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte bzw. das erkennende Gericht im Sinne des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass ihm eine Behebung der hinterlegten Sendung erst am 27.10.2015 möglich war und es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Wird die Vorstellung verspätet eingebracht, erwächst der Mandatsbescheid in formelle Rechtskraft. Die erlassende Behörde hat die Vorstellung mit verfahrensrechtlichem Bescheid (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 57, Rz 23 Stand 1.1.2014, rdb.at) zurückzuweisen, was im vorliegenden Fall auch rechtskonform geschehen ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte bzw. das erkennende Gericht im Sinne des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass ihm eine Behebung der hinterlegten Sendung erst am 27.10.2015 möglich war und es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid; Beschwerde; Entziehung der Lenkberechtigung; Beschwerde gegen Zurückweisung der Vorstellung gegen Mandatsbescheid als verspätet; da die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung vorliegen, liegt kein Zustellmangel vor; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.0075.1Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016