Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §99 Abs1 litbRechtssatz
Die Bindungswirkung in Bezug auf eine Bestrafung wegen §§ 99 Abs 1 lit b iVm 5 Abs 2 StVO ist erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände (Verdacht des Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht, deutliche Alkoholisierungssymptome, Vorstrafe gemäß § 14 Abs 8 FSG) nicht unangemessen hoch.Die Bindungswirkung in Bezug auf eine Bestrafung wegen Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 5 Absatz 2, StVO ist erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände (Verdacht des Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht, deutliche Alkoholisierungssymptome, Vorstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG) nicht unangemessen hoch.
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Verweigerung des Alkoholtests; Bindungswirkung; EntziehungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.3180.4Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016