TE Lvwg Erkenntnis 2016/4/20 LVwG-2015/44/1270-25

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Entscheidungsdatum

20.04.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §3 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von C Z, vertreten durch D W, Rechtsanwälte in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 08.04.2015, Zahl **-***/*-***/*-****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden:

„7.
Aus der Wasserversorgungsanlage ist vorrangig das Grundstück Nr .108, KG K, mit Trinkwasser für 6 EW200 zu versorgen.
8.
In allen zu versorgenden Objekten ist ein Wasserzähler einzubauen. Der jährliche Wasserverbrauch aller Anschlüsse ist zu dokumentieren und der jeweiligen Eigentümerin bzw dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr .108,
KG K, auf Verlangen jederzeit bekannt zu geben.“
In allen zu versorgenden Objekten ist ein Wasserzähler einzubauen. Der jährliche Wasserverbrauch aller Anschlüsse ist zu dokumentieren und der jeweiligen Eigentümerin bzw dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr .108, , KG K, auf Verlangen jederzeit bekannt zu geben.“

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen zum Grundbuch ***** K gehören.

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 15.01.2015 beantragte A Z bei der Bezirkshauptmannschaft L als Wasserrechtsbehörde die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw teilweise Neuerrichtung einer Wasserversorgungsanlage. Konkret wurde beantragt, die Z-Y-Quelle auf dem Gst Nr *** neu zu fassen und das Wasser über die Gste Nr *** und ***

1.
zu dem bestehenden Gebäude auf dem Gst Nr .*** der C Z,
2.
zu dem bestehenden Gebäude auf dem Gst Nr .*** des A Z sowie
3.
zu einem erst zu errichtenden Gebäude auf dem Gst Nr *** des A Z

abzuleiten.

Mit Schriftsätzen vom 27.01.2015 und 04.02.2015 teilte C Z der Wasserrechtsbehörde mit, dass sie sich gegen die beantragte Bewilligung ausspreche, da ihr das Wasser der Z-Y-Quelle zustehe.

Am 17.03.2015 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen C Z erklärte, dass ihrer Liegenschaft das Nutzungsrecht an der Z-Y-Quelle zustehe und sie dem beantragten Vorhaben nicht zustimme.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 und 26.03.2015 hat A Z das eingereichte Projekt dahingehend abgeändert, dass der Leitungsabschnitt zur Versorgung des Gebäudes auf dem Gst Nr.* der C Z nicht mehr zur Bewilligung beantragt wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 08.04.2015, Zahl **-***/*-***/*-****, wurde A Z die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Wasserversorgungsanlage erteilt. C Z wurde in diesem Bescheid weder genannt, noch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet.

Mit Schreiben vom 05.05.2015 beantragte C Z die Feststellung, dass ihr im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 08.05.2015, Zahl **-***/*-***/*-****, wurde festgestellt, dass C Z keine Parteistellung in diesem wasserrechtlichen Verfahren habe.

Gegen den Bescheid vom 08.04.2015 erhob C Z mit Schriftsatz vom 11.05.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte im Wesentlichen vor, dass zugunsten ihres Gst Nr .*** eine außerbücherliche Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle zur Wasserversorgung bestehe. Durch das mit dem angefochtenen Bescheid an A Z verliehene Wasserrecht werde diese Dienstbarkeit beeinträchtigt.

Gegen den Bescheid vom 08.05.2015 erhob C Z mit Schriftsatz vom 27.05.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte vor, dass ihr im gegenständlichen Verfahren entgegen der Auffassung der Wasserrechtsbehörde Parteistellung zukomme. Mit diesem Rechtsmittel beantragte sie primär die Abänderung des Bescheides vom 08.05.2015 dahingehend, dass ihre Parteistellung festgestellt werde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015, Zahl
LVwG-****/**/****-*, wurde aufgrund der Beschwerde vom 27.05.2015 der Bescheid vom 08.05.2015 insofern abgeändert, als der Antrag der C Z vom 05.05.2015 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin wird nämlich bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend der Beschwerde vom 11.05.2015 gegen den Bescheid vom 08.04.2015 geprüft, sodass kein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Feststellung besteht.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015, Zahl , LVwG-****/**/****-*, wurde aufgrund der Beschwerde vom 27.05.2015 der Bescheid vom 08.05.2015 insofern abgeändert, als der Antrag der C Z vom 05.05.2015 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin wird nämlich bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend der Beschwerde vom 11.05.2015 gegen den Bescheid vom 08.04.2015 geprüft, sodass kein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Feststellung besteht.

Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass hinsichtlich der behaupteten Dienstbarkeit beim Bezirksgericht Zell am Ziller ein zivilgerichtliches Verfahren behängt. Daher hat das Landesverwaltungsgericht sein Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass hinsichtlich der behaupteten Dienstbarkeit beim Bezirksgericht Zell am Ziller ein zivilgerichtliches Verfahren behängt. Daher hat das Landesverwaltungsgericht sein Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 29.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 – abgeschlossen zwischen ihr und E Y – vorgelegt, wonach zugunsten des Gst Nr .*** die Dienstbarkeit besteht, die auf dem Gst Nr 518 des E Y entspringende Z-Y-Quelle zu nutzen.

Daraufhin hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI (FH) F U vom 19.01.2016, Zahl **-***/*-***/*-****, eingeholt.

Am 10.03.2016 und am 13.04.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der insbesondere die Beschwerdeführerin, der Konsenswerber, der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige und der Zeuge Johann Egger einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Die Z-Y-Quelle (*******) entspringt auf dem Gst Nr ***, welches im Eigentum des E Y steht. Diese Quelle wurde ursprünglich – zumindest seit dem Jahr 1910 – zur Wasserversorgung des Hofes „*****“ in EZ **** genutzt. Dabei wurde sowohl das Wohngebäude des Hofes auf dem Gst Nr .***, als auch der Stall und die Brennhütte des Hofes auf den Gste Nr .*** und .*** versorgt.

Mit Übergabevertrag vom 20.10.1987 hat der gemeinsame Vater der Beschwerdeführerin und des Konsenswerbers das Wohngebäude auf dem Gst Nr .108 vom Hof „*****“ in EZ ***** getrennt und der Beschwerdeführerin übertragen; mit TZ 153/1989 wurde das Gst Nr .*** der EZ *** zugeschrieben. Der restliche Hof „*****“ wurde gemäß dem Übergabevertrag samt Stall und Brennhütte und sämtlicher Wasserrechte dem nunmehrigen Konsenswerber übergeben. Das grundbücherliche Recht, die Z-Y-Quelle zu nutzen, wurde damals lediglich zugunsten des Hofes „*****“ in EZ ***** verbüchert.Mit Übergabevertrag vom 20.10.1987 hat der gemeinsame Vater der Beschwerdeführerin und des Konsenswerbers das Wohngebäude auf dem Gst Nr .108 vom Hof „*****“ in EZ ***** getrennt und der Beschwerdeführerin übertragen; mit TZ 153 aus 1989, wurde das Gst Nr .*** der EZ *** zugeschrieben. Der restliche Hof „*****“ wurde gemäß dem Übergabevertrag samt Stall und Brennhütte und sämtlicher Wasserrechte dem nunmehrigen Konsenswerber übergeben. Das grundbücherliche Recht, die Z-Y-Quelle zu nutzen, wurde damals lediglich zugunsten des Hofes „*****“ in EZ ***** verbüchert.

Das nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohngebäude auf dem Gst
Nr .*** war seit jeher für 6 ständige Bewohner konzipiert und verfügt auch heute noch über eine Küche, ein Bad und WC sowie drei Schlafzimmer mit je zwei Betten. Bis heute wird dieses Gebäude mit dem Wasser aus der Z-Y-Quelle versorgt.
Das nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohngebäude auf dem Gst, Nr .*** war seit jeher für 6 ständige Bewohner konzipiert und verfügt auch heute noch über eine Küche, ein Bad und WC sowie drei Schlafzimmer mit je zwei Betten. Bis heute wird dieses Gebäude mit dem Wasser aus der Z-Y-Quelle versorgt.

In dem nunmehr im Eigentum des Konsenswerbers stehenden Stall auf dem Gst Nr .*** wurden vom Vater der Beschwerdeführerin und des Konsenswerbers ursprünglich 4 Großvieheinheiten gehalten. Nach der Hofübergabe hat der Konsenswerber auf dem Gst Nr ***/* eine neue Hofstelle für den Hof „*****“ errichtet, auf der nunmehr die 4 Großvieheinheiten gehalten werden. Diese neue Hofstelle wird durch eine andere Quelle mit Wasser versorgt. Den alten Stall auf dem Gst Nr .*** hat der Konsenswerber an Johann Egger verpachtet. Dieser hat den Stall von 1988 bis 2014 zur Haltung von ca 20 Schafen genutzt. Dabei erfolgte die Wasserversorgung durchgehend aus der Z-Y-Quelle. Auch die ebenfalls im Eigentum des Konsenswerbers stehende Brennhütte auf dem Gst
Nr .*** wurde noch nach der Hofübergabe mit dem Wasser aus der Z-Y-Quelle versorgt; allerdings wurde der Betrieb der Brennhütte bereits im Jahr 1997 eingestellt.
In dem nunmehr im Eigentum des Konsenswerbers stehenden Stall auf dem Gst Nr .*** wurden vom Vater der Beschwerdeführerin und des Konsenswerbers ursprünglich 4 Großvieheinheiten gehalten. Nach der Hofübergabe hat der Konsenswerber auf dem Gst Nr ***/* eine neue Hofstelle für den Hof „*****“ errichtet, auf der nunmehr die 4 Großvieheinheiten gehalten werden. Diese neue Hofstelle wird durch eine andere Quelle mit Wasser versorgt. Den alten Stall auf dem Gst Nr .*** hat der Konsenswerber an Johann Egger verpachtet. Dieser hat den Stall von 1988 bis 2014 zur Haltung von ca 20 Schafen genutzt. Dabei erfolgte die Wasserversorgung durchgehend aus der Z-Y-Quelle. Auch die ebenfalls im Eigentum des Konsenswerbers stehende Brennhütte auf dem Gst , Nr .*** wurde noch nach der Hofübergabe mit dem Wasser aus der Z-Y-Quelle versorgt; allerdings wurde der Betrieb der Brennhütte bereits im Jahr 1997 eingestellt.

Im Jahr 2014 hat der Konsenswerber die Z-Y-Quelle neu gefasst, einen Wasserspeicher errichtet und die Quellableitung zum Teil neu verlegt. Nach wie vor werden mit dieser Wasserversorgungsanlage die Gst Nr .*** und .*** versorgt. Zusätzlich wurde auch ein Hausanschluss für ein erst zu errichtendes Gebäude auf dem Gst Nr *** verlegt. Dieser beabsichtigte Neubau ist auf dem erst zu bildenden Gst Nr ***/* geplant und soll als Wohngebäude für den Sohn des Konsenswerbers – also dem Neffen der Beschwerdeführerin – dienen und ist für 4 ständige Bewohner konzipiert.

Erst mit Schreiben vom 15.01.2015 hat der Konsenswerber nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw teilweise Neuerrichtung dieser Wasserversorgungsanlage angesucht. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zu diesem Vorhaben erteilt hat, hat der Konsenswerber die Versorgung des Gst Nr .*** vom beantragten Bewilligungsumfang ausgenommen. Das Gst Nr .*** der Beschwerdeführerin wird somit von den beantragten Baumaßnahmen nicht berührt. Tatsächlich wurde im Zuge der Bauarbeiten im Jahr 2014 die Zweigleitung zum Gst Nr .*** baulich nicht verändert. Das Gst Nr .*** wird gleich wie vor der Quellsanierung über den bestehenden alten Leitungsstrang versorgt.

Durch die Neufassung der Z-Y-Quelle wurde die Quellschüttung um ca 1/3 erhöht. Die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Konsenswassermenge von 0,06 Liter/Sekunde wird alleine durch diese Steigerung abgedeckt. Die tatsächliche Minimalquellschüttung der Quelle von nunmehr ca 12.000 Liter/Tag würde theoretisch sogar ausreichen, um die Haushalte von 100 ständigen Bewohnern bei einem täglichen Wasserverbrauch von 120 Liter/Person laut ÖNORM B 2538 zu versorgen. Dazu müsste allerdings ein größerer Wasserspeicher errichtet werden.

Tatsächlich wurde die beantragte Wasserversorgungsanlage für 10 EW200 projektiert, was einem Wasserverbrauch von insgesamt 2.000 Liter/Tag – also 200 Liter/Person/Tag – entspricht. Bereits mit dieser Menge steht ausreichend Wasser zur Verfügung, um das Wohngebäude der Beschwerdeführerin mit 6 ständigen Bewohnern und das geplante Wohngebäude des Sohnes des Konsenswerbers mit 4 ständigen Bewohnern zu versorgen. Gegenüber dem laut ÖNORM B 2538 geforderten Wasserbedarf von 120 Liter/Person/Tag besteht dabei eine Sicherheitsreserve von insgesamt 800 Liter/Tag.

Zusätzlich wurde der Wasserspeicher aber nicht bloß mit einem Fassungsvolumen von 2.000 Liter, sondern mit 2.750 Liter errichtet. Somit könnte eine zusätzliche Verbrauchssteigerung von ca 40 % abgedeckt werden. Diese wäre auch durch den wasserrechtlichen Konsens von 0,06 Liter/Sekunde gedeckt, der einer täglichen Wassermenge von 5.184 Litern entspricht. Somit ist auch die Versorgung der 4 Großvieheinheiten des Konsenswerbers sichergestellt, da für jede Großvieheinheit ein täglicher Wasserverbrauch von ca 80 Liter anzusetzen ist.

Dem Problem des bisher gelegentlich aufgetretenen Einfrierens der Quellableitung wird mit dem beantragten Vorhaben insofern begegnet, als die neue Wasserleitung in einer frostsicheren Tiefe von ca 120 cm verlegt wurde, während die alte Leitung in eine Tiefe von lediglich ca 20-30 cm verlegt war.

Gemäß der mittlerweile verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und E Y als Eigentümer des Gst Nr ***, besteht auch zugunsten des Gst Nr .*** die Dienstbarkeit, die auf dem Gst Nr *** entspringende Quelle zu nutzen.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem eingereichten wasserrechtlichen Projekt des Ziviltechnikers DI G T vom 15.01.2015 (ergänzt mit Unterlagen vom 17.03.2015), aus dem Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI (FH) F U vom 19.01.2016, Zahl **-***/*-***/*-****, aus der Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015, aus Grundbuchauszügen der EZ **** und EZ *** sowie aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Konsenswerbers, des Pächters des Stalles und der mündlichen Gutachtenserläuterung des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Im Wesentlichen blieb der festgestellte Sachverhalt unbestritten. Lediglich die Feststellung, wonach die Quellschüttung zur Deckung des prognostizierten Wasserbedarfs ausreicht, wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Nachdem sie diesbezüglich dem schlüssigen und glaubwürdigen Gutachten des Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern völlig unsubstantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Anlass, das schriftlich eingeholte und mündlich erörterte eindeutige siedlungswasserwirtschaftliche Gutachten in Zweifel zu ziehen.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

„Privatgewässer.

§ 3.Paragraph 3,

(1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer: (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

(…)“

„Von der Benutzung der Gewässer

Benutzungsberechtigung.

§ 5.Paragraph 5,

(…)

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9.Paragraph 9,

(…)

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.Paragraph 12,

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)“

„Parteien und Beteiligte.

§ 102.Paragraph 102,

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

(…)“

V.       Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vom 08.04.2015 zwar weder genannt, noch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet wurde, dass dieser Bescheid jedoch auch an ihren Rechtsvertreter übermittelt wurde. Die mit einer Amtssignatur versehene Bescheidausfertigung wurde nämlich mit E-Mail vom 16.04.2015 von der elektronischen Adresse der Wasserrechtsbehörde (bh.L@tirol.gv.at) an die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebene elektronische Adresse (info@******.at) gesandt. Auch den Angaben der Beschwerde zufolge wurde der Bescheid am 16.04.2015 zugestellt, weshalb von einer wirksamen Bescheidzustellung an die Beschwerdeführerin auszugehen ist

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie im angefochtenen Bescheid nicht genannt wird. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Fehlen eines Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0242). Dazu ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukommt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in
§ 102 Abs 1 WRG 1959, wonach neben dem Antragsteller (lit a) insbesondere auch diejenigen Partei sind, deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 berührt werden (lit b). Als Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 sind ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach § 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Bei Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich um die Benutzung von Privatgewässern.
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie im angefochtenen Bescheid nicht genannt wird. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Fehlen eines Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0242). Dazu ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukommt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in , Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959, wonach neben dem Antragsteller (Litera a,) insbesondere auch diejenigen Partei sind, deren Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berührt werden (Litera b,). Als Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Bei Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich um die Benutzung von Privatgewässern.

Zur Bestimmung des § 5 Abs 2 WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs 1 WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß § 3 Abs 1 WRG 1959 (VwGH 25.06.2015, ** ****/**/****).Zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 (VwGH 25.06.2015, ** ****/**/****).

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird durch das beantragte Vorhaben zwar nicht das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, aber eine von ihr rechtmäßig geübte Wassernutzung bzw eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 berührt. Aus der bereits verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 geht nämlich hervor, dass zugunsten ihres Gst Nr .*** die Dienstbarkeit besteht, die auf dem Gst Nr 518 entspringende Z-Y-Quelle – bei welcher es sich gemäß § 3 Abs 1 lit a
WRG 1959 um ein Privatgewässer handelt – zu nutzen. Zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Konsenswerbers auf Nutzung eben dieser Z-Y-Quelle gerichtet ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung bzw einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 berührt wird und ihr somit Parteistellung zukommt. Der angefochtene Bescheid greift damit in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren daher auch Beschwerdelegitimation zu.
Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird durch das beantragte Vorhaben zwar nicht das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, aber eine von ihr rechtmäßig geübte Wassernutzung bzw eine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 berührt. Aus der bereits verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 geht nämlich hervor, dass zugunsten ihres Gst Nr .*** die Dienstbarkeit besteht, die auf dem Gst Nr 518 entspringende Z-Y-Quelle – bei welcher es sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, , WRG 1959 um ein Privatgewässer handelt – zu nutzen. Zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Konsenswerbers auf Nutzung eben dieser Z-Y-Quelle gerichtet ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung bzw einer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 berührt wird und ihr somit Parteistellung zukommt. Der angefochtene Bescheid greift damit in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren daher auch Beschwerdelegitimation zu.

Aber nicht nur die Beschwerdeführerin verfügt über einen Rechtstitel zur Nutzung der Z-Y-Quelle, auch der Konsenswerber verfügt über einen derartigen Rechtstitel. Auch seiner Liegenschaft EZ ***** steht nämlich infolge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 die verbücherte Dienstbarkeit zu, die Z-Y-Quelle zu nutzen. Dazu ist auch festzuhalten, dass Servituten gemäß § 844 ABGB keiner Teilung fähig sind. Die Grunddienstbarkeiten bestehen bei einer Teilung einer Liegenschaft mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.Aber nicht nur die Beschwerdeführerin verfügt über einen Rechtstitel zur Nutzung der Z-Y-Quelle, auch der Konsenswerber verfügt über einen derartigen Rechtstitel. Auch seiner Liegenschaft EZ ***** steht nämlich infolge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 die verbücherte Dienstbarkeit zu, die Z-Y-Quelle zu nutzen. Dazu ist auch festzuhalten, dass Servituten gemäß Paragraph 844, ABGB keiner Teilung fähig sind. Die Grunddienstbarkeiten bestehen bei einer Teilung einer Liegenschaft mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle auch nach der Teilung des Hofes „*****“ als herrschendem Gut – also auch nach der Übertragung des Gst Nr .*** von der EZ ***** in die EZ *** – beiden Teilen zugutekam. Das Wohnhaus auf dem Gst Nr .*** wurde weiterhin mit Trinkwasser versorgt und die
EZ ***** mit Nutzwasser für die Landwirtschaft. Dass dabei die Dienstbarkeit in Folge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 ursprünglich nur zugunsten der EZ **** im Grundbuch eingetragen wurde, schadet nicht, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Dienstbarkeit den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft auch dann zusteht, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (OGH 8Ob 17/13b). Infolge der mittlerweile verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 ist die Dienstbarkeit zugunsten des Gst Nr .*** nunmehr aber auch grundbücherlich sichergestellt. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Konsenswerber aufgrund eines Rechtstitels die Benutzung der Z-Y-Quelle als Privatgewässer gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 zusteht.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle auch nach der Teilung des Hofes „*****“ als herrschendem Gut – also auch nach der Übertragung des Gst Nr .*** von der EZ ***** in die EZ *** – beiden Teilen zugutekam. Das Wohnhaus auf dem Gst Nr .*** wurde weiterhin mit Trinkwasser versorgt und die , EZ ***** mit Nutzwasser für die Landwirtschaft. Dass dabei die Dienstbarkeit in Folge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 ursprünglich nur zugunsten der EZ **** im Grundbuch eingetragen wurde, schadet nicht, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Dienstbarkeit den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft auch dann zusteht, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (OGH 8Ob 17/13b). Infolge der mittlerweile verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 ist die Dienstbarkeit zugunsten des Gst Nr .*** nunmehr aber auch grundbücherlich sichergestellt. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Konsenswerber aufgrund eines Rechtstitels die Benutzung der Z-Y-Quelle als Privatgewässer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zusteht.

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dabei kann die Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Wahrung ihrer gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Es ist auch zu berücksichtigen, dass es bei einer allfälligen Verletzung ihrer Rechte keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und auch eine bloß geringfügige Verletzung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dabei kann die Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Wahrung ihrer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Es ist auch zu berücksichtigen, dass es bei einer allfälligen Verletzung ihrer Rechte keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und auch eine bloß geringfügige Verletzung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).

Konkret behauptet die Beschwerdeführerin eine quantitative Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechtes an der Z-Y-Quelle. Relevant ist sohin, ob sie gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder in ihrer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 verletzt wird. Zu diesen zwei unterschiedlichen Ausdrücken in Bezug auf Wassernutzungen ("rechtmäßig geübte Wassernutzungen" und "Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2") ist festzughalten, dass im ersten Fall auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt wird und im zweiten Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des § 12 Abs 2 WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den nach § 12 Abs 2
WRG 1959 geschützten Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit (VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046).
Konkret behauptet die Beschwerdeführerin eine quantitative Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechtes an der Z-Y-Quelle. Relevant ist sohin, ob sie gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder in ihrer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 verletzt wird. Zu diesen zwei unterschiedlichen Ausdrücken in Bezug auf Wassernutzungen ("rechtmäßig geübte Wassernutzungen" und "Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2,) ist festzughalten, dass im ersten Fall auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt wird und im zweiten Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den nach Paragraph 12, Absatz 2, , WRG 1959 geschützten Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit (VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046).

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Wasserbenutzung an der Z-Y-Quelle beeinträchtigt wird, ist daher entscheidend, in welchem Ausmaß ihr eine Nutzungsbefugnis an dieser Quelle zusteht. Da gegenständlich das Maß und der Umfang des Quellnutzungsrechtes nicht näher festgelegt gelegt ist, muss diesbezüglich von einer „ungemessenen Dienstbarkeit“ ausgegangen werden, bei der der Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart entscheidend ist (OGH 3Ob516/52). Dazu hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren unbestritten ergeben, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin seit jeher für 6 ständige Bewohner konzipiert war und auch heute noch ist. Die dem Gst Nr .*** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für das bestehende Gebäude im Ausmaß von 6 ständigen Bewohnern.

Und was den Konsenswerber betrifft steht fest, dass dieser mit dem Übergabevertrag vom 20.10.1987 die ursprünglich mit dem Gst Nr .*** verbundene Landwirtschaft samt dem Stall auf dem Gst Nr .*** übernommen hat. Bereits zuvor erfolgte die Wasserversorgung dieses Stalles samt den 4 dort gehaltenen Großvieheinheiten über die Z-Y-Quelle. Auch nach dem Jahr 1987 wurde dieser Stall bis ins Jahr 2014 landwirtschaftlich genutzt und durch die Z-Y-Quelle mit Wasser versorgt. Die der Liegenschaft EZ ***** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für landwirtschaftliche Zwecke im Ausmaß von 4 Großvieheinheiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Konsenswerber den Stall auf dem Gst
Nr .*** in den Jahren von 1988 bis 2014 nicht persönlich bewirtschaftet hat; Grunddienstbarkeiten können nämlich auch durch Pächter ausgeübt werden (OGH
6Ob 320/02f).
Und was den Konsenswerber betrifft steht fest, dass dieser mit dem Übergabevertrag vom 20.10.1987 die ursprünglich mit dem Gst Nr .*** verbundene Landwirtschaft samt dem Stall auf dem Gst Nr .*** übernommen hat. Bereits zuvor erfolgte die Wasserversorgung dieses Stalles samt den 4 dort gehaltenen Großvieheinheiten über die Z-Y-Quelle. Auch nach dem Jahr 1987 wurde dieser Stall bis ins Jahr 2014 landwirtschaftlich genutzt und durch die Z-Y-Quelle mit Wasser versorgt. Die der Liegenschaft EZ ***** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für landwirtschaftliche Zwecke im Ausmaß von 4 Großvieheinheiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Konsenswerber den Stall auf dem Gst , Nr .*** in den Jahren von 1988 bis 2014 nicht persönlich bewirtschaftet hat; Grunddienstbarkeiten können nämlich auch durch Pächter ausgeübt werden (OGH , 6Ob 320/02f).

Dem Gst Nr .*** der Beschwerdeführerin steht somit das Recht zur Trinkwasserversorgung für 6 ständigen Bewohner und der Liegenschaft EZ **** des Konsenswerbers das Recht zur Nutzwasserversorgung der Landwirtschaft für 4 Großvieheinheiten zu. Ob der Konsenswerber darüber hinaus mit der geplanten Wasserversorgung eines zusätzlichen Wohngebäudes die seiner Liegenschaft zustehende Dienstbarkeit überschreitet, ist im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführerin steht nämlich nicht das subjektiv-öffentliche Recht zu, eine allfällige Überschreitung der Dienstbarkeit zulasten des verpflichteten Gst Nr *** des E Y geltend zu machen.

Entscheidend ist nur, ob es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des dem Gst Nr .*** zustehenden Quellnutzungsrechtes kommt bzw, ob einer allfälligen Beeinträchtigung dieses Rechts durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden kann
(§ 12 Abs 1 WRG 1959). Diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die tatsächliche Minimalquellschüttung der Z-Y-Quelle in Abhängigkeit von der Größe des Wasserspeichers grundsätzlich für die Versorgung von 100 (!) ständigen Bewohnern ausreicht. Aber auch mit der beantragten – und bereits errichteten – Größe des Wasserspeichers von 2.750 Liter ist eine Trinkwasserversorgung von 10 ständigen Bewohnern (6 EW im Wohnhaus der Beschwerdeführerin und 4 EW im neu geplanten Wohnhaus des Konsenswerbers) und zusätzlich die Nutzwasserversorgung von 4 Großvieheinheiten sichergestellt.
Entscheidend ist nur, ob es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des dem Gst Nr .*** zustehenden Quellnutzungsrechtes kommt bzw, ob einer allfälligen Beeinträchtigung dieses Rechts durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden kann , (Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959). Diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die tatsächliche Minimalquellschüttung der Z-Y-Quelle in Abhängigkeit von der Größe des Wasserspeichers grundsätzlich für die Versorgung von 100 (!) ständigen Bewohnern ausreicht. Aber auch mit der beantragten – und bereits errichteten – Größe des Wasserspeichers von 2.750 Liter ist eine Trinkwasserversorgung von 10 ständigen Bewohnern (6 EW im Wohnhaus der Beschwerdeführerin und 4 EW im neu geplanten Wohnhaus des Konsenswerbers) und zusätzlich die Nutzwasserversorgung von 4 Großvieheinheiten sichergestellt.

Eine Beeinträchtigung der dem Gst Nr .*** zustehenden Nutzungsbefugnis an der Z-Y-Quelle kann somit ausgeschlossen werden. Im Gegenteil, wird doch erst durch das beantragte Vorhaben eine dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgung auch für das Gebäude der Beschwerdeführerin sichergestellt. Zudem wird durch die nunmehr vorgesehenen Auflagen gewährleistet, dass auch bei einer allfälligen Steigerung des Wasserverbrauchs durch den Konsenswerber oder einem allfälligen Rückgang der Quellschüttung das Quellnutzungsrecht der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird.

Auch wenn dies von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eingewandt wurde, wird abschließend festgehalten, dass auch keine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Beschwerdeführerin erfolgt, da der Versorgungsstrang zum Gst Nr .*** unberührt bleibt. Somit kann auch eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Bauarbeiten bzw die Einräumung eines Zwangsrechts zu ihren Lasten erübrigt sich damit.

Es steht somit fest, dass die gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher zu erteilen (vgl VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).Es steht somit fest, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher zu erteilen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Ausbau einer Trinkwasserversorgungsanlage; Beeinträchtigung bestehender Quellnutzungsrechte; private Tagwässer; Quellfassung; Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; Abweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1270.25

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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